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Ihre Suche nach "Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz" lieferte 9 Ergebnisse.
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Wohnungsgebrauchsrecht an einer „geteilten“ Eigentumswohnung
Wird ein im Grundbuch eingetragenes Wohnungseigentumsobjekt real geteilt, so muss an diesem neuen Teil vor einer Belastung mit einem dinglichen Nutzungsrecht durch den Modus der Einverleibung im Grundbuch Wohnungseigentum begründet werden. Andernfalls würde der Grundsatz der Einheit von Mindestanteil und Nutzungsrecht durchbrochen.FORUM Media (mpe) | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 113/13y | OGH vom 20.09.2013 | Dokument-ID: 647691 -
Rechtliche Qualifikation des Wohnungseigentumsorganisators
Für die rechtliche Qualifikation des Wohnungseigentumsorganisators reicht es aus, dass jemand an der organisatorischen oder administrativen Abwicklung des Bauvorhabens oder der Wohnungseigentumsbegründung selbstständig beteiligt ist.Iman Torabia | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 37/13x | OGH vom 06.06.2013 | Dokument-ID: 618202 -
Voraussetzung für die Gewährung der Rechte eines Miteigentümers
Sobald eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat, sind für die Verwaltung der Liegenschaft und die Rechte der Miteigentümer die Bestimmungen der §§ 16 bis 34, 36 und 52 WEG 2002 anzuwenden.Iman Torabia | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 143/12h | OGH vom 24.01.2013 | Dokument-ID: 562478 -
Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum zu Gunsten schlichter Miteigentümer nach § 40 Abs 2 WEG 2002
Gegenstand für die Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002 kann auch die Zusage der Wohnungseigentumseinräumung zu Gunsten schlichter Miteigentümer sein. Diese Zusage bezweckt sowohl den Schutz des Mindestanteilserwerbs als auch den Erwerb des Wohnungseigentums, welches ein beschränkt dingliches Nutzungs- und Verfügungsrecht darstellt.Lisa Korninger | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 11/12t | OGH vom 23.03.2012 | Dokument-ID: 455391 -
Der Begriff des Wohnungseigentumsorganisators und des Wohnungseigentumsbewerbers
Wohnungseigentumsorganisator ist sowohl der Eigentümer oder außerbücherliche Erwerber der Liegenschaft als auch jeder, der mit dessen Wissen die organisatorische Abwicklung des Bauvorhabens oder der Wohnungseigentumsbegründung durchführt oder an dieser Abwicklung in eigener Verantwortlichkeit beteiligt ist. Wohnungseigentumsbewerber ist wem schriftlich vom Wohnungseigentumsorganisator die Wohnungseigentumseinräumung an einem bestimmten wohnungseigentumstauglichen Objekt zugesagt wurde.Lisa Korninger | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 11/12t | OGH vom 23.03.2012 | Dokument-ID: 439888
