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WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz
Keine Anwendbarkeit von WEG-Regelungen bei Rechtsverhältnis zwischen Mit- und WEern verschiedener Liegenschaften
OGH: Im konkreten Fall geht es um die Benutzung einer Terrasse, die an Liegenschaft 1 grenzt, sich jedoch auf Liegenschaft 2 befindet. Nicht alle Mit- und Wohnungseigentümer von Liegenschaft 1 sind Miteigentümer von Liegenschaft 2. Die Antragssteller, welche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft 1 und Miteigentümer von Liegenschaft 2 waren, begehrten nach §§ 838a iVm 833 ff ABGB sowie § 52 Abs 1 Z 2 und 3 WEG 2002 die Bewilligung zur Erneuerung der Terrasse und die Sondernutzung eben dieser, unter der Bedingung, sie zu pflegen, wenn sie im Gegenzug eine gewisse Summe an Benutzungsentgelt bekommen würden. Jene Antragsteller, die nicht ebenso Miteigentümer von Liegenschaft 2 waren, wurden vom Erstgericht abgewiesen, allen anderen wurde jener Antrag bewilligt.