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Dokument-ID: 1284971
2.9.8 Rettungsdienst
Die Zuordnung rettungsdienstlicher Maßnahmen richtet sich nach der jeweiligen landesrechtlichen Ausgestaltung und nach der Funktionstheorie. Handelt ein Pistenretter im Rahmen einer hoheitlich zugeordneten Rettungsaufgabe, kann sein Verhalten der Gemeinde als Rechtsträger zugerechnet werden.