Justiz
Zivilverfahren
Pflegschaftsgericht
Unterbliebenes Tätigwerden des Pflegschaftsgerichtes bei Anhaltspunkten für eine Verletzung von Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen kann Grundlage für einen Amtshaftungsanspruch sein (OGH 09.11.1988, 1 Ob 32/88 = SZ 61/231).
Gehört es zu den allerwichtigsten Aufgaben des Pflegschaftsgerichtes, den seiner Rechtsfürsorge anvertrauten Pflegebefohlenen vor ihm nachteiligen Vorkehrungen des gesetzlichen Vertreters zu bewahren, deren Folgen der Pflegebefohlene sonst schutzlos ausgeliefert wäre, muss sich dieser bei Verfolgen von Amtshaftungsansprüchen aus Aufsichtspflichtverletzungen des Gerichtes solche Sorgfaltsverstöße seines gesetzlichen Vertreters nicht als anspruchskürzend iSd § 1304 ABGB anrechnen lassen, deren dem Pflegebefohlenen nachteilige Wirkungen das Gericht durch sorgfältigere und wirksame Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht verhindern hätte sollen und können (OGH 14.07.1992, 1 Ob 30/92 = JUS EXTRA 1993/100, 17).
Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Sachwalterschafts- und Pflegschaftsgerichtes ist die Sicherung des Pflegebefohlenen vor Nachteilen für seine Person und sein Vermögen. Daher ist nur dieser – und nicht auch ein Dritter – geschützt. Nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers zum AußStrG 2005 dient das Pflegschaftsverfahren nur dazu, die Interessen des Pflegebefohlenen, nicht aber diejenigen seiner Vertragspartner und sonstiger Dritter, zu schützen (OGH 24.11.2015, 1 Ob 199/15v).
Auch die gesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung des Sachwalters und deren Überprüfung durch das Pflegschaftsgericht sowie die Bestimmung der Belohnung des Sachwalters sind Schutzgesetze zugunsten der dem Schutz der Gerichte anvertrauten Personen, deren Übertretung Amtshaftungsansprüche auslösen kann (OGH 22.10.2001, 1 Ob 298/00f = JBl 2002, 308).
Unterlässt der Pflegschaftsrichter vor der Bewilligung der Art der Anlegung von Mündelvermögen die zwingend vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen, so kann sich der Bund von der Amtshaftung befreien, wenn er beweist, dass derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem positiven Tun entstanden wäre (OGH 23.03.1999, 1 Ob 40/99k).
Die Regelungen über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften dienen dem Schutz des Pflegebefohlenen. Dessen Erbe kann aus der Schmälerung des Nachlasses durch ein rechtswidriges Vorgehen des Pflegschaftsgerichtes mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs keine Amtshaftungsansprüche ableiten. Allerdings kann der Erbe Amtshaftungsansprüche geltend machen, die schon dem Pflegebefohlenen zustanden.
Nach § 258 Abs 3 ABGB darf ein unbewegliches Gut nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Pflegebefohlenen veräußert wrden. Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend muss dabei ein strenger Maßstab angelegt werden, um das unbewegliche Vermögen des Betroffenen zu erhalten. Ein Notfall liegt vor, wenn die Veräußerung unvermeidlich ist, etwa weil ansonsten der Unterhalt der betroffenen Person nicht mehr bestritten werden kann. Vor allem bei älteren Menschen kann aber auch ein vorsichtiger Verbrauch des Vermögens zum Zweck der Bedürfnisbefriedigung dem Wohl des Betroffenen besser dienen als eine weitere Vermehrung (OGH 1 Ob 97/25h = Zak 2025/619).
Vor der Genehmigung der Veranlagung von Mündelgeld in einer Weise, die nicht in §§ 230a ff ABGB angeführt ist, hat das Gericht einen Gerichtssachverständigen beizuziehen. Ein Privatgutachten, welches der Anlageform Mündelsicherheit attestiert, genügt nicht.
Es handelt sich bei dieser Bestimmung des § 230e ABGB um ein Schutzgesetz zugunsten des Mündels. Wenn das Gericht eine nachteilige Veranlagung entgegen dieser Bestimmung ohne Beiziehung eines Gerichtssachverständigen genehmigt hat, ist im Rahmen der Amtshaftung bei Vorliegen der sonstigen Haftungsvoraussetzungen auch der bloße Vermögensschaden zu ersetzen.
Der Einwand, dass das Gericht diese Anlage auch im Fall der Beiziehung eines Gerichtssachverständigen genehmigt hätte, kann nicht als aussichtslos angesehen werden (OGH 23.02.2011, 1 Ob 210/10d = Zak 2011/288).
Im Sachwalterbetreuungsverfahren steht der betroffenen Person, die des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, bei Uneinigkeit zwischen ihr und dem Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedarf, ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zu, wenn die bekämpfte Entscheidung in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt. Der Genehmigungsbeschluss ist daher auch dem Betroffenen zuzustellen. Diese Meinung wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schon zum AußStrG 1854 vertreten und begründet daher eine diesbezügliche Unterlassung des Pflegschaftsgerichtes eine unvertretbare Rechtsansicht und damit ein amtshaftungsbegründendes Organverschulden (OGH 24.11.2015, 1 Ob 199/15v).
Sachwalter, Erwachsenenvertreter
Der Sachwalter hat keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen, sondern bezwecken die von einem Sachwalter zu beachtenden Verhaltenspflichten nur den Schutz des Betroffenen vor Rechtsnachteilen als Subjekt der Sachwalterschaft, so insbesondere auch vor allfälligen Vermögensnachteilen. Deren Zweck ist es dagegen nicht, Dritte vor Vermögensschäden zu bewahren, die sie im direkten rechtlichen Verkehr mit dem Betroffenen aufgrund eigener Nachlässigkeit erleiden (OGH 22.10.2001, 1 Ob 197/01d = JBl 2002, 304).
Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges kommen daher Amtshaftungsansprüche eines Dritten aufgrund der Bestellung einer ungeeigneten Person zum Sachwalter nicht in Betracht (OGH 29.11.2007, 1 Ob 97/07g).
Auch die Verhaltenspflichten des Erwachsenenvertreters bezwecken ausschließlich den Schutz des Betroffenen vor Rechtsnachteilen. Eine Haftung des Erwachsenenvertreters für Vermögensnachteile Dritter kommt mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges nicht in Betracht (OGH 1 Ob 52/21k = Zak 2021/299).
Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse zum Sachwalter bestellt worden sind, haben nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes den Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu befolgen.
Der Sachwalter hat bei Antritt der Sachwalterschaft den Vermögensstand des Betroffenen gründlich zu erforschen; die gerichtliche Nachforschungspflicht tritt erst dann ein, wenn der Obsorgeträger Hilfe benötigt. Der Sachwalter muss neben dieser Erforschungspflicht regelmäßig prüfen, ob aufgrund veränderter Umstände neue Ansprüche des Betroffenen – aufgrund welcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Titel auch immer – entstanden sind, die er dann zu dessen Wohle geltend zu machen hat. In welchen Zeitabständen diese Prüfung zu erfolgen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (OGH 20.04.2010, 4 Ob 26/10t = JBl 2010, 643).
Unklar ist, ob gegen den Sachwalter persönlich unter Anwendung des Sorgfaltsmaßstabes des § 1299 ABGB Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, wenn dieser überhöhte Entschädigungen beantragt und diese vom Pflegschaftsgericht auch zugesprochen erhält (OGH 19.9.2013, 1 Ob 162/13z = Zak 2014/49).
Die Amtshaftung greift im Falle einer Schädigung des Betroffenen durch den Erwachsenenvertreter nur dann ein, wenn dieser in Erfüllung einer richterlichen Weisung gehandelt hat. Ansonsten haftet der Erwachsenenvertreter für ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten persönlich.
Im Schadenersatzprozess gegen den Erwachsenenvertreter trifft den geschädigten Betroffenen die Beweislast für den Schaden, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens sowie den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem Schaden (5 Ob 228/23z = Zak 2024/415).
Richter im Ruhestand
Nach seiner Versetzung in den Ruhestand ist ein Richter nicht mehr befugt, weiterhin in seiner bisher ausgeübten hoheitlichen Funktion für die Justiz tätig zu werden. Die Versetzung in den (dauernden) Ruhestand löst zwar das Dienstverhältnis von Richtern nach den Bestimmungen des RStDG nicht auf und Richter unterliegen auch im Ruhestand gewissen Pflichten sowie der disziplinären Verantwortlichkeit. Dies bedeutet aber nicht die Fortdauer ihrer mit der Ernennung erlangten Stellung als Organ, das in Vollziehung der Gesetze hoheitlich handelt (OGH 21.11.2013, 1 Ob 186/13d).
Notar
Aus der unzureichenden Belehrung durch den Notar als Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren über das Wesen der unbedingten Erbserklärung können Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden (OGH 28.06.1988, 1 Ob 21/88 = JBl 1989, 42).
Der Grundsatz, dass Schadenersatzansprüche aus Fehlverhalten eines Gerichtskommissärs nur im Wege der Amtshaftung gegen den Rechtsträger geltend gemacht werden können, gilt auch dann, wenn der beklagte Notar seine schadensstiftende Tätigkeit zwar vor Erlass eines formellen Bestellungsbeschlusses, jedoch im Hinblick auf die nach der Verteilungsordnung zwingend zu erwartende Bestellung gesetzt hat (OGH 27.09.2005, 1 Ob 79/05g).
Kollisionskurator
Auch durch die Bestellung eines Kollisionskurators sollen nur die Interessen minderjähriger oder sonst nicht voll handlungsfähiger Personen, die mit denen ihrer Vertreter kollidieren, geschützt werden, nicht jedoch sonstige außenstehende Dritte – hier die Bank als Hypothekargläubigerin (OGH 24.5.2012, 1 Ob 95/12w).
Abhandlungsgericht
Werden Pflichtteilsberechtigte vom Verlassenschaftsverfahren durch das Abhandlungsgericht nicht verständigt, obgleich diesem deren Vorhandensein nach der Aktenlage bekannt war, hat der Bund für den durch Verjährung der Pflichtteilsansprüche entstandenen Schaden aus dem Titel der Amtshaftung einzustehen (OGH 19.12.1995, 1 Ob 51/95 = NZ 1996, 276).
Eine solche Verpflichtung des Abhandlungsgerichtes bestand gem § 72 Abs 2 AußStrG 1854 jedoch nur dann, wenn der Nachlass geringfügig war, also den Betrag von EUR 3.000,– nicht überstieg und keine Liegenschaften vorhanden waren. Hatte hingegen der Verstorbene kein Vermögen hinterlassen, so mussten nach § 72 Abs 1 AußStrG 1854 die Pflichtteilsberechtigten nicht vom Unterbleiben einer Verlassenschaftsabhandlung verständigt werden (OGH 26.4.2017, 1 Ob 25/17h).
Das Verlassenschaftsgericht handelt rechtswidrig, wenn es bereits nach Vorliegen der negativen Meldeauskunft einen Zustellkurator für den Pflichtteilsberechtigten bestellt, ohne weitere Nachforschungen über eine aktuelle Zustelladresse anzustellen, wie zB durch Rückfrage bei Verwandten oder eine Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger (OGH 31.01.2006, 1 Ob 244/05x).
Ist ein im Verlassenschaftsverfahren aktenkundiges Testament nicht unbedenklich, so sind auch die gesetzlichen Erben nach § 157 Abs 1 AußStrG zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern.
Die Verpflichtung zur Übermittlung einer unbeglaubigten Abschrift einer aktenkundigen letztwilligen Anordnung an die gesetzlichen Erben (§ 152 Abs 2 AußStrG) und die Verpflichtung, die nach der Aktenlage als Erben in Betracht kommenden Personen zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern, dienen der Wahrung des rechtlichen Gehörs möglicher Erben im Verlassenschaftsverfahren und damit der Verhinderung einer materiell falschen Einantwortung. Schäden aufgrund einer solchen Einantwortung stehen daher im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Verletzung dieser Pflichten (OGH 1 Ob 102/23s).
Gerichtliche Testamentserrichtung
Ein Amtshaftung auslösendes Organverschulden in Form der Unvertretbarkeit liegt vor, wenn der Richter bei mündlicher, gerichtlicher Testamentserrichtung einer unter Sachwalterschaft stehenden Person höchstrichterliche Rechtsprechung nicht beachtet, sodass das Testament wegen eines Formfehlers ungültig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Testamentserrichtung eine im Instanzenzug nicht mehr verbesserbare Amtshandlung darstellt, sodass der Richter – selbst wenn er anderer Rechtsmeinung sein sollte – alles vorzukehren hat, um die gewünschte Rechtswirksamkeit zu gewährleisten (OGH 27.01.1998, 4 Ob 347/97a = SZ 71/8).
Verlassenschaftskurator, Honoraransprüche
Kommt es bei einem überschuldeten Nachlass nicht zu einem Nachlasskonkurs oder zur Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt, so obliegt die Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger nicht dem Verlassenschaftsgericht. Dies gilt auch für die Honoraransprüche des Verlassenschaftskurators, sodass dieser keine Amtshaftungsansprüche geltend machen kann, wenn seine Honoraransprüche mangels Sicherstellung gegen die Verlassenschaft uneinbringlich sind (OGH 07.09.2001, 1 Ob 285/00v = JBl 2002, 315).
