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Dokument-ID: 075083
§ 989. Befristung und Ende des Kreditvertrags
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 989. Befristung und Ende des Kreditvertrags
(BGBl. I Nr. 28/2010)
idF BGBl. I Nr. 28/2010 | Datum des Inkrafttretens 11.06.2010
(1) Beim Kreditvertrag kann sich eine bestimmte Vertragsdauer nicht bloß aus der datumsmäßigen Festlegung eines Endtermins ergeben, sondern auch aus den Vereinbarungen über den Kreditbetrag sowie über die Art der Rückzahlung des Kredits und die zu leistenden Zinsen.
(2) Nach Ende des Kreditvertrags hat der Kreditnehmer den Kreditbetrag samt den noch zu leistenden Zinsen zurückzuzahlen.
(BGBl. I Nr. 28/2010)