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Dokument-ID: 1284966
2.9.3 Öffentliche Krankenanstalten: Aufnahme, Behandlung und Kosten
Kontrahierungszwang und Prüfung des Behandlungsbedarfs
Nach § 23 Abs 1 KAKuG darf in öffentlichen Krankenanstalten niemandem die unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe verweigert werden. Daraus folgt ein gesetzlicher Kontrahierungszwang bei Behandlungsbedürftigkeit.