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Dokument-ID: 1284950
2.2 Amtshaftung von Justizorganen
Grundsätze der Amtshaftung im Bereich der Justiz
Amtshaftungsansprüche setzen grundsätzlich voraus, dass ein Organ in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, dadurch ein Schaden entstanden ist und zwischen Pflichtverletzung und Schaden ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht (§ 1 AHG).