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Dokument-ID: 075061
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 970c.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Den im § 970 bezeichneten Personen steht das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für die Gäste die eingebrachten Sachen zurückzuhalten.