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Dokument-ID: 075109
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1020. Auflösung des Vertrages durch den Widerruf;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Es steht dem Machtgeber frey, die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen; doch muß er dem Gewalthaber nicht nur die in der Zwischenzeit gehabten Kosten und den sonst erlittenen Schaden ersetzen; sondern auch einen der Bemühung angemessenen Theil der Belohnung entrichten. Dieses findet auch dann Statt, wenn die Vollendung des Geschäftes durch einen Zufall verhindert worden ist.