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Dokument-ID: 075069
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 976.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn gleich die verlehnte Sache vor Verlauf der Zeit und vor geendigtem Gebrauche dem Verleiher selbst unentbehrlich wird; so hat er ohne ausdrückliche Verabredung doch kein Recht, die Sache früher zurück zu nehmen.