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Dokument-ID: 075131
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1042.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer für einen Andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern.