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Dokument-ID: 340312
§ 1 MRG
Mietgegenstand im Sinne des MRG (§ 1 Abs 1 MRG)
Definition „Raum“
Abgesehen von Superädifikatenund von allfällig mitgemietetem Zubehör fällt nur die Miete von Räumen (die zu Wohn- oder Geschäftszwecken verwendet werden) und nicht etwa von unbebauten Flächen in den Geltungsbereich des MRG. Ein Raum ist ein dreidimensional abgegrenztes Gebilde, wobei in der Rechtsprechung eine fünfflächige Begrenzung als ausreichend angesehen wird (RS0069446 = OGH 13.02.1991, 1 Ob 663/90; OGH 23.10.2017, 5 Ob 144/17p).