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FORUM (epu) | Judikatur | Leitsatz
Überwälzung von Erhaltungsarbeiten auf den Nachmieter ist unzulässige Ablöse
OGH: Eine verbotene Ablöse liegt dann vor, wenn keine gleichwertige Gegenleistung besteht und die Zahlung daher zu einer unzulässigen Vermögensvermehrung des Vormieters führt. Maßgeblich dafür, ob die durch den Vormieter geforderte Investitionsablöse als zulässig einzustufen ist, ist der objektive Wert, welcher dem Nachmieter zukommt. Der Vormieter kann dann eine Ablösezahlung verlangen, wenn ihr eine äquivalente vermögenswerte Leistung an den Nachmieter gegenübersteht, die er entweder selbst in die Wohnung eingebracht hat oder auf seine Kosten einbringen ließ oder die er von einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich als eigenen Vermögensvorteil übernommen hat.