Räumungsaufschub, unvertretbare Rechtsansicht
Wird ein Beschluss, mit welchem Räumungsaufschub trotz Nichtbezahlung des Mietzinses bewilligt wird, ausschließlich mit der lebensbedrohenden Krankheit eines Kindes des Mieters begründet, ohne dass versucht wurde, im Rahmen pflegschaftsbehördlicher Maßnahmen das Kind in einem Spital oder in einer geeigneten Heimstätte unterzubringen, so handelt es sich um eine unvertretbare Rechtsansicht, die Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen kann (OGH 09.06.1998, 1 Ob 17/98a = EvBl 1998/194).
Totalschadensablöse bei Leasingfahrzeugen
Die Frage, ob die Totalschadensablöse bei Beschädigung eines Leasingfahrzeuges und unterbleibender Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges den Fall eines „unechten“ und damit der USt unterliegenden Schadenersatzes darstellt, ist weder durch herrschende Lehre noch höchstgerichtliche Judikatur eindeutig geklärt. Die Überlegungen des im Anlassprozesses tätigen Berufungsgerichtes, die Totalschadensablöse diene nur zur Abdeckung des aus der vorzeitigen Auflösung entstandenen Schadens und unterliege deshalb nicht der USt, sind daher als vertretbare Rechtsansicht zu qualifizieren (OGH 26.05.2009, 1 Ob 60/09v).
Da für die Totalschadensabrechnung in Bezug auf die Ersatzfähigkeit der USt an einen Leasinggeber keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und diese Frage durch eine herrschende Meinung auch in der Literatur nicht geklärt ist, liegt bei der Zuerkennung von Bruttokosten eine vertretbare Rechtsansicht vor (OGH 26.5.2009, 1 Ob 60/09v ZVR 2010/183 mit Besprechung Huber).
Antragstellung auf Aufhebung eines verfassungswidrigen Gesetzes
Unterlässt ein Gericht zweiter Instanz infolge unrichtiger Lösung der verfassungsrechtlichen Vorfrage eine Antragstellung auf Aufhebung eines verfassungswidrigen Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof, können daraus bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden (OGH 18.09.1991, 1 Ob 21/91 = SZ 64/128).
Vorlagepflicht an EuGH – Amtshaftung
Wirft die Auslegung des primären oder abgeleiteten Gemeinschaftsrechts Zweifelsfragen auf, kann der EuGH gem Art 234 Abs 2 EG von allen nationalen Gerichten im Vorabentscheidungsverfahren angerufen werden. Schreitet ein nationales Gericht in letztinstanzlicher Funktion ein – hier das Berufungsgericht im Anlassverfahren, ist es gem Art 234 Abs 3 EG zur Vorlage der Rechtssache an den EuGH verpflichtet, es sei denn, es hat festgestellt, dass die vor ihm aufgeworfene Frage des Gemeinschaftsrechts nicht erheblich ist, dass die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war, oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt („acte clair-Doktrin“; EuGH Slg 1982, 3415; VfSlg 15.215). Es bleibt also grundsätzlich den nationalen Gerichten überlassen, zu beurteilen, ob die richtige Anwendung des EG-Rechts derart offenkundig ist, dass von einer Vorlage abgesehen werden kann. Das Bestehen keines „vernünftigen Zweifels“ iSd „acte clair“ ist allerdings nicht aus der subjektiven Sicht des jeweiligen nationalen Richters zu prüfen, sondern unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft (EuGH Slg 2005, I-08151). Es ist jeweils die Frage zu stellen, ob die Gerichte anderer Mitgliedstaaten zu einer anderen Entscheidung gelangen könnten. Der nationale Richter hat seine Entscheidung ferner daran zu orientieren, dass bei Auftauchen von Zweifeln bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts der EuGH „gesetzlicher Richter“ ist. Da bei Unterlassen der Vorlage trotz Vorlagepflicht in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf den gesetzlichen Richter eingegriffen würde, ist die Entscheidung über die Vorlagenpflicht besonders sorgfältig abzuwägen und zu begründen (Schragel, AHG³ § 1 Rz 159; SZ 62/162). Zwar hat das nationale Organ (und nicht der EuGH) eine anhängige Sache zu entscheiden und das Recht – einschließlich des Gemeinschaftsrechts – auf den Einzelfall anzuwenden, es ist aber an ein vorabentscheidendes Urteil des EuGH gebunden. In diesem „dualistischen Rechtsschutzsystem“ des Gemeinschaftsrechts wirkt der EuGH in spezieller Form an der innerstaatlichen Entscheidung mit (VfSlg 14.390). Würde ein innerstaatliches Organ entgegen Art 234 EG eine vorlagepflichtige Frage der Interpretation des Gemeinschaftsrechts dem EuGH nicht zur Vorabentscheidung vorlegen, so verletzte dieses staatliche Organ die gesetzliche Zuständigkeitsordnung und entzöge den Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens den gesetzlichen Richter, weil eine dem EuGH zur Entscheidung vorbehaltene Frage nicht durch diesen gelöst werden könnte. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs wäre dadurch eine Verletzung des Art 83 Abs 2 B-VG bewirkt. Entspräche ein Höchstgericht der Vorlagepflicht nicht, könnte bei offenkundiger Verletzung des Gemeinschaftsrechts Staatshaftung eintreten. Es steht somit außer Zweifel, dass allein dem EuGH die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Rechtsvorschriften vorbehalten ist. Da den Parteien kein Recht auf Anrufung des EuGH zukommt (SZ 68/249), obliegt die Entscheidung, ob die Anrufung des EuGH zu erfolgen hat, dem hiezu berufenen Gericht allein. Bei rechtswidrigem und schuldhaftem Organverhalten im Rahmen der Beurteilung der Vorlagepflicht entsteht die Gefahr von Amtshaftungsansprüchen (Schragel in Fasching/Konecny², II 72 § 190 Rz 5). So kann nicht nur die Unterlassung einer gebotenen Vorlage, sondern auch die zu Unrecht erfolgte Vorlage an den EuGH Amtshaftungsansprüche – im letzteren Fall insbesondere wegen der Verfahrenskosten vor dem EuGH – nach sich ziehen.
Im Amtshaftungsprozess ist aber auf der für die Vorinstanzen bedeutsamen ersten Prüfungsstufe nicht die Richtigkeit der Entscheidung über die Einholung oder Nichteinholung einer Vorabentscheidung, sondern nur deren Vertretbarkeit zu beurteilen. Die Vorinstanzen hatten also nicht die Richtigkeit der Rechtsansicht zu prüfen, in Ermangelung „vernünftige Zweifel“ an der richtigen Auslegung des Art 5 Nr 1 und 3 EuGVÜ bzw EuGVVO und des Art 13 EuGVÜ, sondern nur zu beurteilen, ob – selbst bei Rechtswidrigkeit dieser Rechtsansicht – diese auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruhte, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung (SZ 71/98; SZ 69/147), oder ob diese Rechtsansicht ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH darstellte, das eine sorgfältige und begründete Überlegung nicht erkennen lässt (OGH 22.10.2007, 1 Ob 90/07b).
Beim Vorwurf der unterbliebenen Stellung eines (im Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO) angeregten Vorabentscheidungsersuchens durch das Anlassgericht ist zu beachten, dass es auch hier nicht um die Richtigkeit dieses Vorgehens geht, sondern nur darum, ob es auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruhte. Allein die Tatsache, dass ein anderes nationales Gericht bereits ein solches Ersuchen zu einer bestimmten Rechtsfrage gestellt hat, kann nicht die Unvertretbarkeit der beanstandeten Entscheidung begründen (OGH 1 Ob 247/22b).
Rechtswidrige Unzulässigkeitserklärung der ordentlichen Revision
Weicht das Berufungsgericht von umfangreicher höchstgerichtlicher Rechtsprechung ab und spricht es trotzdem aus, dass die ordentliche Revision unzulässig sei, so ist schon dieser Ausspruch allein unvertretbar. Auf die Vertretbarkeit der Sachentscheidung kommt es in einem solchen Fall dann nicht an, wenn der Schaden der klagenden Partei darauf zurückzuführen ist, dass das Berufungsurteil angesichts des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision trotz Anfechtung vollstreckbar war, wegen der Exekutionsdrohung Zahlung geleistet wurde und die Rückzahlung des Klagsbetrages nicht mehr durchgesetzt werden konnte, weil die betreibende Partei mittlerweile in Konkurs verfallen war (OGH 28.11.2000, 1 Ob 220/00k).
Rechtskraftbestätigung
Bei der Rechtskraftbestätigung handelt es sich um einen nicht der Rechtskraft fähigen, mit Rekurs nicht anfechtbaren Beschluss, der in der Regel in der Form der „Vollstreckbarkeitsklausel“ ausgefertigt wird. Nach § 150 Abs 2 GeO kann die Bestätigung der Rechtskraft nur erteilt werden, wenn der Richter (Rechtspfleger) ihre Voraussetzungen geprüft hat. Bei der Bestätigung der Rechtskraft ist der Zustellvorgang zu überprüfen, insbesondere ob eine gesetzmäßige Zustellung der Entscheidung an die Verfahrensparteien erfolgt ist. Hat jemand im Vertrauen auf diese Rechtskraftbestätigung ihn belastende Vermögensdispositionen getroffen, so haftet der beklagte Rechtsträger für den daraus entstandenen Schaden, wenn die Rechtskraftbestätigung infolge schuldhaft rechtswidrigen Organverhalten erteilt wurde (OGH 24.11.2015, 1 Ob 199/15v).
Eröffnung des Konkursverfahrens, Beschluss
Die unterlassene Anfechtung eines Beschlusses auf Eröffnung des Konkursverfahrens, der keine aufschiebende Wirkung zugekommen wäre, fällt dem Geschädigten nicht zur Last, wenn er nur Schäden ersetzt begehrt, die allein auf die sofortigen einschneidenden Wirkungen der Konkurseröffnung zurückzuführen sind und der Konkurseröffnungsbeschluss auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhte (OGH 10.05.2005, 1 Ob 86/05m).
Zwangsversteigerungsverfahren, Auskunft des Exekutionsrichters
Der anwaltlich unvertretene Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren kann auf die Auskunft des Exekutionsrichters vertrauen, dass er die Liegenschaft lastenfrei übergeben erhalten würde. Er ist nicht verpflichtet, den Meistbotsverteilungsbeschluss auf die Berichtigung aller Gläubigerforderungen hin zu überprüfen bzw gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel zu ergreifen (OGH 23.11.2004, 1 Ob 298/03k = JBl 2005, 460).
Zwangsverwaltung
Hat der betreibende Gläubiger Exekution zur Hereinbringung seiner Geldforderung durch Pfändung und Überweisung eines dem Verpflichteten zustehenden Anspruchs auf Herausgabe einer Liegenschaft gem § 325 EO sowie die Verwertung durch Zwangsverwaltung beantragt, dann bedeutet die Unterlassung der Bestellung eines gerichtlichen Verwalters ein auf unvertretbarer Rechtsansicht beruhendes und daher Amtshaftung begründendes Organverhalten (OGH 07.03.2006, 1 Ob 151/05w = EvBl 2006/118).
Gerichtsurteil – Kreditschädigung
Schadenersatzansprüche nach dem AHG können auf die Verbreitung kreditschädigender Tatsachen gestützt werden. Nimmt aber ein Richter die iSd § 226 ZPO geforderte Überprüfung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens vor und kommt in der rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis eines Unschlüssigkeitsurteils, übt er seine Amtspflicht im öffentlichen Interesse am Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtspflege aus, was eine Verbreitung allenfalls kreditschädigender und unrichtiger Tatsachen rechtfertigt, sofern sie nicht wider besseres Wissen erfolgt. Dass das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz nicht standhielt, kann keinen auf Kreditschädigung gestützten Amtshaftungsanspruch rechtfertigen (OGH 13.10.2009, 1 Ob 181/09p).
Richterliche Belehrung
Bei Unrichtigkeit oder Lückenhaftigkeit der richterlichen Belehrung einer anwaltlich nicht vertretenen Partei ist der Maßstab des § 1299 ABGB anzuwenden. Erteilt der Richter eine solche Auskunft oder Belehrung, hat er alles zu vermeiden, um bei den rechtsuchenden Parteien den Eindruck zu erwecken, dabei handle es sich um eine vollständige und abschließende Auskunft, auf deren Richtigkeit diese auch vertrauen können, vor allem dann, wenn zu erwarten ist, dass sie sich auf die Auskunft auch bei denen von ihnen danach unternommenen weiteren Schritten verlassen würden. Bei schwer durchschaubaren Bestimmungen trifft jedoch den Antragsteller aber doch eine über die richterliche Beratung hinausgehende Erkundigungspflicht, bei deren Verletzung eine Verschuldensteilung (1:1) Platz greift (OGH 25.08.1998, 1 Ob 154/98y = SZ 71/139).
Ob bzw welche Aufklärungspflichten bestehen, hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Dies gilt auch für die Grenzen der vom Gericht wahrzunehmenden Anleitungspflicht. Die erforderliche Intensität und der Umfang einer Belehrung hängen stets entscheidend von der Art der Fragestellung ab.
Jedenfalls würde es die Aufklärungspflichten des Gerichtes überspannen, wollte man verlangen, der Richter sollte über allfällige Folgen eines von den Parteien auch nicht andeutungsweise erwähnten Umstands aufklären bzw eine Partei zu denkbaren Vorkehrungen anleiten, die vorerst nur theoretisch mögliche Konstellationen nötig erscheinen ließen (OGH 16.09.2008, 1 Ob 54/08k und 1 Ob 58/08y).
