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Dokument-ID: 075046
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 958.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Uebernehmer weder Eigenthum noch Besitz, noch Gebrauchsrecht; er ist bloßer Inhaber mit der Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu sichern.