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Türerrichtung für Gartenzugang: Ist das verkehrsüblich?
Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit einer Änderung kommt es nicht auf eine allgemeine, generalisierende Betrachtung einer vom Standort abstrahierten Baupraxis an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Hauses, des Umfelds, des Ausmaßes des Eingriffs in die Bausubstanz sowie des Ausmaßes der Inanspruchnahme oder Umgestaltung allgemeiner Teile verkehrsüblich ist.Bettina Slamanig | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 68/21t | OGH vom 14.06.2021 | Dokument-ID: 1103961 -
Ist das Einschlagen von Nägeln in ein WEG-Objekt eine genehmigungsbedürftige Änderung?
Bohrt ein Wohnungseigentümer drei Löcher in seine Seite der vom benachbarten Wohnungseigentümer zur Abgrenzung der Gärten errichteten Mauer und errichtet er eine Verkleidung seines Teils der Mauer, handelt es sich dabei um eine bagatellhafte, nicht genehmigungsbedürftige Umgestaltung.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 222/23t | OGH vom 30.01.2024 | Dokument-ID: 1174128 -
Belegung des Hausgartens mit Terrassenplatten: Liegt eine Widmungsänderung vor?
Wird die Gesamtheit eines Hausgartens mit Terrassenplatten belegt, liegt eine Widmungsänderung von Garten zu Terrasse vor, die nicht als bagatellhafte Umgestaltung, sondern als zustimmungspflichtige Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 zu sehen ist.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 18/23t | OGH vom 18.04.2023 | Dokument-ID: 1139401 -
5 Ob 96/25s; OGH; 5. August 2025
Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 96/25s | OGH vom 05.08.2025 | Dokument-ID: 1240285 -
1 Ob 62/25m; OGH; 27. Mai 2025
Judikatur | Entscheidung | 1 Ob 62/25m | OGH vom 27.05.2025 | Dokument-ID: 1240288 -
Zur Überprüfung der Rücklagenabrechnung iZm mit falschen USt-Ausweisungen
In der Jahresabrechnung sind im Hinblick auf die USt nur Leistungsvorgänge auszuweisen. Ein Abrechnungsmangel besteht daher, wenn bestimmte Positionen in der Abrechnung nicht den „üblichen“ 10 % USt, sondern dem höheren Steuersatz von 20 % oder auch gar keiner USt unterliegen.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 198/22m | OGH vom 21.12.2022 | Dokument-ID: 1136269 -
Unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit iSd § 32 Abs 5 WEG 2002 bei Reihenhäusern?
Bereits zu § 19 Abs 1 WEG 1975 sprach der OGH aus, dass die Aufteilungsregel des § 19 WEG 1975 auch dann gilt, wenn es sich bei den betroffenen Wohnungseigentumsobjekten um Reihenhäuser handelt. Er hielt weiters explizit fest, dass auf die Begründung von Wohnungseigentum an Reihenhäusern die für Wohnungseigentumsobjekte geltenden Regeln anzuwenden sind. Diese Judikatur gilt auch für das WEG 2002.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 96/25s | OGH vom 05.08.2025 | Dokument-ID: 1240267 -
Schützt Unkenntnis einer Vertragspartei vor dem Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts?
Für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Vertragsparteien das Geschäft mit Umgehungsabsicht schließen. Relevant ist nur, ob das Geschäft objektiv Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt. Anderes gilt, wenn das Geschäft, etwa ein Zeitmietvertrag, nicht an sich verboten ist; in diesem Fall ist die Kenntnis der Vertragsparteien über jene Umstände, die objektiv die Umgehung des Gesetzes bewirken, maßgeblich.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 62/25m | OGH vom 27.05.2025 | Dokument-ID: 1240280 -
5 Ob 146/24t; OGH; 2. April 2025
Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 146/24t | OGH vom 02.04.2025 | Dokument-ID: 1203766 -
6 Ob 223/24y; OGH; 11. Dezember 2024
Judikatur | Entscheidung | 6 Ob 223/24y | OGH vom 11.12.2024 | Dokument-ID: 1195845 -
Bestehen „unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten“ bei Balkonen?
