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Karl Vrba † | Praxiswissen | Fachbeitrag

Allgemeine Pflichten der Verwaltungsbehörden

Entscheidungspflicht, Schutzzweck

Schutzzweck jener Normen, die die Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden statuieren (zB § 73 AVG), ist es, die Parteien des Verfahrens vor allen denkbaren Nachteilen zu bewahren, die an Verzögerungen bei der Verfahrenserledigung geknüpft sind; dazu gehört es auch, die Partei in die Lage zu versetzen, die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof rechtzeitig einzubringen, um noch in den Genuss der Anlassfallwirkung zu gelangen (OGH 10.7.1991, 1 Ob 13/91 = JBl 1992, 47). Aus dem gleichen Grund löst auch die Unterlassung der fristgerechten Weiterleitung eines Gesuchs um Registrierung durch das österreichische Patentamt an das Internationale Büro für geistiges Eigentum Amtshaftungsansprüche aus (OGH 25.7.2000, 1 Ob 95/00b).

In den Schutzzweck der Norm des § 73 AVG fallen jedoch nur Schäden, die unmittelbar an das verzögerte Verhalten anknüpfen. Nicht darunter fällt ein Schaden, den eine Partei bei rechtzeitiger Entscheidung über ihren Antrag durch Einleitung eines weiteren Verfahrens vermeiden hätte können. Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verfahrensverzögerung und dem geltend gemachten Schaden liegt nicht vor (OGH 1 Ob 138/19d).

Entscheidungsfrist

Die Entscheidungsfrist von sechs Monaten iSd § 73 AVG ist eine Höchstfrist; schon in der Verzögerung der ehest möglich zu treffenden Entscheidung ohne triftige Gründe innerhalb dieser Frist kann Verschulden und damit amtshaftungsbegründendes Unterlassen des Organs gelegen sein. Innerhalb welcher Frist eine Behörde über einen bestimmten Antrag zu entscheiden hat, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (OGH 10.2.2004, 1 Ob 292/03b).

Die Frage, ob im konkreten Fall die (objektive) Säumigkeit auf triftigen Gründen beruhte oder nicht, ist eine solche des Einzelfalls, die im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (OGH 30.8.2017, 1 Ob 125/17i).

Nach der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage sind die neu geschaffenen Verwaltungsgerichte gem § 34 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 33/2013, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden, soweit eine gesetzliche Regelung nichts anderes bestimmt. In diese Frist wird jene Zeit nicht eingerechnet, während derer das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist oder die Zeit eines Verfahrens vor dem VwGH, dem VfGH und dem EuGH.

Entscheidet das Verwaltungsgericht nicht innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist, so kann gem § 38 Verwaltungsgerichtshofgesetz idF Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz, BGBl I 33/2013, ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, über welchen der Verwaltungsgerichtshof entscheidet.

Bevorzugte Erledigung

Niemand kann allein deshalb, weil er ein besonderes persönliches (wirtschaftliches) Interesse an einer Erledigung hat, eine bevorzugte Erledigung für sich beanspruchen (OGH 24.6.1992, 1 Ob 15/92 = JBl 1993, 399).

Aufsichtsrecht nach § 68 AVG

Das Aufsichtsrecht der Behörde nach § 68 AVG dient nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern vielmehr der Wahrung öffentlicher Interessen, zu der die Behörde vom Gesetzgeber berufen ist. Keine Partei hat daher einen Anspruch auf Ausübung dieses Aufsichtsrechts, sodass niemand durch den Bescheid, der einen solchen Antrag ablehnt, in seinen Rechten verletzt werden kann (OGH 30.4.2002, 1 Ob 62/02b).

Die Ausübung von Kontrolle und Aufsicht im privatwirtschaftlichen Bereich ist nicht per se Hoheitsverwaltung. Hier ist auf die jeweiligen Regelungen und insbesondere darauf abzustellen, welche rechtstechnischen Mittel dem Kontrollorgan eingeräumt werden. So ist etwa das den Behörden der allgemeinen Verwaltung eingeräumte Aufsichtsrecht über Gemeinden auch dann Hoheitsverwaltung, wenn die Tätigkeit der Gemeinde Privatwirtschaftsverwaltung darstellt, da der Gemeinde in diesem Bereich öffentlich-rechtlicher Rechtsschutz zusteht. Das gleiche gilt auch für die Aufsichts- und Kontrolltätigkeit des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft (OGH 23.12.2014, 1 Ob 218/14m).

