Beweislastprobleme
Beweislast in der Amtshaftung
Kausalzusammenhang
Den Geschädigten trifft grundsätzlich die Beweislastfür den Kausalzusammenhang im Sinne der Adäquanztheorie zwischen dem Organverhalten und dem eingetretenen Schaden, wobei dieser Schaden nur dann als inadäquat zu betrachten ist, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (OGH 29.1.2002, 1 Ob 168/01i = JBl 2002, 390).
Eine Amtshaftungsklage ist grundsätzlich eine Schadenersatzklage. Der Kläger muss darin behaupten, dass ihm durch ein bestimmtes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Organs des Rechtsträgers, den er in Anspruch nimmt, ein bestimmter in Geld bezifferbarer Schaden entstanden ist. Der Geschädigte hat daher den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens zu behaupten und zu beweisen. Auch der Amtshaftungskläger hat nicht bloß die Rechtsverletzung durch das Organ, sondern auch zu behaupten, dass ihm der geltend gemachte Schaden ohne diese Rechtsverletzung nicht erwachsen wäre (RIS-Justiz RS0022469).
Schutznormverletzung – Beweislast
Stützt der Geschädigte seinen Anspruch auf die Verletzung einer Schutznorm, hat er nur den Eintritt des Schadens und die Normübertretung durch das Organ zu beweisen. Ein strikter Nachweis des Kausalzusammenhanges wird nicht verlangt, weil die Pflichtwidrigkeit als Ursache für den eingetretenen Schaden vermutet wird (OGH 29.8.1995, 1 Ob 39/95 = JBl 1996, 35). Dabei ist der Kläger nach § 2 Abs 1 AHG nicht verpflichtet, ein bestimmtes Organ zu benennen, sondern es genügt der Beweis, dass der Schaden nur durch die Rechtsverletzung irgendeines Organs des beklagten Rechtsträgers eintreten konnte. Auch im Falle der Entziehung der persönlichen Freiheit durch eine behördliche Maßnahme ist vom Grundsatz, dass der Kläger die als Klagegrund behauptete Rechtsverletzung zu behaupten und zu beweisen hat, keine Ausnahme zu machen, weil es keinen Erfahrungssatz gibt, dass die bloße Tatsache einer solchen Freiheitsentziehung auch schon deren Rechtswidrigkeit indiziert (OGH 30.5.2000, 1 Ob 130/00z).
Auch bei einer Schutzgesetzverletzung kommt es zu keiner Beweislastumkehr bezogen auf die den Kläger treffende Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Organverhalten und dem geltend gemachten Schaden.
Der Kläger kann sich jedoch auf einen Anscheinsbeweis stützen, sofern eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht.
Bei einer Schädigung durch Unterlassung gilt für die Kausalität das Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.Wenn der hypothetische Verfahrensausgang bei rechtmäßigen Verhalten zu beurteilen ist, kommt es darauf an, wie die Entscheidung richtigerweise hätte ausfallen müssen (OGH 1 Ob 189/23k = Zak 2024/97).
Organverschulden
Da die Organe der Rechtsträger ausnahmslos verpflichtet sind, sich rechtmäßig zu verhalten, trifft die Behauptungs- und Beweislast für das mangelnde Organverschulden an der Nichterfüllung dieser Rechtspflicht stets den beklagten Rechtsträger (OGH 28.3.2000, 1 Ob 9/00f = JBl 2000, 732; OGH 26.2.2002, 1 Ob 310/01x = JBl 2002, 520).
Auch die Beweislast dafür, dass ein an sich rechtswidriges Organverhalten, womit in ein fremdes Rechtsgut eingegriffen wurde, aufgrund einer beschränkten Ausnahmeregelung im konkreten Fall gerechtfertigt war, trifft den beklagten Rechtsträger (OGH 30.9.2008, 1 Ob 225/07f).
Der Umfang des Schadenersatzanspruches des Klägers hängt vom Grad des Organverschuldens ab. Demgemäß hat derjenige, der entgangenen Gewinn begehrt, nachzuweisen, dass das verfahrensgegenständliche Organverhalten objektiv (nach seinem äußeren Erscheinungsbild) als besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß zu beurteilen ist (OGH 1.7.2004, 1 Ob 173/03b = JBl 2004, 793). Dem belangten Rechtsträger obliegt es dann zu behaupten und zu beweisen, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise grobes Organverschulden nicht vorliegt (OGH 6.9.1995, 1 Ob 22/95 = SZ 68/156).
Rettungspflicht – Beweislast
Im Zusammenhang mit der Frage der Verletzung der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG ist der beklagte Rechtsträger nicht verpflichtet, sich auf eine solche zu berufen, da das Gericht verpflichtet ist, auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung von Amts wegen im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung der Klage Bedacht zu nehmen (OGH 27.1.1998, 1 Ob 241/97s = SZ 71/7). Wurde hingegen die Verletzung der Rettungspflicht vom beklagten Rechtsträger ausdrücklich eingewendet, so erstreckt sich die materielle Prozessleitungspflicht des Gerichtes insoweit nicht auf solche für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens maßgeblichen Umstände, deren Bedeutung einer anwaltlich vertretenen Partei nach sorgfältiger Prüfung der die geltende Rechtslage inhaltlich näher definierenden ständigen Rechtsprechung gar nicht verborgen bleiben hätte können (OGH 23.2.1999, 1 Ob 356/98d).
Hat der Amtshaftungskläger ein Rechtsmittel unterlassen, so hat er konkret zu behaupten und zu beweisen, welcher Teil des geltend gemachten Schadens auch durch das mögliche Rechtsmittel nicht mehr abwendbar gewesen wäre. Die Unterlassung einer solchen Abgrenzung durch den Kläger hat zur Folge,dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird (OGH 23.2.1999,1 Ob 356/98d = SZ 72/28).
Register 2; 1.7
Schadenminderungspflicht – Beweislast
Die Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung der Schadenminderungspflicht nach § 1304 ABGB trifft den beklagten Rechtsträger. Dieser hat die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt durch den Geschädigten zu beweisen (OGH 23.11.2004, 1 Ob 298/03k = JBl 2005, 460).
Der Einwand, der Geschädigte habe seine Rettungspflicht iSd § 2 Abs 2 AHG verletzt, umfasst auch den Vorwurf eines Mitverschuldens iSd § 1304 ABGB (OGH 7.3.2006, 1 Ob 151/05w = EvBl 2006/118).
Die gleiche Beweislastverteilung gilt für den Einwand des beklagten Rechtsträgers, dass der geltend gemachte Schaden als Ganzes oder in Teilen auch im Fall rechtmäßigen Organverhaltens eingetreten wäre (rechtmäßiges Alternativverhalten).
Register 2; 1.6
Verjährung – Beweislast
Den Einwand der Verjährung hat der beklagte Rechtsträger zu erheben und im Falle, dass der Ablauf der Verjährungsfrist nicht offenkundig ist, auch unter Beweis zu stellen (OGH 21.1.1988, 7 Ob 506/88 = JBl 1988, 321). Hingegen sind die Voraussetzungen für die Annahme der zehnjährigen Verjährungsfrist von der klagenden Partei in erster Instanz ausreichend darzutun (OGH 25.7.2000, 1 Ob 151/00p).
Ist nach den gegebenen Umständen nicht offensichtlich, dass ausreichende Kenntnis vom Schaden erst nach Beendigung eines anhängigen behördlichen Verfahrens vorliegen kann, hat der Geschädigte im Falle eines Verjährungseinwands darzulegen, aus welchen Gründen er vorher über einen bereits erfolgten Schadenseintritt noch im Unklaren sein konnte (OGH 31.1.2006, 1 Ob 221/05i).