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Abbruchauftrag – eigenmächtige Räumung eines Bestandobjektes von den Fahrnissen Dritter iZm Selbsthilfe gem § 19 ABGB
Selbst wenn die Verwaltungsbehörde von der dauernden Unbenutzbarkeit einer Bestandsache ausgeht, besteht im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, das Bestehen einer Wiederherstellungspflicht sowie deren technische und wirtschaftliche Realisierungschance überprüfen zu lassen.Judikatur | Leitsatz | 3 Ob 255/08h | OGH vom 25.03.2009 | Dokument-ID: 245163 -
Zulässigkeit der Revision – zu nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO privilegierten Bestandstreitigkeiten
Die Ausnahme von der Beschränkung der Revisionszulässigkeit durch die Wertgrenze ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist.Judikatur | Leitsatz | 7 Ob 47/10b | OGH vom 30.06.2010 | Dokument-ID: 248915 -
Zum Recht eines Dritten auf Benutzung des Mietgegenstandes bei Ableitung dieses Rechtes vom Mieter
Ein Dritter, der sein Recht auf Benutzung irgendwie vom Mieter ableitet, kann nicht vom Vermieter auf Räumung geklagt werden. Dabei ist die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen dem Mieter und dem Dritten ohne Bedeutung.Judikatur | Leitsatz | 3 Ob 33/11s | OGH vom 22.03.2011 | Dokument-ID: 301554 -
Schadenersatzanspruch gem § 1295 Abs 2 ABGB gegen den nicht räumenden Pächter
Der direkte deliktische Schadenersatzanspruch des Gläubigers gegen einen Dritten nach § 1295 Abs 2 ABGB setzt nicht voraus, dass der Schuldner sitten- oder vertragswidrig gehandelt hat. Er besteht, sofern der Dritte in Kenntnis oder vorwerfbarer Unkenntnis des fremden Forderungsrechtes mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz die Leistungsbewirkung vereitelt, wie hier durch Unterlassung der rechtzeitigen Rückstellung des Bestandobjekts.FORUM Media (ffa) | Judikatur | Leitsatz | 4 Ob 192/15m | OGH vom 17.11.2015 | Dokument-ID: 813149 -
Teilurteil statt Beschluss über Mietzinsrückstand nach § 33 Abs 2 und 3 MRG
Wird in einem Verfahren gleichzeitig die Räumung und die Zahlung des Mietzinsrückstandes begehrt, darf über den Mietzinsrückstand nicht mit Beschluss nach § 33 Abs 2 und 3 MRG, sondern muss darüber mit Teilurteil abgesprochen werden.Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 253/98g | OGH vom 27.04.1999 | Dokument-ID: 379640