Mindestverfahrensgarantien

Organe, die die für ein mängelfreies Ermittlungsverfahren unumgänglichen Mindestverfahrensgarantien missachten, sodass der darauf ergangene Bescheid einer rechtmäßig ermittelnden Sachverhaltsgrundlage entbehrt, handeln dadurch rechtswidrig und schuldhaft. Verfahrensgesetze dienen gerade dem Schutz der durch einen Antrag betroffenen Parteien (OGH 17.10.1995, 1 Ob 8/95 = SZ 68/191).

Bescheid – Definition

Eine Erledigung ist dann als Bescheid zu qualifizieren, wenn sie von einer Verwaltungsbehörde gegenüber individuell bestimmten Personen erlassen wird und eine konkrete Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun unter Einhaltung der von den Verwaltungsvorschriften für die Bescheiderlassung aufgestellten Voraussetzungen erlassen worden ist oder nicht. Aus der Erledigung muss deutlich der objektiv erkennbare Wille einer Verwaltungsbehörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (VfGH 27.9.2007, B 1174/07 = JBl 2008, 311).

Bescheide mit Begründungsmängeln

Bescheide einer Verwaltungsbehörde müssen ordnungsgemäß begründet werden. Nicht jeder Begründungsmangel führt allerdings dazu, dass der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens unzulässig wäre. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem Bescheid jedwede substanzielle Begründung mangelt und erstmals im Amtshaftungsverfahren Feststellungen getroffen bzw „nachgeschoben“ wurden, deren sich die Verwaltungsbehörde bisher nicht bedient hat (OGH 15.3.2005, 1 Ob 247/04m).

Strafverfügung

Gem § 47 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu EUR 600,– festsetzen, wenn von einem Gericht, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihr abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt (oder wenn das strafbare Verhalten aufgrund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen) festgestellt wird.

Abgekürzte Erledigungsformen wie §§ 47 f VStG stehen aber in einem Spannungsverhältnis zu Art 6 Abs 2 EMRK iVm Art 48 Abs 1 GRC § 47 VStG beinhaltet daher auch eine Schutzkomponente zugunsten des Beschuldigten. Nur unter den dort genannten ausdrücklichen Voraussetzungen soll von einem rechtsstaatlichen kontradiktorischen Ermittlungsverfahren abgesehen werden können. Der Schutzzweck des § 47 VStG will somit jedes andere Organverhalten ausschließen und bindet deshalb Eingriffe in ein fremdes Rechtsgut an eine bestimmte Form bzwan ein bestimmtes Verhalten. Insbesondere die Erlassung einer Strafverfügung, ohne dass dieser eine „eigene dienstliche Wahrnehmung“ zugrundeliegt, soll vom Schutzzweck des § 47 VStG ausgeschlossen sein. Damit ist der beklagten Partei auch der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens verwehrt (OLG Innsbruck 4 R 23/18s).

Unvertretbar ist auch eine Vorgangsweise der Behörde, wonach im Zweifel eine Strafverfügung erlassen wird und erst im Falle eines fristgerechten Einspruchs eine Überprüfung des angezeigten Sachverhalts im Sinne eines Studiums der Anzeige stattfindet, um dann festzustellen, dass gar keine Verwaltungsübertretung und somit Strafbarkeit vorliegt, weil diese Vorgangsweise dem Grundrecht der Unschuldsvermutung widerspricht.

Unvertretbar ist weiters die Vorgangsweise der Organe der beklagten Partei, die entgegen der ausdrücklichen der ausdrücklichen Regelung des § 45 Abs 2 VStG den Kläger von der infolge des Einspruchs verfügten Einstellung des Verfahrens nicht verständigten (OLG Innsbruck 4 R 9/18g).

Mutwillensstrafe

Der von einem Rechtsakt Belastete muss frei in der Entscheidung darüber sein, ob er Rechtsbehelfe ergreift oder nicht. Es würde daher § 35 AVG ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt, umfasste der Tatbestand der offenbar mutwilligen Inanspruchnahme einer Behörde die Einbringung einer – im Übrigen – zulässigen Beschwerde, die sich gegen alle, und nicht nur bloß gegen einzelne belastende Spruchpunkte eines angefochtenen Bescheides richtet.

Die dem Rechtsschutzwerber zustehende Möglichkeit, sich durch die Einbringung von Rechtsmitteln gegen ihn belastende staatlich Akte zu wehren, darf – vom echten Rechtsmissbrauch abgesehen – nicht durch das Mittel der Mutwillensstrafe beeinträchtigt werden (VfGH 3783/2019).