Aufwendungen für die Liegenschaft sind von den Wohnungseigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Ein anderer Aufteilungsschlüssel kann gerichtlich festgesetzt werden, wenn bezüglich der betroffenen Aufwendung erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten bestehen. Diese Voraussetzung liegt nicht schon dann vor, wenn ein Wohnungseigentümer von der Nutzung anderer Wohnungseigentumsobjekte einschließlich deren Balkone ausgeschlossen ist.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 146/24t | OGH vom 02.04.2025 | Dokument-ID: 1203758 -
1 Ob 90/25d; OGH; 9. September 2025
Judikatur | Entscheidung | 1 Ob 90/25d | OGH vom 09.09.2025 | Dokument-ID: 1240287 -
Änderungsrecht am Wohnungseigentumsobjekt (geändertes äußeres Erscheinungsbild durch Einzäunung)
Wohnungseigentümer sind gemäß § 16 Abs 2 WEG 2002 grundsätzlich zu Änderungen an ihrem Wohnungseigentumsobjekt auf eigene Kosten berechtigt. Eine solche Änderung darf aber keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses darstellen. In casu ging es um eine Einzäunung eines Gartenteils, die sich nicht nur farblich von der Grünanlage deutlich abhebt, sondern insgesamt einen optischen Fremdkörper im Garten darstellt.Albert Scherzer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 144/22w | OGH vom 27.09.2022 | Dokument-ID: 1128404 -
Schadenersatz des Bauträgers für Nutzungsentgelt wegen Zaunerrichtung über die Grundgrenze?
Für eine schadenersatzrechtliche Haftung der Bauträgerin, welche die Erwerberin eines Reihenhauses (Wohnungseigentum) samt Garten aus einer unrichtigen Aufklärung über das Ausmaß ihres Nutzungsrechts ableitet, ist die faktische Nutzung der Teilfläche ohne Bedeutung.Stanislava Doganova | Judikatur | Leitsatz | 10 Ob 49/20h | OGH vom 15.12.2020 | Dokument-ID: 1090950 -
5 Ob 222/23t; OGH; 30. Jänner 2024
Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 222/23t | OGH vom 30.01.2024 | Dokument-ID: 1174140 -
Zur Mietzinsminderung zu 100 % und grobem Verschulden
Der Mieter ist behauptungs- und beweispflichtig dafür, dass ihn am Zahlungsrückstand des Mietzinses kein grobes Verschulden trifft. Die diesbezügliche Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Kommt es im Zeitraum des Zahlungsrückstands lediglich zu punktuellen und/oder geringen Mängeln, trifft den Mieter ein grobes Verschulden, wenn er dennoch davon ausgeht, zu einer 100%igen Preisminderung berechtigt zu sein.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 223/24y | OGH vom 11.12.2024 | Dokument-ID: 1195612 -
5 Ob 109/25b; OGH; 5. August 2025
Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 109/25b | OGH vom 05.08.2025 | Dokument-ID: 1240291 -
9 Ob 74/23g; OGH; 14. Februar 2024
Judikatur | Entscheidung | 9 Ob 74/23g | OGH vom 14.02.2024 | Dokument-ID: 1174156 -
5 Ob 25/24y; OGH, 12. März 2024
Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 25/24y | OGH vom 12.03.2024 | Dokument-ID: 1176701 -
5 Ob 77/25x; OGH; 5. August 2025
Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 77/25x | OGH vom 05.08.2025 | Dokument-ID: 1240286 -
10 Ob 15/25s; OGH; 30. Juli 2025 – bearbeitete Version
WEKA (fpf) | Judikatur | Entscheidung | 10 Ob 15/25s | OGH vom 30.07.2025 | Dokument-ID: 1232931 -
5 Ob 18/23t; OGH; 18. April 2023
Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 18/23t | OGH vom 18.04.2023 | Dokument-ID: 1139408 -
10 Ob 15/25s; OGH; 30. Juli 2025
Judikatur | Entscheidung | 10 Ob 15/25s | OGH vom 30.07.2025 | Dokument-ID: 1234761 -
5 Ob 110/24y; OGH; 30. April 2025
Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 110/24y | OGH vom 30.04.2025 | Dokument-ID: 1203774 -
Jahresabrechnung: Buchungs- und Zahlungsdatum erforderlich?
Die Abrechnung nach § 20 Abs 3 WEG 2002 hat eine übersichtliche, vollständige und richtige Gliederung der Einnahmen und Ausgaben in der betreffenden Abrechnungsperiode zu enthalten. Die bloße Angabe des buchhalterischen Buchungsdatums genügt den Anforderungen daher dann nicht, wenn dem Beleg keine Leistung zugrunde lag bzw eine Zahlung erst später erfolgte. In solchen Fällen ist das Zahlungsdatum anzuführen, um die tatsächlichen Zahlungsflüsse in der Abrechnungsperiode darzustellen.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 48/23d | OGH vom 25.09.2023 | Dokument-ID: 1162666
