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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Zur analogen Anwendung des § 364a ABGB bei eigenmächtig verlegtem Abfluss durch einen Wohnungseigentümer
OGH: Eine analoge Anwendung des § 364a ABGB und damit die Bejahung eines vom Verschulden unabhängigen Ausgleichsanspruchs ist auch bei nicht behördlich genehmigten Anlagen möglich, wenn der Schaden bereits eingetreten war, bevor der Geschädigte sein Untersagungsrecht faktisch ausüben konnte, dh dann, wenn er sich in einer vergleichbaren Situation befindet wie jemand, dem aus anderen Gründen die Unterlassungsklage verwehrt war. Nach der Rsp ist eine Regelungslücke also dann anzunehmen, wenn ein Immissionsschaden auftritt, der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkulierbares bzw kalkuliertes Risiko ist, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist.