Ihre Suche nach "§ 30" "MRG" lieferte 999 Ergebnisse.

  • 5 Ob 112/24t; OGH; 30. April 2025

    Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 112/24t | OGH vom 30.04.2025 | Dokument-ID: 1234834
  • 10 Ob 15/25s; OGH; 30. Juli 2025

    Judikatur | Entscheidung | 10 Ob 15/25s | OGH vom 30.07.2025 | Dokument-ID: 1234761
  • 5 Ob 42/25z; OGH; 30. April 2025

    Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 42/25z | OGH vom 30.04.2025 | Dokument-ID: 1234775
  • 5 Ob 110/24y; OGH; 30. April 2025

    Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 110/24y | OGH vom 30.04.2025 | Dokument-ID: 1203774
  • 10 Ob 15/25s; OGH; 30. Juli 2025 – bearbeitete Version

    WEKA (fpf) | Judikatur | Entscheidung | 10 Ob 15/25s | OGH vom 30.07.2025 | Dokument-ID: 1232931
  • 5 Ob 66/24b; OGH; 30. Jänner 2025

    Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 66/24b | OGH vom 30.01.2025 | Dokument-ID: 1199165
  • Zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG bei vereinbarter Verwendung zu Wohnzwecken und für Zahnarztordination

    Bei Berufen, die üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden (zB Arzt oder Rechtsanwalt), sind die zur Berufsausübung erforderlichen Räume als Wohnraum anzusehen, weil Wohnbedürfnis und Berufszweck einander ungefähr entsprechen. Halten sich Wohn- und Geschäftszweck die Waage, ist der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG nicht anwendbar, es sei denn, aus dem Mietvertrag ergibt sich ein Überwiegen einer der beiden Zwecke.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 7 Ob 10/23f | OGH vom 28.06.2023 | Dokument-ID: 1151360
  • „Erhaltende“ Sanierung: stets eine Neuerrichtung iSd § 1 Abs 4 Z 3 MRG?

    Die Neuerrichtung eines Gebäudes iSd § 1 Abs 4 z § MRG liegt nur vor, wenn durch sie neuer Wohn- oder Geschäftsraum geschaffen wird. Eine – auch umfangreiche oder kostspielige – Sanierung fällt nicht darunter. Das gilt auch, wenn sich der Vermieter für eine „erhaltende“ Sanierung statt für den bereits genehmigten Abbruch und umfassenden Neubau des Gebäudes entscheidet.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 162/23v | OGH vom 16.04.2024 | Dokument-ID: 1176606
  • Lange Verjährungsfrist für die Rechnungslegung der Betriebskosten nach § 21 MRG

    Für den Anspruch des Hauptmieters auf (Lift-)Betriebskostenabrechnung im Sinn des § 21 Abs 3 zweiter Satz MRG gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist. Eine analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist (etwa des § 34 Abs 1 WEG 2002, § 5 Abs 4 KlGG und § 27 Abs 3 MRG) kommt mangels planwidriger Lücke nicht in Betracht.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 76/24y | OGH vom 31.07.2024 | Dokument-ID: 1188740
  • Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG wegen ordnungswidriger Müllentsorgung und Geruchsbelästigung

    Ein Mitarbeiter des Mieters, dessen Verhalten dem Mieter zuzurechnen ist, war sowohl für die ordnungswidrige Müllentsorgung als auch eine anhaltend massive Geruchsbelästigung verantwortlich. Dieses Verhalten wurde sowohl vor als auch nach der Einbringung der Aufkündigung gesetzt. Der Tatbestand des § 30 Abs 2 Z 3 MRG ist damit erfüllt.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 9 Ob 19/21s | OGH vom 02.09.2021 | Dokument-ID: 1106538
  • 5 Ob 13/23g; OGH; 30. März 2023

    Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 13/23g | OGH vom 30.03.2023 | Dokument-ID: 1139520
  • Kündigung gem § 30 MRG für Jahre zurückliegendes Fehlverhalten und gleichzeitiger Provokation durch den Vermieter?

    Das Vorliegen der Kündigungsgründe des erheblich nachteiligen Gebrauchs bzw des unleidlichen Verhaltens iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG ist anhand einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, wenn Vorfälle und Verhaltensweisen bereits länger zurückliegen, zeitlich weit auseinander liegen, dh nicht hintereinander gesetzt wurden, nicht auf einem ähnlichen Fehlverhalten des Mieters beruhen oder durch ein unrechtmäßiges Verhalten des Vermieters provoziert wurden.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 89/19y | OGH vom 25.09.2019 | Dokument-ID: 1048565
  • Kündigungsklausel gem § 30 Abs 2 Z 13 MRG wegen „Nichtaufgabe der Wohnung“ nach Vorgaben der Wohnbauförderung

    Das Interesse einer gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft, Wohnungen nur an Personen zu vergeben, die ihre Miet- oder sonstigen Rechte an anderen Wohnungen aufgeben und Mieter, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, zu kündigen, ist ein wichtiges Interesse iSd § 30 Abs 2 MRG. Für das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes kann es auch unerheblich sein, ob die aufgekündigte Wohnung Hauptwohnsitz des Mieters ist oder wie die andere Wohnung genutzt wird.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 9 Ob 21/19g | OGH vom 15.05.2019 | Dokument-ID: 1033664
  • Zum unleidlichen Verhalten bei psychisch kranker Mieterin – Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 3 MRG gerechtfertigt?

    Das Vorliegen des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt kein Verschulden des gekündigten Mieters voraus. Ist das Verhalten des Mieters objektiv betrachtet grob ungehörig und das Zusammenwohnen verleidend, ist der Kündigungsgrund daher auch dann verwirklicht, wenn der Mieter dieses Verhalten lediglich aufgrund einer psychischen Krankheit setzt und keine günstige Zukunftsprognose besteht.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 10 Ob 19/19w | OGH vom 26.03.2019 | Dokument-ID: 1029202
  • Ist bei einer sporadischen Büronutzung der Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 7 MRG gegeben?

    Eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG setzt das Fehlen einer vertragsgemäßen oder gleichwertigen geschäftlichen Nutzung voraus. Bei einem schutzwürdigen Interesse des Mieters, wenn er beweisen kann, dass die geschäftliche Verwendung in naher Zukunft eintritt, sind die Umstände bis zum Ende der mündlichen Verhandlung beachtlich. Eine Nutzung für ein paar Stunden an lediglich einem Tag in der Woche ist für eine regelmäßige geschäftliche Nutzung nicht ausreichend.
    WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 98/18z | OGH vom 03.10.2018 | Dokument-ID: 1014770
  • Übergangsrecht zum Kündigungsschutz gem § 30 MRG

    Ein Mietvertrag auf unbestimmte Dauer, zu welchem ein zweiseitiger Kündigungsverzicht vereinbart wurde, ist einem Mietvertrag auf bestimmte Dauer in seiner Wirkung nach § 49 Abs 2 MRG gleichzusetzen. Der Kündigungsschutz gem § 30 MRG ist demnach auf solche Verträge nicht anwendbar.
    WEKA (ffa) | Judikatur | Leitsatz | 2 Ob 98/14x | OGH vom 23.10.2014 | Dokument-ID: 736552
  • Gewerbsmäßige Nutzung einer Wohnung in der Pension – liegt der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG vor?

    Gem § 30 Abs 2 Z 6 MRG kann der Vermieter dem Mieter aus wichtigem Grund kündigen, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird. Der Kündigungstatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn der Mieter zwar ausschließlich in einer anderen Wohnung nächtigt, sich der Mittelpunkt seiner Lebenshaltung aber zum Teil in der aufzufkündigenden Wohnung befindet und er berechtigt ist das Bestandobjekt auch zu geschäftlichen Zwecken zu nutzen.
    Theresa Tisch | Judikatur | Leitsatz | 10 Ob 85/18z | OGH vom 20.11.2018 | Dokument-ID: 1018366
  • 5 Ob 162/23v; OGH; 16. April 2024

    Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 162/23v | OGH vom 16.04.2024 | Dokument-ID: 1176614
  • Die Kündigung eines Untermietverhältnis nach § 30 Abs 2 Z 12 MRG

    Die Kündigung eines Untermietverhältnisses ist nur wegen einem wichtigen Grund zulässig. Einer solcher besteht, wenn die Aufrechterhaltung des Untermietverhältnisses für den Hauptmieter eine Verletzung wichtiger Interessen bedeuten würde, wie zB wenn er den Mietgegenstand für sich oder nahe Angehörige dringend benötigen würde oder die Weiterführung der Untermiete dem Hauptmieter unzumutbar wäre. Auch ein Eingriff in wirtschaftliche Interessen des Hauptmieters kann eine Kündigung rechtfertigen.
    WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 151/16y | OGH vom 27.09.2016 | Dokument-ID: 874514
  • Anlässlich eines Abbruchsbescheides erfolgte Aufkündigung gemäß § 30 Abs 1 MRG

    Hat der Vermieter selbst das Bestandobjekt zu einem widmungswidrigen Gebrauch vermietet, so ist er nicht ohne Weiteres berechtigt, den Auftrag der Verwaltungsbehörde, den Bestandgegenstand der konsensmäßigen Widmung zuzuführen, dem Mieter gegenüber als Vertragsauflösungsgrund geltend zu machen, sofern er in der Lage ist, dem Mieter den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen. Die Beweislast, hierfür alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben, trifft den Vermieter.
    WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 35/16g | OGH vom 22.03.2016 | Dokument-ID: 837098
  • Zur zehnjährigen Sperrfrist in § 30 Abs 3 Satz 2 MRG

    Die Zehnjahresfrist soll den Erwerb in Spekulationsabsicht verhindern. Sie ist nicht unverhältnismäßig, weil der Erwerber die Unmöglichkeit der Kündigung wegen Eigenbedarf kennt und sie bei seiner Kaufentscheidung berücksichtigen kann.
    WEKA (mpe) | Judikatur | Leitsatz | 2 Ob 156/15b | OGH vom 09.09.2015 | Dokument-ID: 798073
  • Eigenbedarfskündigung gem § 30 Abs 2 Z 8 MRG gilt auch für Mietvertrag, der vor Inkrafttreten des MRG geschlossen wurde

    Hat ein Vermieter oder eine Vermieterin für sich oder einen Verwandten in absteigender Linie einen dringenden Eigenbedarf am Mietobjekt, ist eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG gerechtfertigt. Dies gilt auch, wenn das Mietverhältnis vor Inkrafttreten des MRG begründet wurde, da nur die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung von Bedeutung ist. Eine solche Kündigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Eigenbedarf nicht schuldhaft durch die vermietende Person hervorgerufen wurde.
    WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 3 Ob 160/16z | OGH vom 23.11.2016 | Dokument-ID: 883810
  • Stellt die Benützung eines eigenen Hauses einen Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 6 MRG dar?

    Die „regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken“ setzt voraus, dass die Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr (bzw einige Tage in der Woche) als Mittelpunkt seiner Lebensführung benützt wird. Die Nutzung als bloßes „gelegentliches Absteigquartier“ reicht hierfür nicht aus. Das Vorhandensein eines eigenen Hauses schließt das Wohnbedürfnis für eine zusätzliche Mietwohnung grundsätzlich aus.
    WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 70/17f | OGH vom 29.08.2017 | Dokument-ID: 961090
  • Ist ein auf Prozesskosten gerichteter Betrug ein Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 3 3. Fall MRG?

    Ein Betrug des Mieters, der auf die Prozesskosten eines Verfahrens gerichtet ist, kann einen Kündigungsgrund darstellen, wenn der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der subjektive Tatbestand erfordert einen Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz, die Behauptung von „Arglist“, ohne einen Bereicherungsvorsatz überhaupt zu erwähnen, reicht dafür nicht aus.
    WEKA (red) | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 71/17k | OGH vom 29.05.2017 | Dokument-ID: 946720
  • Benutzung eines Schanigartens für Punschstände – Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 MRG

    Mit der kurzzeitigen Aufstellung von zwei Punschhütten wird keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass keine Absicht bestehe, die betreffenden Hofflächen in der wärmeren Jahreszeit wieder zum vereinbarten Betrieb eines Schanigartens zu nutzen. Es ist nicht erklärlich, wieso im Rahmen des § 30 Abs 2 Z 7 MRG Schanigärten nicht für Punschstände verwendet werden können, zumal derartige Schanigärten nur zwischen 01.03. und 15.11. eines jeden Jahres betrieben werden dürfen.
    WEKA (wed) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 96/14w | OGH vom 17.06.2014 | Dokument-ID: 697265

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