Die Anforderungen an die Aufklärung der Parteien im außerstreitigen (einvernehmlichen) Scheidungsverfahren sind in § 95 Abs 1 AußStr G besonders geregelt. Demnach hat das Gericht eine nicht anwaltlich vertretene Partei, die keine Beratung über die gesamten Scheidungsfolgen in Anspruch genommen hat, (bloß) auf entsprechende Beratungsangebote und allgemein auf die Nachteile hinzuweisen, die durch ungenügende Kenntnisse über diese Folgen entstehen können. Es besteht aber keine Verpflichtung, auf die Einholung einer Rechtsberatung zu den Scheidungsfolgen zu drängen oder zur Voraussetzung der Scheidung zu machen, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Auch § 95 Abs 2 AußStrG, wonachdas Gericht die Parteien zum Abschluss eines Scheidungsvergleichs anzuleiten hat, normiert kein generelles Erfordernis einer umfassenden Wahrung der wirtschaftlichen Interessen einer unvertretenen Partei (OGH 1 Ob 72/19y).
Unterlassung einer Rechtsmittelbelehrung
Die Unterlassung einer Rechtsmittelbelehrung gegenüber einer anwaltlich nicht vertretenen Partei ist als rechtswidriges Organverhalten zu beurteilen (OGH 25.08.1998, 1 Ob 154/98y = SZ 71/139).
Verfahrensverzögerung
Eine schuldhafte Verfahrensverzögerung führt noch nicht ohne weiteres zu einem Vermögensschaden und damit zu einem Amtshaftungsanspruch. Voraussetzung wäre jedenfalls, dass die übermäßige Verfahrensdauer zugleich auch zu vermeidbaren Mehrkosten aufseiten der Partei geführt hat. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn in unvertretbarer Auslegung von Vorschriften des materiellen bzw formellen Rechts unnötige, Kosten verursachende Verfahrensschritte unternommen oder veranlasst werden (OGH 25.10.2002, 1 Ob 237/02p).
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen der §§ 49, 110 GeO Schutzgesetze zugunsten der betreibenden Gläubiger gegen Vermögensnachteile, die ihnen aus einem nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Vollzugsauftrag erwachsen (1 Ob 10/96). Weiters wurden diese zitierten Bestimmungen auch als Schutzgesetze zugunsten der von einem Strafverfahren Betroffenen gegen Vermögensnachteile, die ihnen aus nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Maßnahmen erwachsen, angesehen (1 Ob 191/99s). Daraus ist abzuleiten, dass Bestimmungen über eine rasche und fristgerechte Erledigung in einem Zivilprozess nicht nur den Interessen der Öffentlichkeit dienen, sondern auch jenen der Rechtsschutz suchenden Parteien (persönlicher Schutzbereich).
Für die Begrenzung der Amtshaftung nach dem Schutzzweck der Norm ist jedoch nicht nur der persönliche Schutzbereich zu prüfen, sondern ist zudem maßgeblich, vor welchen Schäden ein Schutzgesetz den einzelnen bewahren soll (sachlicher Schutzbereich).
Nun kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, mit Bestimmungen über die rasche Erledigung eines Zivilprozesses, die Interessen eines Schuldners zu schützen, der seine Zahlungspflicht zu Unrecht bestreitet und sich auf einen Prozess einlässt. Einem beklagten Schuldner soll zwar keineswegs das Recht genommen werden, eine eingeklagte Forderung zu bestreiten und sein auf Abweisung des Klagebegehrens mangels Berechtigung der Forderung gerichtetes Rechtsschutzziel zu erreichen. Lässt er sich aber auf den Prozess ein und unterliegt, fällt seine rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen in seinen Risikobereich (OGH 29.8.2013, 1 Ob 101/13d – kritisch dazu Fidler, Amtshaftung für prozessverzögerndes Verhalten des Richters, Zak 2014/81, mit dem ernstzunehmenden Hinweis, dass das innerprozessuale Verhalten des Richters als Basis für den Amtshaftungsanspruch losgelöst von der materiellen Berechtigung der Partei beurteilt werden muss).
Im Zusammenhang mit dem Meistbotsverteilungsbeschluss erfassen hingegen nach Ansicht des OGH jene Bestimmungen, die das Gericht dazu anhalten,den Versteigerungserlös zügig und ohne vermeidbare Verzögerung auszufolgen, nicht nur die Interessen der betreibenden Gläubiger, sondern aller auf das Meistbot Verwiesenen, also auch die des Verpflichteten. Die Bestimmung des § 110 Abs 1 GeO über eine rasche Ausfertigung des Verteilungsbeschlusses ist damit eine Schutzbestimmung auch zugunsten des Verpflichteten gegen Vermögensschäden, die ihm aus der nicht mit der gebotenen Raschheit durchgeführten Erledigung erwachsen (OGH 27.2.2014, 1 Ob 222/13y = Zak 2014/335).
Die Verpflichtung des Gerichts zur raschen Durchführung des Verfahrens dient jedoch nicht dazu, dem Antragsteller Kenntnis von der richtigen Bezeichnung seines Gegners zu verschaffen (OGH 1 Ob 171/17d).
Bei der Beurteilung, welche Verfahrensdauer angemessen ist, ist die Komplexität des Sachverhalts, die Schwierigkeit der zu lösenden Rechtsfragen und das Verhalten der Parteien zu berücksichtigen. Ebenso ist bei Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die Gesamtbelastung eines solchen Gerichtes zu berücksichtigen. Der Haftungsausschluss des § 2 Abs 3 AHG hindert zwar einen Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger und schuldhafter Säumnis der dort genannten Gerichte nicht, es versteht sich aber angesichts des Anspruchs der Richtigkeit, der zu Recht an höchstrichterliche Entscheidungen gestellt wird, von selbst, dass er nicht durch einen unangemessenen Zeitdruck gefährdet werden darf (VfGH 9.10.2012, G 64/10).
Schon zu 1 Ob 237/02p wurde ausgesprochen, dass eine schuldhafte Verfahrensverzögerung zur Amtshaftung führen kann, wenn in unvertretbarer Auslegung von Vorschriften des materiellen bzw formellen Rechts unnötige, Kosten verursachende Verfahrensschritte unternommen oder veranlasst werden.
Das bedeutet nicht, dass es dem Richter verwehrt wäre, Zeugen oder Parteien umfassend und zuweilen über das konkret entscheidungsrelevante Beweisthema hinaus einzuvernehmen. Solche Fragen dienen in vielen Fällen der Schaffung einer Grundlage für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit. Auch wird sich häufig aus einer Sicht ex ante noch nicht beurteilen lassen, welche Schritte – etwa nach der erst nach Ende der Beweisaufnahme in umfassender Weise möglichen Beweiswürdigung – letztlich unterbleiben hätten können. Entstehen einer Partei aber durch (schon ex ante betrachtet) evident unnötige Verfahrensschritte des Gerichts Mehrkosten, handelt es sich (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) um einen nach § 1 Abs 1 AHG ersatzfähigen Schaden.
Es ist nicht zu erkennen, warum jene Partei, die sich mit ihrem Standpunkt im Verfahren nicht durchsetzen konnte, von diesem Schutz ausgenommen sein sollte. Gerade diese ist es, die in aller Regel (teils direkt, teils im Wege des Kostenersatzes) mit den Kosten unnötigen Verfahrensaufwands belastet wird und damit das überwiegende Interesse an deren Vermeidung hat. Berücksichtigt man, dass die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei schon in der Stammfassung der ZPO verankert war, soll mit dem in den Gesetzesmaterialien zu § 180 ZPO genannten Zweck der Verminderung der Prozesskosten ebenso sie geschützt werden. Ist im Einzelfall auch ihr – als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten – anzulasten, einen aussichtslosten Prozess geführt (oder sonst erkennbar irrelevanten Verfahrensaufwand verursacht) zu heben, stellt sich die Frage der Schadensteilung nach § 1304 ABGB.
Unterlässt der Rechtsanwalt die Aufklärung darüber, dass nach der einhelligen herrschenden Rechtsübung eine Prozessführung aussichtslos erscheint, bestehen nicht nur Schadenersatzansprüche, sondern es ist seine Tätigkeit wertlos und er ist nicht berechtigt, dafür ein Honorar zu verlangen. Insoweit besteht daher schon mangels Schadens kein Ersatzanspruch gegenüber dem beklagten Rechtsträger, dem auch nicht zugerechnet werden kann, dass ein Anwalt unberechtigt Honorar begehrt; bei erfolgter Zahlung wären dem Kläger – unabhängig von etwaigen Schadenersatzansprüchen gegen seinen damaligen Anwalt- zur Rückforderung berechtigt (OGH 1 Ob 204/20m).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO wurde vom OGH immer wieder als eine unbedenkliche Einschränkung des rechtlichen Gehörs beurteilt, weil die Garantien des Art 6 MRK nicht für rein verfahrenstechnische Angelegenheiten gelten, die keinen Einfluss auf die Rechtsdurchsetzung in der Sache selbst haben. Die Konsequenz des Rechhtsmittelausschlusses ist es nun, dass die Richtigkeit des die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses selbst dann nicht überprüft werden kann, wenn „elementare Verfahrensgrundsätze“ verletzt wurden, weil auch in einem solchen Fall die Wahrheitsfindung durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur gefördert wird und daher berechtigte Interessen einer Partei nicht verletzt werden. Wird aber nun durch die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages kein berechtigtes Interesse einer Partei – nämlich an einer rechtsrichtigen und auf ausreichender Tatsachengrundlage beruhenden Sachentscheidung – verletzt, ist nicht zu erkennen, inwieweit der Wiedereinsetzungsgegner vom Schutzzweck der Normen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfasst sein sollte (OGH 23.11.2016, 1 Ob 180/16a).
Schriftliche Zeugenaussagen
Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen in einem Zivilverfahren stellt einen unvertretbar rechtswidrigen Verfahrensschritt dar, welcher zu Amtshaftungsansprüchen führen kann. Der in der Verurteilung samt Kostenentscheidung liegende Schaden ist durch den Verfahrensmangel verursacht, wenn bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften der Beklagte wahrscheinlich nicht verurteilt worden wäre (OGH 28.05.1986, 1 Ob 28/86 = JBl 1986, 583).
Beweiswürdigung
Ein Amtshaftungsanspruch aus unrichtiger Beweiswürdigung wird meist daran scheitern, dass die Zivilprozessordnung in ihrem § 272 Abs 1 das Prinzip der freien Beweiswürdigung anerkennt, das Gericht also nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dieser innere Überzeugungsbildungsvorgang ist nach dem Gesetz geschützt und haftungsfrei. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind jedoch in der Begründung klar und übersichtlich anzugeben (§ 272 Abs 3 ZPO). Die Einhaltung dieser Bestimmung ist im Rechtsmittelverfahren überprüfbar, in eingeschränktem Rahmen auch noch vor dem Obersten Gerichtshof. Ist dessen Anrufung oder die Überprüfung der Beweiswürdigung durch ihn ausgeschlossen, so kann aus unrichtiger Beweiswürdigung ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden, wenn sich das Gericht oder die Behörde über wesentliche Verfahrensergebnisse ohne ersichtlichen Grund hinweggesetzt hat (OLG Wien 27.08.2009, 14 R 114/09a).
Eine haftungsbegründende, unvertretbare Beweiswürdigung liegt nur bei Willkür vor, also wenn sich der Richter über wesentliche Verfahrensergebnisse ohne ersichtlichen Grund hinweggesetzt hat. Dass die Beweiswürdigung erster Instanz von der Berufsinstanz nicht gebilligt wurde, reicht für sich alleine keinesfalls aus (OGH 6.7.2010, 1 Ob 101/10z).
Willkür der Beweiswürdigung ist auch nicht gegeben, wenn ausreichende Anhaltspunkte bzw gewichtige Indizien für die getroffene Beweiswürdigung vorlagen, mag sie auch inhaltlich unzutreffend oder unzureichend gewesen sein (OLG Innsbruck 19.07.2010, ZVR 2011/195).
Die Überzeugungskraft von Befund und Gutachten eines Sachverständigen unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Ein Antrag, ein neues Gutachten einzuholen, um die von einem Sachverständigen bereits erlangten Ergebnisse zu überprüfen, zielt auf unzulässige Erkundungsbeweisführung (EvBl 2011/121).
„Zuviel“ an Beweisaufnahmen
Eine Prozesspartei kann nie durch ein „Zuviel“ an Beweisaufnahmen beschwert sein, ist doch das Ziel jedes Verfahrens eine (materiell richtige) Entscheidung auf der Basis einer möglichst vollständigen Tatsachengrundlage. Hat etwa ein Erstgericht ein iSd § 179 ZPO verspätetes Beweisanbot akzeptiert und hat die beweisführende Partei aufgrund dieses Beweismittels den Prozess gewonnen, kann ihr Prozessgegner nicht verlangen, im Amtshaftungsweg vermögensrechtlich so gestellt zu werden, als hätte er den Prozess gewonnen, weil bei der gebotenen Zurückweisung des Beweismittels der Gegner seiner Beweislast nicht nachgekommen wäre (OGH 23.11.2016, 1 Ob 180/16a).
Auslegung des Prozessvorbringens
Die Auslegung einer Prozesshandlung erfolgt nach ihrem objektiven Erklärungswert. Es kommt darauf an, wie sie unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der Prozess- und Aktenlage im Prozesshandlungszeitpunkt objektiv verstanden werden muss.
Die Auslegung des Prozessvorbringens ist nach allgemeinen Grundsätzen zwar eine solche des Einzelfalls und wirft daher nach der Rechtsprechung nur dann eine Rechtsfrage von der Bedeutung gem § 502 Abs 1 ZPO auf, wenn die Auslegung des Vorbringens nach seinem Wortlaut unvereinbar ist oder gegen die Denkgesetze verstößt. Eine solche Auslegung ist dann aber auch unvertretbar und daher schuldhaft iSd § 1 Abs 1 AHG (OGH 1 Ob 131/22d).
Ermessensübung; einstweilige Verfügung
Auch eine Ermessensübung des Gerichtes durch Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei vor Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann grob sachwidrig und daher unvertretbar sein. Ob eine solche unvertretbare Ermessensübung vorliegt, hängt ganz von den Umständen des Einzelfalles, vom Vorbringen der gefährdeten Partei und auch von den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens ab (OGH 10.11.1994, 1 Ob 10/94 = SZ 67/166).
Ablehnung eines Richters, Aufwendungen
Wird ein Verfahrensabschnitt infolge erfolgreicher Ablehnung eines Richters als nichtig aufgehoben, dann bilden die für diesen Abschnitt sinnlos gewordenen Aufwendungen einen Schaden für die Prozesspartei (OGH 07.10.1992, 1 Ob 3/92 = SZ 65/125).
Das Ablehnungsverfahren ist selbst vor Streitanhängigkeit grundsätzlich zweiseitig. Dem Recht des Ablehnungswerbers auf ein Verfahren vor einem unparteiischen Gericht steht das verfassungsrechtlich begründete Recht der Gegenpartei auf ein Verfahren vor dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter gegenüber.
Das Ablehnungsverfahren ist ein Zwischenstreit, über dessen Kosten unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens zu entscheiden ist (OGH 18.01.2011, 4 Ob 143/10y).
Aufgrund der bloßen Tatsache, dass Amtshaftungsansprüche wegen Verzögerung des Verfahrens geltend gemacht werden, kann keine Befangenheit abgeleitet werden; vielmehr müssten besondere Umstände hinzutreten, um Zweifel an der Unbefangenheit annehmen zu können. Das Argument, jeder von einem Amtshaftungsverfahren betroffene Richter sei von einem weiteren Verfahren ausgeschlossen, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil es sonst jede Partei in der Hand hätte, durch Erhebung einer (auch völlig unberechtigten) Amtshaftungsklage einen ihr missliebigen gesetzlichen Richter an der weiteren Ausübung seines Amtes zu hindern (OGH 6 Ob 16/22d).
Befangenheit eines Richters
Die Verpflichtung des Richters zur Selbstmeldung einer Befangenheit bzw von Umständen, die nach § 22 GOG objektiv den Anschein einer Befangenheit begründen, ist ein Schutzgesetz zugunsten der Verfahrensparteien, das auch die Vermeidung von frustrierten Verfahrenskosten bezweckt.
Der Verstoß eines Richters gegen die Selbstmeldungspflicht kann zur Amtshaftung für dadurch verursachte Verfahrenskosten führen.
Wenn der Amtshaftungskläger den Ersatz von Verfahrenskosten verlangt, die ihm durch die seiner Ansicht nach unrichtige Entscheidung des zur Selbstmeldung verpflichteten Richters entstanden sind, muss er – mit dem Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – einen entsprechenden hypothetischen Verfahrensausgang nachweisen. Auf einen Anscheinsbeweis kann sich der Kläger nicht berufen, weil ein Verstoß des Richters gegen die Meldungspflicht nicht typischerweise auf die Unrichtigkeit der Entscheidung des meldepflichtigen Richters schließen lässt (OGH 1 Ob 189/23k = Zak 2024/97).
Rechtswidriges Fotografieren eines Verhandlungszuhörers durch den Richter?
Selbst wenn die Herstellung, das Speichern und die Verbreitung eines solchen Lichtbildes durch den Verhandlungsrichter rechtswidrig wäre, stünde der Klägerin der auf § 87 Abs 2 UrhG gestützte Schadenersatzanspruch nicht zu. Nach dieser Bestimmung gebührt eine Entschädigung grundsätzlich nur bei einer ernsten Beeinträchtigung des Verletzten, die den mit der Zuwiderhandlung verbundenen natürlichen Ärger überschreitet, bzw bei einer schweren Kränkung. Davon ist hier nicht auszugehen, da das Lichtbild weder für sich bloßstellend, noch im Zusammenhang mit den äußeren Umständen, zu denen es aufgenommen und verbreitet wurde, herabwürdigend, beleidigend oder abwertet ist. Außerdem sind die Abschriften des Verhandlungsprotokolls (samt Lichtbild) nur den damaligen Prozessvertretern übermittelt worden, denen die Person der Klägerin und deren Anwesenheit bei der Tagsatzung ohne dies bekannt war (OGH 1 Ob 230/18g).
Übernahmswerber, Exekutionsverfahren
Der Übernahmswerber hat Anspruch auf Genehmigung seines Anbotes, sofern es den gesetzlichen Bedingungen entspricht, sodass bei einer Verletzung von Vorschriften der EO und einem bei ihm eingetretenen Schaden der Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben ist (OGH 05.06.1991, 1 Ob 16/91).
Meistbotsverteilungsbeschluss
Die in § 110 Abs 1 GeO vorgesehene Erledigungsfrist für den Meistbotsverteilungsbeschluss soll nicht nur den betreibenden Gläubiger, sondern auch den Verpflichteten vor Verzögerungsschäden bewahren. Ein Amtshaftungsanspruch des Verpflichteten für Zinsen, die er sich erspart hätte, wenn der Meistbotsverteilungsbeschluss rechtzeitig ausgefertigt worden wäre und ihm der Überschuss dementsprechend früher zur Abdeckung von Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden wäre, scheitert daher nicht am fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang (OGH 27.2.2014, 1 Ob 222/13y = Zak 2014/335).
Fahrnispfändung
Eine Pfändung im Rahmen einer Fahrnisexekution nach § 253 EO erfordert nicht die Gewissheit, dass die gepfändeten Gegenstände in der Gewahrsame bzw im Eigentum des Verpflichteten stehen. Es ist auch bei zweifelhafter Sachlage zu pfänden. Behaupten dritte Personen oder der Verpflichtete bei der Pfändung an den im Protokoll verzeichneten Sachen solche Rechte, die die Vornahme der Exekution unzulässig machen würden, so sind diese Ansprüche im Pfändungsprotokoll anzumerken. Nur wenn Name und genaue Anschrift des Dritten bekannt gegeben werden, so ist dieser gem § 253 Abs 3 EO vom Vollstreckungsorgan zu verständigen.
Es ist auch nicht vorgesehen, mit der Versteigerung bereits gepfändeter Gegenstände innezuhalten oder das Exekutionsverfahren überhaupt einzustellen, nur weil der Verpflichtete erstmals bei der Überstellung die ursprünglich bei der Pfändung gar nicht erhobene Behauptung aufstellt, die Gegenstände stünden gar nicht in seinem Eigentum (OLG Wien 19.8.2009, 14 R 108/09v).
Die Bestimmungen über die Unpfändbarkeit von Gegenständen sind von Amts wegen zu beachten; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unpfändbarkeit ist der Zeitpunkt der Vornahme der Pfändung. Liegen dem Vollzugsorgan aber keine Anhaltspunkte vor, die auf eine Unpfändbarkeit schließen lassen, besteht kein Anlass für ein amtswegiges Abstehen von der Pfändung (OGH 1 Ob 171/17d).
Grundbuchsführung
Das Grundbuch ist eine Auskunftsquelle für den Rechtsverkehr und schafft damit einen Vertrauenstatbestand für Personen, die Einsicht in das Grundbuch nehmen. Vom Schutzzweck umfasst sind Gläubiger des Liegenschaftseigentümers, die im Vertrauen auf die im Grundbuch enthaltenen Informationen zur Liegenschaft wirtschaftliche Dispositionen getroffen haben. Ersatzfähig sind Vermögensdispositionen, für die der falsche Grundbuchsstand unmittelbar kausal war, wie zB frustrierte Aufwendungen (ausführlich siehe Fidler, Bücherlicher Vertrauensschutz durch Amtshaftungsansprüche, RdW 2017, 811 ff).
Das Grundbuch ist aber kein Auskunftsbuch über das Vermögen und die Kreditfähigkeit desjenigen, mit dem man zu kontrahieren gedenkt.
Wäre jede Person vom Schutzzweck der Pflicht zur richtigen und vollständigen Führung des Grundbuchs erfasst, die im Vertrauen auf einen bestimmten Grundbuchsstand irgendeine wirtschaftliche Disposition tätigt und dabei einen bloßen Vermögensschaden erleidet, hätte dies eine unabsehbare Ausweitung der Haftpflicht des Rechtsträgers zur Folge. Dass der Gesetzgeber einen derart weiten amtshaftungsrechtlichen Schutz eines im Vorhinein unbestimmten Personenkreises intendiert hätte, ist nicht anzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass durch die Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Führung des Grundbuchs grundsätzlich nur jene Personen geschützt werden sollen, die im Grundbuch eingetragene Rechte besitzen oder deren Begründung unmittelbar anstreben und damit am grundbücherlichen Verkehr teilnehmen. Dass durch eine fehlerhafte Grundbuchführung faktisch auch Personen, die zwar nicht über bücherliche Rechte disponieren, aber sonst im Vertrauen auf den Grundbuchstand im Rechtsverkehr tätig werden und diesen zur Grundlage ihrer Entscheidung machen, Vorteile (in Form von Informationen) erlangen, ist eine bloße Nebenwirkung, weshalb Schäden solcher nicht am grundbücherlichen Verkehr teilnehmenden Personen – auch wenn sie durch einen unrichtigen oder unvollständigen Grundbuchstand verursacht wurden – keine Haftung des Rechtsträgers zu begründen vermögen. Würde man sie als im Rechtswidrigkeitszusammenhang gelegen ansehen, wäre diesem eigenständigen schadenersatzrechtlichen Zurechnungskriterium aufgrund der dann – dem Gesetzgeber nicht zu unterstellenden – potentiell uferlosen Amtshaftpflicht seine eingrenzende Wirkung genommen (OGH 1 Ob 198/18a).
Justizverwaltung
Die Tätigkeit der Organe der Justizverwaltung, soweit sie über die Sachmittelverwaltung hinausgeht und nicht ohnedies die Erledigung durch Bescheid zu erfolgen hat, ist als die hoheitliche Tätigkeit der Gerichte vorbereitend und unterstützend selbst hoheitlich (OGH 27.08.1997, 1 Ob 117/97f = SZ 70/160).
Dies gilt selbst dann, wenn das an sich ordnungsgemäß bestellte Organ – hier der Vorsteher der Geschäftsstelle eines Bezirksgerichtes – Handlungen vornimmt, zu welchen es nicht berufen ist, das Organ also seine Kompetenzen überschreitet (OGH 13.12.2012, 1 Ob 208/12p).
Nach den Bestimmungen des 2. StabG 2012 sind die Gerichtstage mit 01.10.2012 abgeschafft. Die Geschäftsordnung der Gerichte (GeO) wurde mit Verordnung BGBl II 262/2012 entsprechend geändert.
Schiedsrichterhaftung
Keine Amtshaftungsansprüche können aus fehlerhaften Schiedssprüchen abgeleitet werden, sondern haften die Schiedsrichter gem § 594 Abs 4 ZPO idF SchiedsRÄG 2006 persönlich für schuldhafte Spruchverweigerung sowie für schuldhafte Verfahrensverschleppung. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der vom Schiedsgericht gefällte Schiedsspruch zuvor erfolgreich vor dem ordentlichen Gericht angefochten wurde (siehe dazu Krejci, Zur Schiedsrichterhaftung, ÖJZ 2007/9).
Bei Schiedssprüchen, die nach dem 01.01.2014 ergehen, fungiert nach dem Schiedsrechts-Änderungsgesetz, BGBl I 158/2013, der Oberste Gerichtshof als erste und letzte Instanz im Aufhebungsverfahren.
Strafrecht
Einstweilige Verfügung
Eine einstweilige Verfügung, mit der das Zivilgericht in die Befugnisse eines erkennenden Strafgerichtes oder eines Vollzugsgerichtes eingreifen würde, ist unzulässig (OGH 14.07.1994, 1 Ob 5/94).
Verwahrungshaft
Normzweck der Verhängung der Verwahrungshaft wegen Tatausführungsgefahr nach § 175 Abs 1 Z 4 StPO ist insbesondere der Schutz des Bedrohten, sodass aus der unterlassenen Anordnung einer solchen Haft Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können (OGH 26.04.1989, 1 Ob 7/89 = JBl 1991, 172).
Untersuchungshaft
Voraussetzungen für die Verhängung
Dringender Tatverdacht als Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft nach § 180 Abs 1 StPO liegt dann vor, wenn die Verdachtsmomente stärker sind als die entlastenden. Dies entspricht der Anordnung des Gesetzgebers, dass vor Verhängung der Untersuchungshaft der Beschuldigte durch den Untersuchungsrichter zur Sache vernommen sein muss und damit die Möglichkeit erhält, die bestehenden Verdachtsmomente plausibel zu entkräften. Maßgeblich für die Beurteilung ist daher die Verdachtslage nach der Einvernahme des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter (OGH 20.05.1992, 1 Ob 19/92).
