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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Zur Anzeige eines Ersatzanspruchs gem § 10 Abs 4 MRG gegenüber dem Vermieter
OGH: Kündigt der Hauptmieter das Mietverhältnis auf, muss der Investitionskostenersatz nach § 10 MRG dem Vermieter unter Vorlage von Rechnungen spätestens 14 Tage nach Zustellung der Aufkündigung an den Vermieter schriftlich angezeigt werden. Andernfalls verliert der Hauptmieter den Anspruch. Ist die Anzeige rechtzeitig erstattet, entspricht sie aber in Form oder Inhalt nicht der Regelung des § 10 Abs 4 MRG, so hat der Vermieter den Mieter zur Verbesserung des Mangels binnen einer Frist von mindestens 14 Tagen aufzufordern. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, verliert er den Anspruch.