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  • Wirksamkeit und Abstimmungsende von Umlaufbeschlüssen

    Ein Umlaufbeschluss ist nur dann wirksam, wenn alle Wohnungseigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatten. Dabei ist keine starre Orientierung an der Zweiwochenfrist des § 25 Abs 2 WEG 2002 geboten. Ein Beschluss kommt erst mit der Bekanntgabe des Ergebnisses zustande. Keinesfalls hängt die Festlegung der Beendigung der Abstimmung und damit die Feststellung eines wirksamen Beschlusses von einer entsprechenden Erklärung des Initiators des Abstimmungsvorgangs ab.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 77/25x | OGH vom 05.08.2025 | Dokument-ID: 1240268
  • Nachträgliche Erhöhung bereits vorgeschriebener (und bezahlter) Bewirtschaftungskosten-Akonti rechtens?

    Bei akuten Liquiditätsengpässen kann der Verwalter die monatlichen Vorschreibungen für Betriebskosten und Rücklagen auch während des laufenden Jahres erhöhen. Die nachträgliche Erhöhung bereits vorgeschriebener (und bezahlter) Bewirtschaftungskostenakonti ist nach § 32 WEG 2002 mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 194/24a | OGH vom 30.01.2025 | Dokument-ID: 1199154
  • Eintritt des ruhenden Nachlasses in Kündigungsverfahren bei Tod des Mieters

    Bei Tod eines Mieters während des Kündigungsverfahrens ist jenes mit dem ruhenden Nachlass und nicht mit dem Einzelrechtsnachfolger fortzusetzen. Gemäß § 234 ZPO ist es dem Erwerber einer im Streit verfangenen Sache nicht möglich ohne Zustimmung in den Prozess einzutreten.
    FORUM Media (gau) | Judikatur | Leitsatz | 2 Ob 195/12h | OGH vom 20.12.2012 | Dokument-ID: 550972
  • Ist die inhaltliche Überprüfbarkeit von Vorschreibungen im streitigen Verfahren zulässig?

    Die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die von der Verwalterin vorgeschriebenen Akontobeiträge auch nicht liegenschaftsbezogene Ansprüche enthalten könnten, ist nicht im Streitverfahren über die Berechtigung der Vorschreibungen zu entscheiden, sondern der Prüfung im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren vorbehalten.
    Anna Sophie Dalinger | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 116/19y | OGH vom 24.09.2019 | Dokument-ID: 1056011
  • Ausdehnung des Benützungsrechts auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände

    Laufende Versuche des Mieters, sein Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, sind als unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG zu qualifizieren. Es muss der Rechtsstandpunkt des Bestandnehmers zumindest vertretbar sein. Im Kern geht es darum, dass ein beharrlich vertragswidriges Verhalten des Mieters, der seine Benützungsrechte unberechtigt auszudehnen versucht, dem Vermieter die Vertragsfortsetzung unzumutbar macht.
    Albert Scherzer | Judikatur | Leitsatz | 4 Ob 51/18f | OGH vom 19.04.2018 | Dokument-ID: 1010595

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