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Ihre Suche nach "§ 30" "MRG" lieferte 23 Ergebnisse.
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Anwendungsbereich des MRG – Vollausnahmen
Vor Abschluss eines Mietvertrages sollte geprüft werden, ob das MRG auf diesen anzuwenden ist. Kommt das MRG zur Anwendung, sind die überwiegend zwingende Natur des MRG und der damit einhergehende Mieterschutz zu beachten?Simone Unterfrauner - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 563424 -
Anwendungsbereich des MRG – Teilausnahmen
Das Mietrechtsgesetz (MRG) kommt nur zur Anwendung, soweit die betreffende Vermietung nicht in die Voll- oder Teilausnahmen fällt. Was zählt zu den Teilausnahmen?Simone Unterfrauner - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 563421 -
Zweitwohnung
Mietverträge über Zweitwohnungen, auf die bestimmte Merkmale (betreffend Mietdauer, Ausstattungskategorie und Mietzweck) zutreffen, unterliegen dem Nichtanwendungsbereich des MRG.Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 440536 -
Zweiobjekthaus
Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten fallen nicht unter das MRG. Vor der Wohnrechtsnovelle 2001 waren Wohnungen idS (bloß) teilweise, Geschäftsräumlichkeiten nicht ausgenommen.Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 384230 -
Scheinuntermiete
Das MRG unterscheidet zwischen Haupt- und Untermiete, wobei einem Hauptmieter mehr Rechte zustehen. Als Mieterschutzbestimmung fungiert § 2 Abs 3 MRG, wonach bloß zum Schein geschlossene Untermietverträge bekämpft werden können.Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 277180