Beurteilung der Wirksamkeit von Hoheitsakten

Die Wirksamkeit von Hoheitsakten ist auch sonst nach den für die dafür zuständigen Organe maßgeblichen, stets dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Verfahrensgesetzen zu beurteilen. Deren Wirksamkeit kann ausschließlich im Rahmen und nach Maßgabe des dafür vorgesehenen verfahrensrechtlich formalisierten Rechtsmittelverfahrens überprüft und beseitigt werden (OGH 25.11.1997, 1 Ob 197/97w = SZ 70/244).

Verzögerungsschäden

Verzögerungsschäden sind aus dem Titel der Amtshaftung nur insoweit ersatzfähig, als sie durch eine unvertretbare Anwendung des Verfahrensrechtes verursacht wurden (OGH 29.5.1995, 1 Ob 7/95 = SZ 68/102). Demnach führt eine schuldhafte Verfahrensverzögerung noch nicht ohne weiteres zu einem Vermögensschaden und damit zu einem Amtshaftungsanspruch. Voraussetzung wäre jedenfalls, dass die übermäßige Verfahrensdauer zugleich auch zu vermeidbaren Mehrkosten auf Seiten der Partei geführt hat, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn in unvertretbarer Auslegung von Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts unnötige, Kosten verursachende Verfahrensschritte unternommen oder veranlasst wurden (OGH 25.10.2002, 1 Ob 237/02p).

Arbeitsüberlastung

Zwangsläufig zu Verzögerungen führende Arbeitsüberlastung eines zur Entscheidung berufenen Organs, die den vorgesetzten Stellen bekannt war oder bekannt sein musste, entschuldigt grundsätzlich Verzögerungen der zur Entscheidung berufenen Stelle. Die hierarchisch übergeordneten Organe sind jedoch verpflichtet, daran mitzuwirken, dass die zur Sachentscheidung berufenen Stellen, die etwa wegen Arbeitsüberlastung Entscheidungsfristen nicht einhalten können, in den Stand gesetzt werden, ihre Entscheidung fristgerecht zu treffen (OGH 23.11.1999, 1 Ob 191/99s).

Räumt der Staat bestimmten Personen (zB Nachbarn) Rechte ein oder übernimmt er es, deren Interessen zu schützen, hat er auch für die Durchsetzung zu sorgen. Der Schutzzweck der einschlägigen Normen begründet eine – auch gegenüber den Betroffenen rechtlich relevante – Pflicht des Rechtsträgers, die zeitgerechte Erledigung der Aufgaben zu gewährleisten (OGH 17.10.2006, 1 Ob 159/06y).

Verletzen Organe eines Rechtsträgers die diesem obliegende Pflicht, die ihm unterstehenden Behörden so ausreichend mit Personal und sonstigen Mitteln auszustatten, dass Entscheidungen in angemessener Frist getroffen werden können, stehen all jene Schäden im Rechtswidrigkeitszusammenhang, die durch die Verzögerungen Personen entstehen, in deren Interesse die gebotene Handlung zu setzen gewesen wäre (OGH 17.10.2006, 1 Ob 159/06y).

Erkennbarkeit der Fehler einer Behörde – Mitverschulden

Das Erkennen oder Erkennen können von Fehlern einer Behörde kann allgemein – nicht nur bei verfahrensfreien Verwaltungsakten – die Einwendung des Mitverschuldens rechtfertigen (OGH 26.2.2002, 1 Ob 24/02i).

Insbesondere kann der auf Amtshaftung belangte Rechtsträger gegen unnötige Schäden Amtshaftungsansprüche einer durch längere Zeit untätig gebliebenen Partei deren Mitverschulden einwenden (OGH 7.3.2006, 1 Ob 151/05w = EvBl 2006/118).

Verfahrenskosten

Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren gegen verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt

Verfahrenskosten, die durch Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und an die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entstanden sind, sind kausale Schadensbeseitigungskosten (OGH 25.4.1995, 1 Ob 3/95). Die Differenz zwischen den tatsächlich aufgelaufenen Vertretungskosten im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und den vom Verfassungsgerichtshof zugesprochenen Kosten kann grundsätzlich als Schaden zugebilligt werden (OGH 17.10.1995, 1 Ob 33/95).

Die angemessenen Kosten der anwaltlichen Vertretung für die Verfassung einer Maßnahmenbeschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat, die Verfassung einer Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde sowie die Verrichtung einer mündlichen Verhandlung vor dem UVS sind unter Anwendung des § 8 Abs 3 der Allgemeinen Honorarkriterien des österreichischen Rechtsanwaltskammertages (AHK) nach TP 3A RATG zu entlohnen (OLG Wien 19.8.2009, 14 R 98/09y).