Untersuchungshaft, Antrag des Staatsanwalts und Widergabe im Hauptverhandlungsprotokoll
Die Verhängung der Untersuchungshaft durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung setzt einen Antrag des Staatsanwalts und dessen Wiedergabe im Protokoll voraus, da jede der EMRK entsprechende Freiheitsentziehung erfordert, dass alle vom nationalen Recht angeordneten und im Einzelnen zu beachtenden Bedingungen erfüllt werden. Ergänzungen und Richtigstellungen des Hauptverhandlungsprotokolls sind nur solange zulässig, als das Rechtsmittelgericht noch nicht unter Zugrundelegung des ursprünglichen Protokollinhalts entschieden hat. Die Kosten der Beschwerde gegen den Haftbeschluss, die einen weiteren Schaden nach Art 5 MRK verhindern sollten, sind daher aus dem Titel der Amtshaftung ersatzfähig (OGH 21.06.2000, 1 Ob 88/00y = EvBl 2000/207).
Hat ein unrichtiges Sachverständigengutachten zur Aufrechterhaltung der über den Angeklagten verhängten Untersuchungshaft geführt, kann eine Schadenersatzklage jedenfalls nicht vor Aufhebung der Untersuchungshaft erhoben werden (OGH 10.07.2008, 8 Ob 69/08t = Zak 2008/646 mit Besprechung Schrammel).
Untersuchungshäftling, Einweisung
Gem § 50 KAKuG kann das Strafgericht einen Untersuchungshäftling zur Untersuchung und Beobachtung seines Geisteszustandes in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie einweisen. Eine nachprüfende Kontrolle dieser Einweisung durch das Unterbringungsgericht ist nicht vorgesehen. Für die Prüfung der Zuständigkeit von Beschränkungen iSd §§ 33 ff UbG ist das Unterbringungsgericht jedoch zuständig (LG Feldkirch 04.07.2011, 2 R 187/11g = Zak 2011/735).
Eine Beschlussfassung über die Umwandlung der Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem § 434 Abs 1 StPO ohne vorhergehende Anhörung des Betroffenen(und seines Verteidigers) verletzt dessen Recht auf rechtliches Gehör. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob dieses rechtliche Gehör im Rahmen einer Haftverhandlung oder in sonst geeigneter Weise zu gewähren ist (OGH 12 Os 27/18i).
Verletzung eines Justizwacheorgans durch Häftling
Die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für abnorme Rechtsbrecher nach § 429 Abs 4 StPO, die bei einem unzurechnungsfähigen Täter funktionell der Untersuchungshaft entspricht, hat nicht den Zweck, Justizwacheorgane vor Verletzungen durch den Täter während der zu Unrecht verhängten Untersuchungshaft zu bewahren. Ein Amtshaftungsanspruch eines vom Täter während der Haft verletzten Justizwachebeamten scheidet daher mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges aus.
Auch §§ 68, 71 StVG bezwecken nicht den Schutz eines Justizwacheorgans vor Verletzungen durch einen Häftling, der entgegen dieser Bestimmungen nicht aus medizinischen Gründen in eine andere Anstalt verlegt wurde (OGH 1 Ob 76/24v = Zak 2024/567).
Untersuchungshaft, Dauer
Der OGH erachtet nach ständiger Rechtsprechung das Grundrecht auf persönliche Freiheit dann verletzt, wenn er nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung zum Ergebnis kommt, dass die Gerichte nicht iSd § 177 Abs 1 StPO alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben. Ein Enthaftungsantrag löst nicht bloß die Verpflichtung aus, ohne Verzug eine Haftverhandlung anzuberaumen, sondern – wie sich nicht zuletzt aus § 175 Abs 5 StPO ergibt – innerhalb dieser zeitlichen Vorgaben auch über den Antrag zu entscheiden. Ob dieser Verpflichtung entsprochen wurde, ist nicht nach starren Fristen zu prüfen, sondern an den besonderen Umständen des Einzelfalls zu messen und zu beurteilen, wobei oberste Maxime tunlichst rasches Handeln und möglichst kurze Untersuchungshaft sein muss (OGH 19.11.2009, 13 Os 122/09d).
Inhaftierung, psychisches Schmerzengeld von Angehörigen
Die psychische Beeinträchtigung wegen der Inhaftierung des Ehegatten lässt sich nicht mit der Intensität jenes Schocks, den nahe Angehörige erleiden, wenn sie den Tod oder die schwere Verletzung eines Angehörigen miterleben bzw die Nachricht vom Tod eines nahen Angehörigen übermittelt bekommen, vergleichen und auch nicht mit jenem Schock, den jemand durch das Miterleben eines Unfalls mit Todesfolgen erlitt.
Damit ist der Anwendungsbereich von Schmerzengeldansprüchen „Drittgeschädigter“ insoweit eingegrenzt, als nur dann Schmerzengeld aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert gebührt, wenn diese durch den Tod eines nahen Angehörigen, die schwerste Verletzung eines solchen oder durch das Miterleben des Todes eines Dritten ausgelöst wurde. Eine Ausweitung der Haftung des Schädigers auf Fälle, in denen nicht der Tod oder eine schwerste Verletzung des unmittelbar Geschädigten verursacht wurde, würde die Ersatzpflicht des Schädigers unangemessen und unzumutbar erweitern (OGH 26.06.2007, 1 Ob 88/07h).
Verlesung von Urkunden und Schriftstücken gem § 252 Abs 2 StPO
Die zwingend gebotene Verlesung von Urkunden und Schriftstücken gem § 252 Abs 2 StPO ist im Lichte des Art 6 MRK als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB dahingehend zu verstehen, dass dem Angeklagten ein faires Verfahren garantiert wird und sichergestellt ist, dass nur jene Beweismittel zur Urteilsbegründung herangezogen werden, die in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragen wurden (OGH 27.07.1995, 1 Ob 18, 19/95).
Strafurteil – Bindungswirkung
Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils hat zur Folge, dass eine Überprüfung des aufrechten Schuldspruchs, dh der Umstände, die die Schuldfrage betreffen, und der rechtlichen Subsumtion unter den zur Last gelegten Tatbestand, in einem nachfolgenden Zivilverfahren ausgeschlossen ist. Der Verurteilte kann sich in einem nachfolgenden Zivilverfahren daher nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Verurteilung falsch sei. Für eine derartige Überprüfung eines rechtskräftigen Strafurteils kann nur der Rechtsschutz im Strafverfahren, allenfalls in Form einer Wiederaufnahme, zur Verfügung stehen.
Solange das verurteilende Strafurteil aufrecht ist, kann somit der Verurteilte von seinem Verteidiger nicht mit der Begründung erfolgreich Schadenersatz verlangen, dieser habe ihm pflichtwidrig zu einem Geständnis geraten, ohne das es zum Freispruch gekommen wäre (OGH 29.9.2015, 8 Ob 89/15v = Zak 2015/694).
Zur gleichen Rechtslage bezogen auf Schadenersatzansprüche gegen einen gerichtlichen Sachverständigen siehe 2.1.
Nichtigkeitbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes
Die der Generalprokuratur obliegende Nichtigkeitbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes dient dem öffentlichen Interesse der Strafrechtspflege und nicht der Vermeidung eines Vermögensschadens des Verurteilten (OGH 30.06.1998, 1 Ob 320/97h = JBl 1999, 192).
Erkundungsbeweise
Der gesetzliche Auftrag zur Klärung des Verdachts strafbarer Handlungen bedingt zwangsläufig, dass gegebenenfalls auch Erkundungen darüber zu veranlassen sind, ob ein nach den Umständen des Einzelfalls nicht vorweg unerheblicher Tatverdacht eine weitere Konkretisierung erwarten lässt, die zusätzliche Verfolgungschritte rechtfertigen. Damit ist auch die Aufnahme von Erkundungsbeweisen als Mittel gerichtlicher Vorerhebungen zu billigen (OGH 27.11.2001, 1 Ob 138/01b).
Grundrechte von Betroffenen, Strafverfahren
Besteht die Gefahr, dass bestimmte Ermittlungen im strafprozessualen Vorverfahren in Grundrechte von Betroffenen – also in deren verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte – eingreifen, dürfen sie nur veranlasst werden, wenn sie einer Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit standhalten. Zu diesen verfassungsgesetzlich geschützten Rechten gehört jedes vermögenswerte Privatrecht, also auch der „good will“ eines Unternehmens.
Kann bereits der einer strafbaren Handlung Verdächtige ein Recht für sich in Anspruch nehmen, dass seine wirtschaftliche Position nicht durch unverhältnismäßige Ermittlungsschritte beeinträchtigt wird, so muss das umso mehr für unbeteiligte Dritte gelten, wenn deren Vermögensinteressen durch das Verfahren gegen bestimmte Verdächtige unmittelbar berührt und gefährdet werden. Daraus folgt, dass die im Verhältnis zu solchen unbeteiligten Dritten zu beachtende, Art und Ausmaß gerichtlicher Vorerhebungen begrenzende, Grundrechtsbindung noch fester ist. Droht daher durch bestimmte Vorerhebungen gegen konkret Verdächtige auch die Beeinträchtigung von Vermögensinteressen unbeteiligter Dritter, so dürfen solche Maßnahmen nur veranlasst werden, wenn die Interessenabwägung bei der Prüfung deren Verhältnismäßigkeit ergibt, dass sie – nach einem durch andere Ermittlungen bereits erhärteten Tatverdacht – wegen der Schwere der in Rede stehenden strafbaren Handlungen und mangels für die Rechtssphäre unbeteiligter Dritter unschädlicher oder wenigstens gelinderer Alternativen im Interesse einer geordneten Strafrechtspflege unvermeidlich sind und daher in Kauf genommen werden müssen (OGH 22.02.2000, 1 Ob 37/00y = EvBl 2000/139).
Beschlagnahme; Sicherstellung
Wird ein Strafverfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so ist der beschlagnahmte Gegenstand jener Person zurückzugeben, gegen die sich die Beschlagnahme richtet, sofern kein Bedenklichkeitsverfahren eingeleitet ist (OGH 29.01.2002, 1 Ob 178/01k = EvBl 2002/96).
Gem § 114 Abs 2 StPO sind sichergestellte Gegenstände sogleich jener Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, wenn der Grund für eine weitere Verwahrung wegfällt, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. Die Frage nach einer Hinterlegung dieses Gegenstandes stellt sich nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes erst dann, wenn die Person, in deren Verfügungsmacht ein Gegenstand sichergestellt wurde, an diesem „offensichtlich nicht berechtigt“ ist. Eine Zweifelhaftigkeit der Eigentumsverhältnisse erfüllt die strenge Tatbestandvoraussetzung der offensichtlichen Nichtberechtigung nicht. Bloße Zweifel an der Verfügungsberechtigung rechtfertigen es gerade nicht, die Herausgabe zu verweigern. Die Frage nach einem gerichtlichen Erlag nach § 1425 ABGB würde sich erst dann stellen, wenn es vertretbar wäre, eine offenkundige Nichtberechtigung anzunehmen (OGH 30.8.2017, 1 Ob 130/17z).
Nach § 114 Abs 2 StPO soll den Strafbehörden keine diffizile Unterscheidung zwischen Eigentum, Besitz oder bloßer Innehabung, zB aufgrund von Verwahrungspflichten oder ähnlichem iSd ABGB, aufgetragen, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die sichergestellten Gegenstände grundsätzlich der Person zurückzustellen sind, bei der sie sichergestellt wurden, die also zu diesem Zeitpunkt – aus welchem Grund immer – deren Inhaber war. Das trifft auch auf den bloßen Verwahrer einer Sache zu. Anderes gilt nur dann, wenn diese Person offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war. In diesem Fall ist er der berechtigten Person auszufolgen, eine gestohlene Sache etwa dem Bestohlenen. Ist der Berechtigte nicht bekannt oder auch nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar, so ist er nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen.
Wenn die Staatsanwaltschaft ohne nähere Begründung die Ausfolgung an eine Person veranlasste, obwohl deren Angaben nach der Aktenlage offenkundig kein tauglicher Grund für eine Berechtigung zur Innehabung ist, ist diese Anordnung unvertretbar (OGH 28.6.2017, 1 Ob 105/17y).
Strafprozessordnung – Normzweck
Nicht alle Bestimmungen der Strafprozessordnung dienen bei der maßgebenden teleologischen Betrachtungsweise auch dem Schutz des durch eine Straftat Geschädigten. Vielmehr ist bei jeder einzelnen Norm der StPO der Normzweck zu erfragen, der sich aus der wertenden Beurteilung des Sinnes der Vorschrift ergibt (OGH 30.06.1998, 1 Ob 320/97h).
Der primäre Zweck des Strafverfahrensrechts liegt in der Verwirklichung des materiellen Strafrechts im Einzelfall mit der richtigen Bewertung von Tat und Täter zum Zwecke gerechter Strafzumessung. Der steigenden Bedeutung des Grundsatzes entsprechend, für die Befriedigung von in der Verübung einer Straftat wurzelnden Ansprüchen der Verletzten bereits im Strafprozess vollstreckbare Titel zu schaffen, tritt das Strafprozessrecht auch in Beziehung zum materiellen Zivilrecht. Die §§ 47 f und 365 ff StPO sollen es dem Opfer einer Straftat erleichtern, die aus der Straftat resultierenden privatrechtlichen Wiedergutmachungsansprüche durchzusetzen. Die Miterledigung der privatrechtlichen Ansprüche dient vor allem den Interessen des Opfers einer Straftat, das auf diese Weise möglichst rasch und unkompliziert zur zivilrechtlichen Wiedergutmachung der Straftat gelangen soll.
Insbesondere im staatsanwaltlichen Diversionsverfahren sind die Interessen des Verletzten zu prüfen und – soweit sie berechtigt sind – im größtmöglichen Ausmaß zu fördern (§ 90i Abs 1 StPO). Das Strafverfahren generell kann und soll also – zwar nicht in erster Linie – aber zumindest am Rande der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche dienen. Diese Tendenz wird im Strafprozessreformgesetz, BGBl I Nr 19/2004, noch verstärkt, verpflichtet doch dessen § 10 Abs 2 Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht, auf die Rechte und Interessen der Opfer von Straftaten angemessen Bedacht zu nehmen. Ob eine (konkrete) Bestimmung der StPO dem Schutz des durch eine Straftat Geschädigten dient, ist nach dem Zweck der Amtspflicht wertend zu beurteilen. So haben etwa die Vorschriften über Hausdurchsuchung und Beschlagnahme nicht den Zweck, einem durch ein Vermögensdelikt Geschädigten die Befriedigung seiner Schadenersatzforderung zu gewährleisten.
Auch das Strafrecht erfordert keinen unvernünftigen Einsatz öffentlicher Mittel. Sofern ohne einen außer Verhältnis stehenden Kostenaufwand von vornherein keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung besteht, ist die Anzeige bereits vom Staatanwalt zurückzulegen (Schmoller, aaO, § 3 Rz 31).
Die Sicherheitsbehörden schreiten nach § 24 StPO zum einen selbstständig und zum anderen auf Anordnung von Gericht bzw Staatsanwalt ein, jedenfalls aber nicht auf Verlangen Dritter. Dem Verlangen des Klägers, noch ausführlichere Ermittlungen anzustellen, wurde letztlich seitens des Bezirksanwaltes nicht Folge geleistet. Der Legalitätsgrundsatz verpflichtet den Staatsanwalt zwar zur Verfolgung aller Delikte, die ihm in amtlicher Eigenschaft bekannt werden, aber auch nach dem Legalitätsgrundsatz darf der Staatsanwalt die Einleitung eines Verfahrens nur beantragen, wenn ein hinreichender Anlass besteht. § 90 StPO spricht von „genügenden Gründen, wider eine bestimmte Person das Strafverfahren zu veranlassen“. Das Legalitätsprinzip ist in Relation zu einer gewissen Verurteilungswahrscheinlichkeit aufzufassen: Ob ein Verfahren veranlasst werden soll, dessen Zweck in der geordneten Ermöglichung von Schuldspruch und Bestrafung besteht, dafür spielen Abwägungsmomente eine Rolle. Die einzelne Verfolgung muss sich auf eine Erwartung stützen können, die den Preis der Strafverfolgung (für die Staatskasse ebenso wie für die Rechte des zu Beschuldigenden oder Dritter) rechtfertigt. Es kommt also auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass ein Schuldspruch (bzw eine diversionelle Erledigung) erfolgen werde, an.
Im vorliegenden Fall erachteten die Strafverfolgungsbehörden – nachvollziehbar – die „gewisse Wahrscheinlichkeit, dass (gegen wen immer) ein Schuldspruch erfolgen werde“, als nicht gegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die behördlicherseits gepflogenen Ermittlungen fehlerhaft gewesen seien, war doch nicht einmal (ohne weitwendige Erhebungen) feststellbar, welcher Knabe den Unfall ausgelöst haben soll. Die bloße Berufung auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht einer allfälligen Aufsichtsperson, etwa eines Trainers eines Vereins, zeigt jedenfalls keine Ermittlungsfehler der Strafverfolgungsbehörden auf. Der Verletzte hat weder ein Recht auf Beteiligung an der Ausforschung des unbekannten Täters, noch auf Einleitung subsidiärer Verfolgungsschritte, noch auf Durchführung von im strafrechtlichen Sinn „zwecklosen“ (weiteren) Erhebungen bloß zur Erleichterung der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche (OGH 29.01.2008, 1 Ob 143/07x).
Das aufgrund eines Arbeitsunfalles eingeleitete Strafverfahren wegen Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften dient von vornherein nicht auch dazu, dem verletzten Arbeitnehmer einen Titel über den begehrten Anspruch zu verschaffen, sodass die notwendige Beziehung zwischen dem Strafprozess und der angestrebten Integritätsabgeltung nicht gegeben ist. Die Ermittlung der für die Zuerkennung der Integritätsabgeltung notwendigen Tatsachengrundlagen ist nur eine für den Verletzten günstige Reflexwirkung pflichtgemäßen Verhaltens und keine ihm gegenüber bestehende Verpflichtung. Der Anspruch auf Integritätsabgeltung besteht gegenüber der AUVA und nicht gegenüber dem präsumtiven Beschuldigten, wobei ein Zuspruch im Strafprozess ausscheidet.
Dass gem § 10 Abs 2 StPO (idF Strafprozessänderungsgesetz I 2016) auch die Kriminalpolizei verpflichtet ist, auf die Rechte, Interessen und besonderen Schutzbedürfnisse der Opfer von Straftaten angemessen Bedacht zu nehmen und alle Opfer über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren sowie über die Möglichkeit zu informieren, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten, zeigt nicht auf, dass die behaupteten polizeilichen Ermittlungsfehler, wodurch die Tatsachengrundlage für privatrechtliche Ansprüche gegenüber einem Dritten (hier die AUVA) nicht erhoben worden sein sollen, vom Schutzzweck dieser Bestimmung erfasst wären.
Insgesamt zeigt der Kläger nicht auf, dass die zivilrechtliche Anspruchsverfolgung gegenüber Dritten, die nicht in ein allfälliges Strafverfahren involviert sind, vom Schutzzweck bestimmter Normen des Strafverfahrensrechts erfasst wäre (OGH 1 Ob 81/19x).
Die Bestimmungen über die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sollen Gläubiger einer Bank nicht davor schützen, dass ihnen aufgrund der unterbliebenen Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch künftige Straftaten der Organe dieser Bank ein Vermögenschaden entsteht. Dass ein solcher Schaden durch die frühere Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unter Umständen verhindert hätte werden können kann als bloße Reflexwirkung pflichtgemäßen Verhaltens keinen Amtshaftungsanspruch begründen (OGH 1 Ob 91/22x).
Die Strafverfahrensvorschriften dienen grundsätzlich den Interessen der Gemeinschaft, der Öffentlichkeit und des Staats. Ihr primärer Zweck liegt in der Verwirklichung des materiellen Strafrechts im Einzelfall mit der richtigen Bewertung von Tat und Täter zum Zweck der gerechten Bestimmung einer Sanktion oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen Konsequenz. Nicht alle Bestimmungen der Strafprozessordnung bezwecken daher auch den Schutz eines durch einen Verstoß gegen diese Bestimmungen verursachten Schadens (vgl RS0050078). Wie weit der Schutzzweck konkreter Bestimmungen der StPO geht, ist jeweils nach ihrem konkreten Zweck zu beurteilen (OGH 1 Ob 223/22h).
Die Pflicht zur Verständigung des Opfers einer Straftat von der Einstellung eines Strafverfahrens gem § 194f StPO hat nur den Zweck, dem Opfer einer Straftat die Möglichkeit zu geben, die Fortführung der Ermittlungen zu bereits erfolgten Delikten zu bewirken. Vermögensschäden durch künftige Straftaten, die bei Verständigung des Opfers nicht eingetreten wären, sind vom Schutzzweck der Norm nicht umfasst (OGH 1 Ob 20/23g = Zak 2023/532).
Ob eine konkrete Bestimmung der StPO (auch) dem Schutz des durch eine Straftat Geschädigten dient, ist nach dem Zweck der Amtspflicht wertend zu beurteilen. Soweit er sich nur auf Interessen der Allgemeinheit erstreckt, können Einflüsse des Verfahrensausgangs auf individuelle Interessenlagen nur als – die Amtshaftung des belangten Rechtsträgers nicht begründende – Reflexwirkung pflichtgemäßen Verhaltens beurteilt werden. Auf eine Rechtspflicht gerade einem solchen Dritten gegenüber kann daraus noch nicht geschlossen werden. Jedenfalls die Bestimmungen über die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungs- oder Wiederholungsgefahr dienen aber jedenfalls auch dem Schutz von (potenziellen) Opfern (1 Ob 39/24b).
Anfangsverdacht
§ 2 Abs 1 StPO verpflichtet die Organe der Staatsanwaltschaft, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat (die nicht bloß auf Verlangen einer dazu berechtigten Person zu verfolgen ist) in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Liegen keine Anhaltspunkte vor, die annehmen lassen, dass eine Straftat begangen wurde, sieht das Gesetz keine Ermittlungshandlungen vor. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft – sofern sie noch keine solchen Handlungen gesetzt hat – gem § 35c StAG von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen (1 Ob 91/22x mwN).
Die Umschreibung des Anfangsverdachts in § 1 Abs 3 StPO („wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist“) lässt einen weiten Beurteilungsspielraum zu. Nach der Rechtsprechung löst eine bloße unsubstantiierte Anzeige einen solchen Verdacht nicht aus, sondern erfordert ein Anfangsverdacht eine qualifizierte Verdachtslage, also konkrete Anhaltspunkte im Gegensatz zu bloßen Mutmaßungen.
Dabei ist auch die rechtsstaatliche Pflicht der Organe der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen, Menschen davor zu schützen, ohne Anlass zum Objekt eines Strafverfahrens zu werden. Dieses ist schon seiner Natur nach besonders eingriffsintensiv und bereits der bloße Umstand, dass ein Ermittlungsverfahren geführt wird, kann erhebliche negative Folgen nach sich ziehen (OGH 1 Ob 223/22h).
Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle gem § 78 Abs 1 StPO (§ 84 Abs 1 StPO aF) besteht für Taten, die dem Leiter durch eine amtliche Tätigkeit bekannt werden und müssen Umstände betroffen sein, die in den gesetzmäßigen Wirkungskreis dieser Behörde fallen.
Das Recht des Staates auf Strafverfolgung gemäß den prozessualen Bestimmungen ist ein konkretes Recht zur Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs. Die Bestimmungen über die Anzeigepflicht ist Teil derjenigen Normen des Verfahrensrechtes, die zur Verwirklichung dieses Anspruchs dienen. Die Anzeigepflicht dient somit primär der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses des Staates und des Offizialprinzips. Die Anzeigeerstattung ist aber auch ein Instrument, das dem Schutz von Opfern dienen kann und als solches bei der Abwägung der Interessen des Opfers in den Kreis der Überlegungen einzubeziehen ist.
Die Bestimmung über die Anzeigepflicht verfolgt jedoch bei richtigem Verständnis nicht den Zweck, den Eintritt von nach dem Zeitpunkt der unterlassenen Strafanzeige eintretenden Vermögensschäden zu hindern. Potentiell künftig am Vermögen Geschädigte sind vom Schutzzweck dieser Bestimmung nicht erfasst (OGH 10.2.2017, 1 Ob 73/16s).
§ 78 Abs 1 StPO schränkt die Anzeigepflicht auf Straftaten ein, die den „gesetzmäßigen Wirkungsbereich“ einer Behörde betreffen, also auf Wahrnehmungen im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse. Soweit gesetzlich weitergehende Meldepflichten (bei Wahrnehmungen auch außerhalb der Hoheitsverwaltung) bestehen, ist deren Verletzung unter dem Aspekt von Strafbarkeit nach § 302 Abs 1 StGB (Amtsmissbrauch) ohne Bedeutung (OGH 25.9.2017, 17 Os 12/17v).
Berichtspflicht der Kriminalpolizei
§ 100 Abs 2 StPO nennt abschließend vier Konstellationen, in welchen die Kriminalpolizei verpflichtend der Staatsanwaltschaft zu berichten hat. Insbesondere hat sie der Staatsanwaltschaft schriftlich oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten,wenn und sobald eine Anordnung oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eine Entscheidung des Gerichts erforderlich oder zweckmäßig ist oder die Staatsanwaltschaft einen Bericht verlangt (Anlassbericht). Ein solcher Anlassbericht dient der Kriminalpolizei auch zur Abklärung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt.
Wenn die Kriminalpoiizei vom Anfangsverdacht eines schwerwiegenden Verbrechens oder einer sonstigen Straftat von besonderem öffentlichen Interesse Kenntnis erlangt, hat die Berichterstattung zu Beginn des Ermittlungsverfahrens zu erfolgen (Anfallsbericht). Damit soll die Staatsanwaltschaft von Anfang an in die Lage versetzt werden, den Gang der Ermittlungen im Hinblick auf das Verfahrensziel zu beeinflussen und das Erforderliche zu veranlassen.
§ 100 StPO schafft ein institutionelles Informationssystem, das die Staatsanwaltschaft in die Lage versetzt, die Ermittlungen zu beeinflussen. Die Berichtspflicht der Kriminalpolizei ergänzt deren eigenständige Ermittlungsbefugnis und ermöglicht der Staatsanwaltschaft, ihre Leitungsbefugnis – welche die rechtzeitige und vollständige Kenntnis des Ermittlungsstands voraussetzt – überhaupt erst wahrnehmen zu können.
Auch wenn das Hauptaugenmerk der Berichtspflicht nach § 100 StPO auf dem Ziel liegen mag, das Ermittlungsverfahren möglichst rasch und effizient zu führen, ist vor dem Hintergrund der Entscheidungen 1 Ob 282/00b und 1 Ob 7/89 die Bestimmung des § 100 Abs 2 Z 2 StPO so zu verstehen, dass damit auch die Verhinderung von Schäden an Individualrechtsgütern von potentiellen (hier sogar von konkret bekannten) Opfern mitbezweckt ist. Staatsanwaltschaft und Gericht können die Verhängung der Untersuchungshaft über den Täter wegen Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr nur bei entsprechender Information durch die Sicherheitsbehörden beantragen bzw beschließen, sodass die Berichtspflicht der Kriminalpolizei unter Umständen auch dem Schutz des späteren Opfers dient (1 Ob 39/24b).
Veröffentlichung von Inhalten des Ermittlungsverfahrens
§ 35b StAG bezieht sich auf die Information von Medien durch die Staatsanwaltschaft. Für Opfer, Privatbeteiligte und Privatankläger statuiert § 68 Abs 3 StPO ein von einer Interessenabwägung abhängiges eingeschränktes Veröffentlichungsverbot. Auch in einem nicht-öffentlichen Ermittlungsverfahren unterliegen die zur Akteneinsicht berechtigten Personen somit keinem generellen Veröffentlichkeitsverbot (OGH 1 Ob 148/24g).
Aktenführungspflicht – verdeckte Ermittlung
Sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung müssen die Strafverfolgungsbehörden darauf hinwirken, dass auch ohne entsprechenden Antrag einer Verfahrenspartei alle relevanten Beweismittel beschafft und berücksichtigt werden.
Als wesentlicher Unterschied zum Zivilverfahren muss festgehalten werden, dass in diesem die Parteien – auch die beklagte Partei oder den Antragsgegner – eine Verfahrensförderungspflicht trifft, während eine solche Verpflichtung des Beschuldigten im Strafverfahren fehlt, obliegt es doch nach den vorerwähnten Grundsätzen allein der Anklagebehörde, zu einem Anfangsverdacht zu ermitteln und auf Basis der von den Ermittlungsbehörden zu Tage geförderten Ergebnisse die Entscheidung für oder gegen eine Anklageerhebung zu treffen.
Ein Amtshaftungsanspruch kann in diesem Zusammenhang denkbar sein, wenn die Ermittlungsbehörden die Aufnahme von (ihnen bekannten oder zugänglichen) Beweisen in pflichtwidriger Weise unvertretbar unterlassen oder bereits vorhandene Beweise, obwohl für die Beurteilung des Tatverdachts von Aussagekraft (gleich, ob als be- oder entlastend), in unvertretbarer Weise nicht in die Akten einbeziehen.
Im Fall einer verdeckten Ermittlung, die erst mit dem StrafprozessreformG (BGBl I 19/2004) in der StPO (vgl §§ 131 ff) verankert wurde, trifft zwar zu, dass es naheliegt, dass, darüber ein Bericht verfasst worden ist. Daraus kann aber weder auf den Umfang noch – ohne Einsicht und Kenntnis seines Wortlauts – auf den Inhalt und schon gar nicht auf den Beweiswert eines solchen Berichts geschlossen werden.
Schon wegen des nemo-tenetur-Prinzips, aber auch wegen des Anklagegrundsatzes in Verbindung mit der Amtswegigkeit, dem Objektivitätsgebot und der Unschuldsvermutung trifft einen Verdächtigen keine Verpflichtung, die Grundlagen für eine Entscheidung über die Wahrscheinlichkeit seiner eigenen Verurteilung zu erarbeiten. Zur Abklärung der Tatsachengrundlage, auf deren Basis die Entscheidung über eine Anklageerhebung zu treffen ist, sind allein die Ermittlungsbehörden, im Besonderen die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde, verpflichtet (OGH 27.8.2015, 1 Ob 123/15t).
Als „verdeckte Ermittlung“ definiert § 129 StPO den Einsatz kriminalpolizeilicher Organe oder anderer Personen im Auftrag der Kriminalpolizei, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen. Mit diesen „anderen Personen“ sind vor allem so genannte „Vertrauenspersonen“ gemeint, Bei diesen handelt es sich gem § 54b SPG um in der beim BM für Inneres geführten Vertrauenspersonenevidenz offiziell registrierte Personen, die „ für die Sicherheitsbehörden Informationen weitergeben“. Davon sind bloße „Informanten“ zu unterscheiden, die der Polizei zwar ebenfalls Informationen übermitteln, aber in kein Register eingetragen sind.
Gem § 129 StPO muss die verdeckte Ermittlung durch eine „andere Person“ auf einem behördlichen Auftrag beruhen. Erst damit wird sie von der Ermittlungsbehörde zur Mitwirkung an hoheitlichen Handlungen herangezogen. Durch den Ermittlungsauftrag erfolgt die Einbindung in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, um die kriminalbehördlichen Organe bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. Insoweit ist die Vertrauensperson daher selbst Organ iSd § 1 Abs 2 AHG. Die Vertrauensperson ist nicht schon kraft ihrer „Stellung“ (insbesondere nicht bereits aufgrund ihrer Eintragung in die Vertrauenspersonenliste) ein Organ des Rechtsträgers, sondern sie wird dazu erst durch ihre Beauftragung mit einer konkreten verdeckten Ermittlung.
Die Aussage einer von der Kriminalpolizei mit verdeckten Ermittlungen beauftragten Vertrauensperson vor dieser Behörde über die von ihr gewonnenen Ermittlungsergebnisse ist mit dieser Ermittlung also sachlich eng verknüpft. Sie schließt die hoheitliche Ermittlungstätigkeit ab und gehört daher noch zur Erfüllung des hoheitlichen Auftrags. Daher kommt ein Amtshaftungsanspruch für Schädigungen aufgrund einer belastenden Falschaussage der Vertrauensperson in Betracht (OGH 1 Ob 109/23w).
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme
Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme verfolgen jedenfalls nicht den Zweck, einem durch ein Vermögensdelikt Geschädigten die Befriedigung seiner Schadenersatzforderung gegen den Beschuldigten zu gewährleisten (OGH 22.06.1993, 1 Ob 22/92 = SZ 66/77).
Untersuchung von Leichen
Die Vornahme einer Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durchzuführen, wenn bei einem Todesfall zweifelhaft war, ob der Tod durch ein Verbrechen oder Vergehen verursacht wurde. Die Bestimmungen der §§ 127 ff StPO sollten somit die Frage klären, ob eine Straftat den Tod verursachte und welcher Art sie war. Das Interesse von nahen Angehörigen des Getöteten, Gewissheit zu haben, ob dieser Opfer einer Straftat war, ist ohne Zweifel legitim. Ungeachtet dessen liegt der vorrangige Zweck des Strafverfahrensrechts grundsätzlich in der Durchsetzung des dem Staat vorbehaltenen Strafverfolgungsanspruchs, dessen Organe im Ermittlungsverfahren vom Amts wegen zur Aufklärung eines Verdachts eines Offizialdelikts verpflichtet sind, nicht aber darin, nahen Angehörigen Aufwendungen zu ersparen, die ihnen durch Privatermittlungen über die Todesursache entstehen. Anhaltende Zweifel der Eltern am Ergebnis eines Obduktionsgutachtens, das die Ursache des Todes ihres Kindes nicht klärte, sind weiters bei objektiv-typisierender Betrachtung nicht geeignet, einen „Schockschaden“ wie bei den Fällen eines unerwarteten Todes bzw Verletzung herbeizuführen (OGH 11.10.2012, 1 Ob 171/12x).
Nach ständiger Rechtsprechung haftet der im Strafverfahren bestellte Sachverständige dem Angeklagten bzw Beschuldigten persönlich für Schäden aufgrund seines schuldhaft unrichtig erstellten Gutachtens. Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten, zu denen auch Opfer iSd § 65 StPO zählen, kommt nur in Betracht wenn mit der Gutachtenserstellung erkennbar auch Drittinteressen mitverfolgt werden sollten.
Die Leichenbeschau und Obduktion nach § 128 StPO hat nicht den Zweck, Vermögensinteressen von nahen Angehörigen des Verstorbenen zu schützen. Dass diese zum Kreis der Opfer (§ 65 StPO) zählen, ändert nichts.
Die auf Fehler des Obduktionsgutachtens gestützte Schadenersatzklage eines nahen Angehörigen gegen den im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen auf Ersatz von Vermögensschäden scheitert am fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang (OGH in 2 Ob 195/25b = Zak 2026/90).
Vorläufige Abschöpfung, Sicherung eines möglichen Verfalls
§ 144a StPO sieht vor, dass die vorläufige Abschöpfung der Bereicherung eines mutmaßlichen Straftäters und die Sicherung eines möglichen Verfalls von Vermögenswerten auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch mithilfe einer einstweiligen Verfügung erfolgen kann, für die die §§ 378 ff EO sinngemäß anzuwenden sind.
Gem § 144a Abs 7 StPO idF BGBl I Nr 134/2002 haftet der Bund für Vermögensnachteile, die durch die Anordnung einer einstweiligen Verfügung, ihren Vollzug oder durch eine Entscheidung über ihre Aufhebung verursacht wurden, ausschließlich nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes.
Werden beschlagnahmte und verwahrte Gegenstände durch das Gericht versteigert, um eine weitere beträchtliche Wertverringerung abzuwenden und das Auflaufen weiterer Verwahrkosten zu vermeiden, so sind darauf die Bestimmungen der EO über das Versteigerungsverfahren anzuwenden. Dazu zählt auch § 272 Abs 2 EO, nach dem auch der Verpflichtete vom Versteigerungsort und vom Versteigerungstermin durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen ist.
Die Vornahme der Versteigerung trotz Unterlassung der Verständigung des Verpflichteten ist unvertretbar rechtswidrig. Es besteht auch ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Übertretung dieser Norm und dem Schaden in Form der Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten niedrigeren und dem hypothetischen höheren Versteigerungserlös, weil die Individualverständigung neben der Wahrung der Rechtsmittelrechte auch das Interesse der Parteien umfasst, selbst potenzielle Kaufinteressenten zur Teilnahme an der Versteigerung zu animieren (OGH 13.10.2009, 1 Ob 152/09y).
Nach § 115 StPO idF des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I Nr 19/2004, welches mit 01.01.2008 in Kraft trat, können im Zusammenhang mit der vorläufigen Beschlagnahme durch das Gericht einstweilige Verfügungen erlassen werden. Handelt es sich um Fälle der Beschlagnahme durch Drittverbot oder durch Veräußerungs- und Belastungsverbot von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, so sind die Bestimmungen der EO über einstweilige Verfügungen sinngemäß anzuwenden (§ 115 Abs 4 StPO nF). Daraus folgt, dass ab Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes der Bund für Schäden, die infolge einer nicht gerechtfertigten Beschlagnahme durch Drittverbot oder Veräußerungs- und Belastungsverbot an Liegenschaften oder eingetragenen Rechten entstanden sind, gem § 394 EO verschuldensunabhängig haftet (siehe König/Broll, Schadenersatz wegen nicht gerechtfertigter Beschlagnahme, Rz 2004, 212 ff).
Strafgefangene im Freigang
Ein Privater, dem die Strafvollzugsbehörde Strafgefangene zur Arbeitsleistung im Freigang zuweist, ist ein Organ und handelt in Vollziehung der Gesetze (OGH 04.06.1996, 1 Ob 28/98 = SZ 69/132).
Strafvollzug
Der gesamte Bereich des Strafvollzuges fällt in den Bereich der Hoheitsverwaltung. Darunter fällt auch die Fürsorgepflicht des Bundes für die Strafgefangenen im Zusammenhang mit den diesen zugewiesenen Arbeiten. Die Zuweisung von Arbeit an Strafgefangene und deren organisatorische Gestaltung und Entlohnung sind Teile eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses (OGH 14.01.2000, 1 Ob 330/99g).
Ein Häftling, der während des Strafvollzuges in den Arbeitsprozess eingegliedert ist, unterliegt aus dieser Beschäftigung nicht der Sozialversicherungspflicht. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Situation, in der sich derjenige befindet, der infolge einer selbst verschuldeten Freiheitsbeschränkung aufgrund einer strafbaren Tat an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert ist, sich von den im Gesetz genannten sozial anerkannten Hinderungsgründen so wesentlich unterscheidet, dass die Nichtanerkennung als Ersatzzeit nicht gleichheitswidrig erscheint.
Im Hinblick auf die übereinstimmende Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie auf die Lehre bestehen dagegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (OGH 31.05.2011, 10 ObS 46/11d).
In diesem Zusammenhang wurde mit dem Urteil des EGMR vom 07.07.2011 festgestellt, dass Österreich durch die Nichteingliederung von Strafgefangenen in das staatliche Pensionssystem den in diesem Bereich bestehenden staatlichen Ermessensspielraum nicht überschritten hat und dass daher keine Verletzung der Diskriminierungsverbotes in Bezug auf das Eigentumsrecht und keine Verletzung des Verbotes der Zwangsarbeit vorliegt.
Gem § 102 Abs 4 StVG sind Arbeitsgeräte, Werkstoffe und andere Gegenstände, die die Sicherheit gefährden können, sicher zu verwahren und dürfen Strafgefangenen nur unter Aufsicht und nicht länger als nötig überlassen werden. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck zu verhindern, dass die Gefangenen in Besitz von Gegenständen gelangen, von denen den Umständen nach eine Beeinträchtigung der Ordnung zu befürchten wäre.
Bei einem Wohngruppenvollzug iSd § 124 StVG, der als Training für die Entlassung dient und daher soweit wie möglich normale Alltagssituationen schaffen soll, kann von einer „sicheren Verwahrung“ von Gegenständen im Zuge des Strafvollzugs durchaus dann ausgegangen werden, wenn nur in Wohngruppenvollzug befindliche Strafgefangene erleichterten Zugang zu abstrakt gefährlichen Gegenständen haben und bei deren Benützung einer gelockerten Aufsicht unterliegen, da dafür nur geeignete Häftlinge mit geringerem Aggressionspotenzial in Betracht kommen (OGH 31.03.2009, 1 Ob 44/09s).
Gem § 102 Abs 1 StVG ist angemessene Vorsorge zu treffen, dass die Begehung strafbarer Handlungen von und an Strafgefangenen hintangehalten wird. Strafbare Handlungen von Strafgefangenen sind keinesfalls hinzunehmen. Den Bund treffen diesen gegenüber vielmehr Schutz- und Fürsorgepflichten. Diese bestehen nicht nur aufgrund gesetzlich angeordneter (konkreter) Handlungspflichten, sondern ergeben sich allgemein aus der Verantwortung des Staats für die ihm anvertrauten Strafgefangenen, wobei insbesondere deren Gesundheit (vgl § 66 Abs 1 StVG) und körperliche Unversehrtheit zu schützen ist (OGH 1 Ob 15/23x).
Die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) ist Teil einer Abteilung der Generaldirektion für den Straf- und Maßnahmenvollzug im Bundesministerium für Justiz. Äußerungen der BEST im Rahmen der Bestimmungen des StVG und daher auch in Erfüllung der Amtspflicht zur Frage der Gefährlichkeit eines Strafgefangenen sind dem Bund als Rechtsträger des Strafvollzugs zuzurechnen, da die BEST als Amtssachverständiger zu qualifizieren ist (OGH 24.5.2016, 1 Ob 79/16y).
Gem § 156c StVG kann ein Antrag auf Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests gestellt werden. Nach § 156d StVG ist dann, wenn über den Antrag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt entschieden werden kann, die Anordnung des Strafvollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen, wenn der Antrag nicht offenbar aussichtslos ist. Die Beurteilung, ob ein solcher Antrag offenbar aussichtslos ist, liegt im Ermessen des Anstaltsleiters. Aus einer solchen Ermessensentscheidung ist nur dann ein Amtshaftungsanspruch ableitbar, wenn entweder Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung vorliegt (OGH 23.11.2016, 1 Ob 216/16w).
Eine Betreuungseinrichtung, in der ein geistig abnormer Rechtsbrecher während der Unterbrechung des Maßnahmenvollzugs zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit auflagengemäß wohnt, unterliegt nicht der zivilgerichtlichen Kontrolle nach dem HeimAufG, sondern besteht weiterhin die Kompetenz der Strafvollzugsbehörden (OGH 29.3.2017, 7 Ob 19/17w).
Dies gilt auch dann, wenn der bewilligte Zeitraum für die Unterbrechung abgelaufen ist und die Strafvollzugsbehörde untätig geblieben ist, weil bisher weder dieVerlängerung der Unterbrechung noch die neuerliche Unterbringung im Maßnahmenvollzug angeordnet worden ist (OGH 7 Ob 45/18w = Zak 2018/673).
Auch wenn ein aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassener Rechtsbrecher aufgrund einer Weisung des Strafvollzugsgerichtes während der Probezeit in einer Nachbetreuungseinrichtung wohnt, unterliegt dieser Aufenthalt nicht der zivilrechtlichen Kontrolle nach dem HeimAufG (OGH 7 Ob 7/18g).
Überwälzungsverbot von Vermögensstrafen
Der Strafanspruch des Staates begründet keinen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch, dessen Befriedigung der Bestrafte im Rückgriffsweg (§ 1302 ABGB) auf einen anderen überwälzen könnte. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass der Täter selbst im Falle einer Mitschuld des Beklagten für sein strafwürdiges Verhalten allein einzustehen hat. Die Strafe kann nur den Täter treffen, dessen gesetzwidriges Verhalten bestraft werden soll. Der Strafanspruch des Staates und der Strafzweck schließen die Überwälzung der Strafe im Wege des Schadenersatzes somit aus.
Nicht ausgeschlossen ist im vorliegenden Fall ein Schadenersatzanspruch für eine Verbandsgeldbuße jedoch dann, wenn er darauf gestützt wird, dass der in Anspruch genommene Rechtsanwalt seinen Mandanten nicht über die Möglichkeiten der tätigen Reue und der Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung aufgeklärt hat. Ein Verstoß gegen diese Belehrungspflicht kann zu einer Schadenersatzpflicht führen, die auch die verhängte Verbandsgeldbuße umfasst (OGH 1 Ob 200/23b = Zak 2024/311).
Diversion
Die Diversion hingegen hat als wesentliches Charakteristikum, dass keine mit Zwangsgewalt durchsetzbare Leistung vorliegt, sondern es dem Beschuldigten offensteht, dem „Anbot“ der Staatsanwaltschaft nicht zu entsprechen. Der belastende Charakter der vom Beschuldigten erwarteten Leistung resultiert nicht daraus, dass ihm ein staatliches Organ diese Maßnahme gegen seinen Willen aufbürden würde. Vielmehr unterwirft sich der Beschuldigte dieser freiwillig.
Wie sich aus dem Wesen der Diversion als Sanktionsersatz ergibt, kommt den im Rahmen der Diversion erbrachten gemeinnützigen Leistungen somit kein Strafcharakter zu, sondern steht der Beschuldigte dabei in keinem – für den Strafvollzug charakteristischen – öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis zum Bund.
Wenngleich die Diversion dem Strafrechtswesen als Ausdruck einer geänderten Auffassung von den Aufgaben des Strafrechts zugehört, bedeutet dies noch nicht, dass alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Hoheitsverwaltung zugerechnet werden müssen. Obwohl das auf die Erbringung gemeinnütziger Leistungen gerichtete „Anbot“ des Staatsanwalts sowie dessen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation zur Ermöglichung solcher Leistungen unzweifelhaft (noch) in Vollziehung der Gesetze erfolgt, kann der weitere Zusammenhang durch vom Gesetz determinierte selbstständige und abgrenzbare Akte unterbrochen werden. Diese Unterbrechung ist ab jenem Zeitpunkt anzunehmen, ab dem der Beschuldigte das „Anbot“ des Staatsanwalts auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen angenommen hat, weil es nunmehr allein seiner Initiative überlassen bleibt, im Rahmen der Diversion eine das Strafbedürfnis befriedigende Lösung zu erreichen. Die Funktion bzw Tätigkeit der Einrichtung besteht dabei im Wesentlichen nur darin, die Rahmenbedingungen zu schaffen, um dem Beschuldigten die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen zu ermöglichen und seine Leistungen entgegenzunehmen; diese Tätigkeit ist von der – immer hoheitlich erfolgenden – Tätigkeit der Staatsanwaltschaft klar abzugrenzen.
Die Tätigkeit der Einrichtungen erfolgt somit nicht in Vollziehung der Gesetze; mangels Betrauung mit der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben ist eine Einbindung von Einrichtungen als beliehene öffentlich-rechtliche Unternehmen in den Bereichen hoheitlicher Vollziehung zu verneinen (OGH 30.09.2008, 1 Ob 99/08b).
Urkundenarchive
§ 91c Abs 1 GOG idF BGBl I Nr 164/2005 ermächtigt die Körperschaften öffentlichen Rechts, insbesondere also den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und die Österreichische Notariatskammer, elektronische Archive zur Speicherung von Urkunden einzurichten, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind.
Dabei darf die Speicherung einer Urkunde gem § 91c Abs 2 GOG nur mit Zustimmung des Ausstellers erfolgen. Aussteller einer solchen Urkunde ist derjenige, der eine zu rechtserheblichen Zwecken dienende Erklärung selbst schriftlich abgibt oder sie in seinem Namen durch einen anderen schreiben lässt. Der Begriff des Ausstellers darf nicht mit dem des (berufsmäßigen) Urkundenerrichters verwechselt werden (EB zur RV, 37).
Die Führung der Urkundenarchive stellt für die Körperschaften des öffentlichen Rechts eine Aufgabe der Hoheitsverwaltung dar, wobei sie im eigenen Wirkungsbereich tätig werden. Demgemäß werden die zur Einstellung von Urkunden in die Urkundenarchive befugten Personen im Rahmen dieser Berechtigung als Organe des jeweiligen Rechtsträgers hoheitlich tätig (§ 91d Abs 2 GOG). Diese von einem Rechtsträger zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Personen müssen aus einem von diesem zu führenden allgemein zugänglichen elektronischen Verzeichnis ersichtlich sein.
Im Zusammenhang mit rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltensweisen bei der Führung dieser Archive haften somit die Körperschaften öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des AHG, wobei auf das Organverhalten der Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB anzuwenden ist.
Überdies normiert § 91c Abs 2 GOG idF BGBl I Nr 164/2005 eine verschuldensunabhängige Haftung der Körperschaften öffentlichen Rechts als Rechtsträger für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden. Keine Haftung besteht, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder in der Beschaffenheit noch auf ein Versagen der Mittel der ADV zurückzuführen ist.
Nach § 91d Abs 3 GOG kann sich der jeweilige Rechtsträger bei der Einrichtung und Führung der Datenbanken des elektronischen Urkundenarchivs externer fachkundiger Dienstleister bedienen, wobei diese ausreichend Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten müssen.
Kommt es im Zuge der Einstellung einer Urkunde in das anwaltliche oder notarielle Archiv zur Schädigung eines Dritten, die durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des einstellenden Rechtsanwalts oder Notars verursacht wurde, so haftet dafür ausschließlich der Österreichische Rechtsanwaltskammertag bzw die Österreichische Notariatskammer. Der befugte Notar bzw Rechtsanwalt wird nämlich bei der Einstellung von Urkunden in das elektronische Archiv als Organ in hoheitlicher Vollziehung tätig und kann daher gem § 9 Abs 5 AHG selbst nicht in Anspruch genommen werden.
Aufgrund der ausdrücklichen Gesetzesbestimmung des § 91 Abs 2 GOG trifft den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag bzw die Österreichische Notariatskammer jedoch keine Haftung für den Inhalt der Urkunde, also für deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Dafür hat der Verfasser der Urkunde einzustehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei diesem um den einstellenden Rechtsanwalt bzw Notar handelt, da dieser lediglich im Zusammenhang mit dem Vorgang der Einstellung der Urkunde als Organ in hoheitlicher Vollziehung zu qualifizieren ist.
Bezüglich des Zuganges zu den gespeicherten Urkunden bestimmt § 91d Abs 2 GOG idF BGBl I Nr 164/2005, dass die Körperschaft öffentlichen Rechts nicht für die Berechtigung der Partei zur Verfügung über die Urkunde haftet. Der einstellende Rechtsanwalt oder Notar hat der Partei den elektronischen Zugang zu den Urkunden zu ermöglichen und ist die Partei noch weiters berechtigt, auch anderen Personen den elektronischen Zugang zu „ihren“ Urkunden im Archiv zu ermöglichen. Kommt es also zur elektronischen Einsichtnahme bzw zur Herstellung von Ausdrucken durch eine unberechtigte Person, so trifft die Haftung für daraus allenfalls resultierende Schäden den einstellenden Rechtsanwalt oder Notar persönlich, wenn er ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zu vertreten hat.
Zur elektronischen Einbringung einer in einem Urkundenarchiv iSd § 91c GOG gespeicherten Beilage ist es nach § 10 Abs 2 ERV (BGBl II Nr 9/2009) lediglich notwendig, auf den Umstand der Einstellung der Urkunden hinzuweisen.
Wenn sich der räumliche Umfang eines Servituts aus der farblichen Begrenzung in einem Lageplan ergibt, bildet die in einem Urkundenarchiv eingestellte elektronische Schwarzweiß-Kopie dieses Lageplans keine taugliche Grundlage für eine grundbücherliche Eintragung (OGH 28.04.2009, 5 Ob 37/09s).
Ombudsstellen bei den Oberlandesgerichten
Mit Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 26.10.2007, BMJ-Pr 20000/003-Pr 2007, wurden mit Wirksamkeit vom 01.11.2007 Ombudsstellen bei den Oberlandesgerichten eingerichtet.
Eine solche Ombudsstelle ist grundsätzlich für die Behandlung sämtlicher Beschwerden über die Tätigkeit der Gerichte in ihrem Sprengel zuständig, sofern die Beschwerden die Justizverwaltung betreffen und nicht unmittelbar vor Ort erledigt werden können. Unter Justizverwaltung ist in diesem Zusammenhang die Summe der organisatorischen Maßnahmen zur Herstellung geeigneter Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die Rechtsprechung zu verstehen. Die Ombudsstellen haben keine Zuständigkeit für Beschwerden über Akte der Rechtsprechung. Sie haben sich demnach jedweder Einflussnahme auf Akte der unabhängigen Rechtsprechung zu enthalten und schon den Anschein einer solchen zu vermeiden. Die Ombudsstellen haben den Rechtsprechungsorganen und übrigen Bediensteten sowie den Organen der Dienstaufsicht und Justizverwaltung keine Weisungen oder Aufträge zu erteilen, sondern lediglich Anregungen und Empfehlungen abzugeben.
Amtshaftungsrechtlich betrachtet besteht die Tätigkeit der Ombudsstellen auf Grundlage des zitierten Erlasses in hoheitlichen Realakten, die somit Grundlage für Amtshaftungsansprüche sein können.