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Dokument-ID: 075093
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1004. Einheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der Vertrag zu den entgeldlichen, außer dem aber zu den unentgeldlichen. mündliche oder schriftliche;