Wiedererlangung der staatsbürgerlichen Integrität

Auch die Kosten, die zur Wiedererlangung der staatsbürgerlichen Integrität aufgewendet werden, dienen der Durchsetzung eines selbstständigen, von der Verfassung geschützten Anspruchs und stellen grundsätzlich kausale Schadensbeseitigungskosten dar (OGH 26.6.2001, 1 Ob 105/01z).

Teilanspruch

Der Ersatz nur eines Teiles von Verfahrenskosten kommt dann in Betracht, wenn von einer Vielzahl von Beschwerdepunkten nur einer für gerechtfertigt befunden worden ist oder wenn Kosten aufgelaufen sind, die nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erscheinen, wie zB die Vertretung durch mehrere Anwälte. Schließlich kommt eine Reduktion der einem Beschwerdeführer aufgelaufenen Kosten auch dann in Betracht, wenn zur Erledigung mehrerer Beschwerdepunkte, die letztlich erfolglos blieben, ein umfangreiches Verfahren durchgeführt werden musste, das zu jenem einzelnen Beschwerdepunkt, mit dem sich der Beschwerdeführer schließlich durchsetzte, keinerlei Zusammenhang aufwies (OGH 16.12.1996, 1 Ob 2355/96x).

Schon vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Verwaltungsverfahrens sind Schadenersatzansprüche wegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Behörde denkbar, allerdings nur dann und insoweit, als feststeht, dass ein Schaden tatsächlich eingetreten und nicht mehr abwendbar ist (OGH 23.3.1999, 1 Ob 373/98d = SZ 72/51).

Rechtsanwaltskosten im Verwaltungsstrafverfahren

Bei den Kosten des Einschreitens eines Rechtsanwaltes in Verwaltungsstrafsachen ist nicht die objektiv mögliche, abstrakte Strafdrohung, sondern der von den Verwaltungsbehörden konkret erhobene Vorwurf als Bemessungsgrundlage nach § 13 Abs 1 AHR heranzuziehen.

Die Verfassung von Berufungen und die Verrichtung von Berufungsverhandlungen in Verwaltungsstrafsachen ist gem § 10 AHR nach TP 3b zu entlohnen (OGH 17.10.2007, 7 Ob 201/07w).

Mehrfacher Kostenersatz

Für die Frage, ob im konkreten Fall Kostenersatz in einfacher oder mehrfacher Höhe gebührt, kommt es darauf an, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer bekämpften behördlichen Maßnahmen um einen einzigen Verwaltungsakt handelte oder mehrere getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte vorlagen. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist bei der Ermittlung der Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte nicht allein darauf abzustellen, wie die Beschwerde formuliert ist und wie viele Einzelakte der Beschwerdeführer im Rahmen der bekämpften Amtshandlung zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen (OLG Wien 18.2.2009, 14 R 222/08g).

Verwaltungsvollstreckung, Schutzzweck

Normzweck der Zuständigkeitsregeln für die Verwaltungsvollstreckung, welche die Konzentration bei den Bezirksverwaltungsbehörden vorsieht, ist es, die Effizienz der Vollstreckungsmaßnahmen – auch im Interesse der Hintanhaltung vermeidbarer Schäden – durch das Einschreiten erfahrener Vollstreckungsbehörden zu sichern (OGH 23.11.1999, 1 Ob 261/99k).

Verwaltungsstrafbestimmungen, Schutzzweck

Verwaltungssstrafbestimmungen bezwecken nicht den Schutz einzelner Personen, auch wenn diese Personen durch die Ge- oder Verbote,deren Nichteinhaltung durch diese Strafbestimmungen sanktioniert werden sollen,geschützt werden. Die mangelhafte Vollziehung der Verwaltungsstrafbestimmungen kann daher mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges keine Amtshaftungsansprüche auslösen.

Die Verwaltungsstrafbestimmungen des Glückspielgesetzes sowie die Anzeigepfllicht haben daher nicht den Zweck, die Vermögensinteressen der Spieler zu schützen (OGH 1 Ob 77/24s = Zak 2024/635).

Behördenauskünfte

Behördenauskünfte nach den Auskunftspflicht-Gesetzen bezwecken den Dispositionsschutz für den Einschreiter. Danach sollen Auskünfte wirtschaftliche Dispositionen erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen und deren beabsichtigte Verwirklichung sichern. Hat der Auskunftswerber ein subjektives öffentliches Recht auf Erteilung einer richtigen Information, um auch vor wirtschaftlich nachteiligen Dispositionen geschützt zu werden, so steht dessen durch unrichtige Auskunft verursachter Vermögensschaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Auskunftsnorm. Der allfällige Ausgleich eines reinen Vermögensschadens infolge des durch eine Fehlinformation vereitelten Dispositionsschutzes ist daher durch die Gewährung von Schadenersatz im Rahmen der Amtshaftung realisierbar (OGH 1.7.2004, 1 Ob 173/03b = JBl 2004, 793). Das Gleiche gilt aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung von Behördenorganen, über Angelegenheiten der hoheitlichen Vollziehung richtig zu informieren, auch für informelle, also nicht in Bescheidform erteilte, Auskünfte (OGH 22.2.2000, 1 Ob 14/00s = EvBl 2000/198).

