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Dokument-ID: 1090139
7.5 Der Werkvertrag
Abgrenzung zum Arbeitsvertrag
Der Werkunternehmer schuldet dem Werkbesteller (oder auch Auftraggeber) die Herstellung einer im Werkvertrag individualisierten und konkretisierten Leistung. Der Werkunternehmer schuldet somit einen so genannten Erfolg, während ein Arbeitnehmer letztlich „bloß“ ein sorgfältiges Bemühen schuldet.