Es macht nämlich keinen Unterschied, ob die Auskunft mündlich, schriftlich oder auf andere Weise erteilt wird. Auch die Übergabe von Kopien, Vervielfältigungen oder Ausdrucken ist als Auskunftserteilung zu qualifizieren.

Grundsätzlich kann sich jeder Auskunftswerber, sofern eine Fehlauskunft nicht aus besonderen Gründen naheliegt, auf die Richtigkeit der ihm von der Behörde erteilten Information verlassen (OGH 31.3.2016, 1 Ob 247/15b = Zak 2016/332).

Wenn ein Käufer aufgrund einer behördlichen Falschauskunft eine entgegen seinen Plänen nicht bebaubare Liegenschaft erworben hat, können sowohl der im Erwerb gelegene Schaden (Differenz zwischen Kaufpreis und Wert) als auch die Kosten der Durchsetzung des Rückabwicklungsanspruchs gegen den Verkäufer als Rettungsaufwand im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Organfehlverhalten stehen (OGH 1 Ob 135/23v = Zak 2023/666).

Informationsrealakte sind dann Hoheitsakte, wenn die Äußerungen in einem engen Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der Organe standen, und zwar sogar dann, wenn das Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten handelte bzw Befugnisse für sich in Anspruch nahm, die im materiellen Recht einer Grundlage entbehrten (OGH 31.3.2009, 1 Ob 190/08k).

Die Auskunftstätigkeit besteht darin, auf Anfrage hin Wissenserklärungen über die aus der amtlichen Tätigkeit bekannten Tatsachen oder Rechtsfolgen eines bestimmten Sachverhalts zu geben. Eine inhaltliche Determinierung dieser Informationsrealakte ergibt sich daraus, dass die Behörde bei ihrer Tätigkeit jedenfalls zu einer sachlichen, objektiven und wahrheitsgetreuen Information verpflichtet ist (1 Ob 14/10f).

Aus einer unrichtigen Rechtsbelehrung können Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden; die Verwaltung ist jedoch angesichts des Ausdrucks „Auskunft“ nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen etc verhalten. Die Auskunftserteilung hat Nachrang gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung. Auskunftsbegehren müssen konkrete, in der vorgesehenen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten. Der Behörde kommt eben nicht die Funktion eines Rechtsberaters zu (OGH 8.7.2015, 1 Ob 105/15w).

Da es sich bei EU-Richtlinien nicht um unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht handelt, kann eine dem nationalen Recht entsprechende Behördenauskunft auch bei Richtlinienwidrigkeit nicht zur Amtshaftung führen (OGH 1 Ob 79/19b).

Rundschreiben, Interviews

Rundschreiben stellen – ähnlich wie Presseaussendungen – ein „neutrales“, nicht schon durch die Rechtsordnung in einer bestimmten Rechtsform geregeltes, nach außen in Erscheinung tretendes tatsächliches Verhalten dar. Die Zuordnung solcher „Informationsrealakte“ zu Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung wird durch deren Zugehörigkeit zum Kernbereich der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsmaterie vorgenommen (OGH 20.4.2010, 1 Ob 14/10f).

Das Gleiche gilt für Interviews. Ist dabei ein nach Sachgesichtspunkten gegebener Zusammenhang zu einer hoheitlichen Materie zu bejahen, sind alle mit deren Erfüllung verbundenen – auch rein tatsächlichen – Verhaltensweisen einheitlich solche in Vollziehung der Gesetze (OGH 23.2.2011, 1 Ob 208/10k).

Die Zuordnung solcher „Informationsrealakte“ zur Hoheitsverwaltung wird durch deren Zugehörigkeit zum Kernbereich der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsmaterie vorgenommen.Entscheidend ist daher auch hier, ob ein hinreichend enger innerer und äußerer Zusammenhang der Äußerungen des Beklagten im inkriminierten Interview zu einer bestimmten hoheitlich zu vollziehenden Materie vorliegt.

Der Umstand, dass der Beklagte das Interview als Bürgermeister gegeben hat, lässt die Annahme, er hätte dabei in Vollziehung der Gesetze gehandelt,daher für sich allein noch nicht zu. Vielmehr ist das ihm von der Klägerin vorgeworfene Verhalten auf einen Zusammenhang mit dem ihm übertragenen Funktionen er Hoheitsverwaltung zu prüfen.

Die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen des Beklagten sind daher im Ergebnis nur als Bekräftigung der politischen Forderung nach einer Leerstandsabgabe für die Landeshauptstadt anzusehen und damit seiner Privatsphäre zuzurechnen (OGH 1 Ob 80/22d).

Informationsrecht

Infolge der Grundrechtsgebundenheit der Informationsrealakte ist eine Abwägung der Interessen eines vom Auskunftsbegehren betroffenen Dritten (auch einer juristischen Person) auf Geheimhaltung mit denjenigen Interessen vorzunehmen, die der Auskunftswerber am Erhalt der Information hat. Stehen bei der abwägenden Gegenüberstellung der Interessen die Interessenlagen einander gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftspflicht keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; nur bei Überwiegen von Geheimhaltungsinteressen ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt. Die Geheimhaltungsinteressen eines unter Umständen rechtswidrig handelnden Dritten sind bei der Interessenabwägung nach Art 20 Abs 3 B-VG gering zu werten, sodass dessen Interesse an der Geheimhaltung der Information in der Regel jedenfalls nicht überwiegt (OGH 11.7.2006, 1 Ob 54/06g).

Sofern ein Organ auf dem von einer Anfrage betroffenen Gebiet aus welchen Gründen immer keine oder lückenhafte Kenntnisse hat, so hat es, erteilt es dennoch Auskunft, alles zu vermeiden, was den Eindruck erweckt, es handle sich um eine vollständige und abschließende Auskunft, auf deren Richtigkeit vertraut werden könne. Erteilt das Organ trotz unzureichender Kenntnisse seine Auskunft unrichtig oder unvollständig, tritt Amtshaftung ein, soweit kein entsprechender Vorbehalt beigefügt wurde. Selbst wenn solche Auskünfte bloße Wissenserklärungen sind, die im Gegensatz zu Willenserklärungen Rechte weder gestalten noch bindend feststellen, kann die Verletzung von Auskunftspflichten zu Amtshaftung führen (OGH 26.2.2009, 1 Ob 131/08h).

Auch bei rechtswidriger Unterlassung einer Auskunftserteilung besteht ein Amtshaftungsanspruch, wenn die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere ein Verschulden, vorliegen (OGH 1.7.2004, 1 Ob 173/03b).

Behördeninterne Mitteilungen

Auch behördeninterne Mitteilungen ohne unmittelbare „Außenwirkung“ gegenüber dritten Personen fallen in den Bereich der Hoheitsverwaltung, wenn sie einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen.

Somit ist die behördeninterne Beschwerde eines Amtsarztes über das Verhalten des bei einer Dienstfahrt eingesetzten Chauffeurs als Teil seiner hoheitlichen Tätigkeit zu qualifizieren. Für eine Schadenersatzklage gegen den Amtsarzt ist daher der Rechtsweg gem § 9 Abs 5 AGG unzulässig (OGH 24.5.2012, 1 Ob 79/12t mit Entscheidungsbesprechung von Huber in ZVR 2013/44).

Belehrungspflicht

Die Belehrungspflicht der Verwaltungsbehörde gegenüber unvertretenen Parteien gem § 13a AVG ist ausdrücklich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auch auf die Belehrung in der Sache selbst. Diese Belehrungspflicht über rechtliche Aspekte eines anhängigen Verfahrens darf jedoch nicht überspannt werden und umfasst insbesondere nicht auch die Aufklärung über anhängige Verfahren beim Verfassungsgerichtshof bezüglich der anwendbaren Normen (OGH 12.8.2004, 1 Ob 231/03g = JBl 2005, 184).

Grundsätzlich ist es nicht Sache einer Behörde, die um die Erteilung einer bestimmten Bewilligung angegangen wird, den Antragsteller anzuleiten, dass er die noch erforderlichen weiteren Bewilligungen erwirken müsse oder diesen darüber zu belehren, wie sein Ansuchen inhaltlich zu gestalten sei, um diese weiteren Bewilligungen problemlos zu erlangen. Vielmehr obliegt es dem jeweiligen Antragsteller, die erforderlichen Erkundigungen darüber einzuholen, ob noch weitere Genehmigungen erforderlich sind; ebenso, auf welche Weise diese bestmöglich zu erreichen sind, ohne dass Kosten entstehen (OGH 16.9.2008, 1 Ob 64/08f).

Der Behörde kommt demnach nicht die Funktion eines Rechtsberaters zu, sodass keine Verpflichtung besteht, im Rahmen der Auskunftserteilung gleichsam alle hypothetisch denkbaren weiteren Sachverhaltskonstellationen und -änderungen ebenfalls zum Inhalt der Auskunft zu machen (OGH 31.3.2009, 1 Ob 154/08s).

Eine Haftung der Republik Österreich aus einer unterlassenen oder unrichtigen Rechtsbelehrung hat nach den Bestimmungen des AHG nur einzutreten, wenn die Rechtsbelehrung oder ihre Unterlassung in Unkenntnis der Gesetze bzw einhelliger Lehre und Rechtsprechung unrichtig erfolgte; eine vertretbare Auffassung stellt auch kein leichtes Verschulden bzw Versehen dar. Wenn bis zum Zeitpunkt einer argumentierbaren anderslautenden Entscheidung höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Frage noch nicht vorlag, liegt darin keine zu korrigierende grobe Verkennung der Rechtslage (OGH 8.7.2015, 1 Ob 105/15w).

Geheimhaltung

Gem Art 14 und 16 des Informationsfreiheits- Anpassungsgesetz BGBl I 50/2025 sind Richter, Staatsanwälte und Beamte verpflichtet, die ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatschen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies

  • aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
  • im Interesse der nationalen Sicherheit oder
  • im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
  • im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
  • zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
  • zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
  • zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

erforderlich und verhältnismäßig ist.

Förderungsverwaltung

Bei der Förderungsverwaltung handelt es sich grundsätzlich um Privatwirtschaftsverwaltung der juristischen Personen öffentlichen Rechts.

Im Rahmen dieser Förderungsverwaltung sind die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe auch im Außenverhältnis wirksam. In diesem Sinn ist ein ohne Vertretungsmacht gesetzter Geschäftsakt unwirksam, soweit nicht die Regeln der stillschweigenden bzw der Anscheinsvollmacht eingreifen. Dazu ist es aber notwendig, dass das kompetente Organ den Anschein erweckt, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt (OGH 5.6.2007, 10 Ob 42/07k = JBl 2008, 180).

Finanzprokuratur

Die Tätigkeit der Finanzprokuratur im Rahmen ihrer Beratungs- und Vertretungstätigkeit geschieht aufgrund eines Auftragsverhältnisses und ist daher der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen. Gem § 7 Finanzprokuraturgesetz 2008, BGBI I 110/2008, haftet jedoch der Bund für das der Finanzprokuratur zurechenbare Verhalten. Der Bedienstete, der den Schaden verursacht hat, haftet dem Dritten nicht unmittelbar, jedoch kann sich der Bund unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes an ihm wie ein Versicherer regressieren.

Gesetzwidrigkeit einer Verordnung

Werden Amtshaftungsansprüche auf die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung gestützt, darf das Amtshaftungsgericht die Frage der Gesetzmäßigkeit nicht selbstständig negativ beurteilen, sondern muss einen Antrag nach Art 89 B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen. Hat der Verfassungsgerichthof aber diese Verordnung bereits aufgehoben, aber aus einem anderen Rechtsgrund als dem, auf den der Amtshaftungsanspruch gestützt wird, so hat das Amtshaftungsgericht die Rechtsfrage selbst zu beurteilen, da der Verfassungsgerichthof eine neuerliche Prüfung der Verordnung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt wegen entschiedener Sache ablehnt (OGH 14.8.2007, 1 Ob 70/07m).

Die von der Energie-Control Kommission erlassenen Gas-Systemnutzungstarife-Verordnungen, welche die an die Gemeinden abzuführenden Gebrauchsabgaben nicht als Kostenbestandteil der Systemnutzungstarife anerkannten, beruhen trotz des erhöhten Sorgfaltsmaßstabes bei der Erlassung von Verordnungen auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, obwohl der Verfassungsgerichtshof diese Verordnungen als gesetzwidrig aufhob, weil die Gebrauchsabgaben jedenfalls auch zum Teil als Entgelt für die Benützung öffentlichen Grundes anzusehen sind (OGH 29.1.2010, 1 Ob 255/09w).

Nichterlassung einer Verordnung

Verordnungen sind, weil sie von Verwaltungsbehörden aufgrund von Gesetzen erlassen werden, Akte der Vollziehung. Ebenso ist die Nichterlassung einer Verordnung ein Akt der Vollziehung und daher Verwaltungstätigkeit.

Wiewohl im Allgemeinen niemand einen Rechtsanspruch auf Erlassung einer Verordnung hat und grundsätzlich kein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung besteht, kann, wenn jemandem durch die rechtswidrige Erlassung, Nichterlassung oder Nichtanpassung einer Verordnung ein Schaden zugefügt wird, dieser grundsätzlich im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden. Schragel erläutert zum Fall der pflichtwidrigen Unterlassung, dass aus einer solchen Amtshaftungsansprüche etwa dann abgeleitet werden können, wenn ohne die Verordnung das Gesetz nicht über die notwendige Konkretisierung verfügt, um es mittels Bescheid zu vollziehen. Welser fordert zutreffend, dass jeweils im Einzelfall und sehr sorgfältig untersucht werden müsse, ob ein Gesetz, das eine Verwaltungsbehörde zur Erlassung von Durchführungsverordnungen verpflichte,einzelne Personen so vor Nachteilen schützen wolle, dass sie aus einer pflichtwidrigen Säumigkeit des Organs Ersatzansprüche ableiten könnten. Man werde mit der Annahme eines solchen Schutzcharakters eher vorsichtig sein müssen.

Der OGH befasste sich mit Amtshaftungsansprüchen im Zusammenhang mit nicht erlassenen oder ungültigen Verordnungen in den Entscheidungen 1 Ob 19/80, 1 Ob 15/95 und 1 Ob 27/14y.

Ein Amtshaftungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn der vorgesehene Inhalt der gesetzwidrig nicht erlassenen Verordnung in der Privatwirtschaftsverwaltung des Rechtsträgers, beispielsweise in einem abzuschließenden Vertrag, mündet (OGH 27.9.2016, 1 Ob 64/16t).

Bundespräsidentenwahl – Wahlwiederholung

Auch im Bereich der Amtshaftung ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der übertretenen Norm und dem eingetretenen Schaden erforderlich. Es muss daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Bei der maßgeblichen teleologischen Betrachtungsweise ist bei jeder einzelnen Norm der Normzweck zu erfragen.

Die Wahlrechtsbestimmungen für die Bundespräsidentenwahl dienen dazu, die Wahlgrundsätze der freien und geheimen Wahl umzusetzen und den Wählerwillen zu sichern. Kosten, die politische Parteien und andere Spender zur Unterstützung eines Wahlwerbers aufwenden, fallen nicht in den Schutzzweck.

Ein Amtshaftungsanspruch einer politischen Partei für Wahlwerbekosten, die ihrer Auffassung nach wegen der durch Wahlrechtsverstöße verursachten Wiederholung der Wahl frustriert waren, ist daher ausgeschlossen (OGH 1 Ob 212/19m = Zak 2020/319).

Bei der Bundespräsidentenwahl wird der Wahlleiter (Stellvertreter) als Organ der Republik Österreich im funktionellen Sinn in Vollziehung der Gesetze tätig. Nach § 1 OrgHG haften Personen, die als Organe einer Gebietskörperschaft handeln, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als deren Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben.

Im vorliegenden Fall ist dem Wahlleiter-Stellvertreter zur Last zu legen, dass er eine vorverlegte Auszählung der Stimmen initiiert hat, jedenfalls aber, dass er die übrigen Mitglieder der Wahlbehörde nicht auf diese Rechtswidrigkeit hingewiesen hat und keine Schritte unternommen hat, um eine rechtswidrige Auszählung zu verhindern.

Gegenstand der Organhaftung ist das Einstehenmüssen für Schäden, die dem Rechtsträger durch die Verletzung der Dienstpflichten des Organs entstanden sind. Der Schutzzweck der Norm bedeutet im Zusammenhang mit der Organhaftung, dass Sinn der verletzten Norm gewesen ist, die Schädigung jener öffentlichen Interessen zu vermeiden, die das Organ für den Rechtsträger in seinem Zuständigkeitsbereich zu schützen hat. Aufgabe des Wahlleiter-Stellvertreter war es, für die Einhaltung der Wahlrechtsbestimmungen zu sorgen. Da er diese Pflichten nicht erfüllt hat, ist dem Rechtsträger, für den er tätig wurde, ein unmittelbarer Schaden dadurch entstanden, dass die Wahl wiederholt werden musste.

Nach dem OrgHG liegt Verschulden nach allgemeinen Regeln bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln vor, wobei dem Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB besondere Bedeutung zukommt. Die Tätigkeit der Organe öffentlicher Rechtsträger im Allgemeinen erfordert nämlich eine besondere Ausbildung, besondere Fähigkeiten, ein besonderes Maß an Verantwortung und besondere Erfahrung (OGH 9 ObA 105/20m).