Bau- und Gewerberecht
Baurecht
Baurecht, Hoheitsverwaltung
Das gesamte Baurecht fällt in den Bereich der Hoheitsverwaltung. Die Baubehörde tritt dem Baubewerber gegenüber nicht als Gleichberechtigte, sondern in hoheitlicher Funktion gegenüber (OGH 2.9.1987, 1 Ob 27/87 = JBl 1988, 178).
Bauordnung, Schutzzweck
Die in der Bauordnung enthaltenen Schutzgesetze verfolgen den Zweck der Hintanhaltung von Schäden oder Gefährdungen. Die Bauordnung verfolgt primär den Zweck des Schutzes der Allgemeinheit von durch nicht fachgerechte Ausführung von Bauarbeiten ausgelöste Schäden (OGH 6 Ob 39/19g).
Bauwerber im Schutzbereich des öffentlichen Baurechts
Die Aufgabe der Baubehörden liegt in der Wahrung öffentlicher Interessen in statischen Belangen, zur Gewähr der Feuersicherheit und der erforderlichen gesundheitlichen Verhältnisse und soll daher durch Bauten möglicherweise hervorgerufene Gefahren für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum abwenden. Der einzelne Bauwerber ist daher insofern in den Schutzzweck der Norm einbezogen, als ihm gegenüber sichergestellt sein muss, dass nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung eine für den geplanten Zweck des Baues ausreichende Wasserversorgung technisch möglich ist (OGH 6.9.1995, 1 Ob 22/95 = SZ 68/156).
Auch der einzelne Bauwerber ist in den Schutzbereich des öffentlichen Baurechts einbezogen und soll durch die richtige Anwendung baupolizeilicher Vorschriften vor Personen-, Sach- und Vermögensschäden bewahrt werden, wenn er darauf vertrauen konnte, dass der der Baubewilligung entsprechenden Ausführung des Bauvorhabens keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Die Wahrnehmung der vom Bauwerber nicht überschaubaren öffentlich-rechtlichen Rücksichten fällt in den Verantwortungs- und Risikobereich der Baubehörde (OGH 23.2.1999, 1 Ob 362/98m).
Ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand des Bauherrn aus einer erteilten Baubewilligung liegt aber dann nicht vor, falls der Bauwerber eine rechtswidrige Baubewilligung, wenn auch nicht durch aktives Handeln herbeiführte, so doch wusste, dass die Stattgebung seines Antrages mit Rechtswidrigkeit behaftet sein wird (OGH 20.3.1991, 1 Ob 36/90).
Die Baubehörden haben aber lediglich bei ihr einlangende Ersuchen ausschließlich auf ihre Vollständigkeit und inhaltliche Übereinstimmung mit den ihnen zur Vollziehung zugewiesenen baurechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Die Beurteilung von Sachverhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht erforderlich bzw ihrer Zuständigkeit überhaupt entzogen sind, haben hingegen zu unterbleiben. Eine Vollziehung bundesrechtlicher Vorschriften – wie dies etwa die dem Kompetenztatbestand „Arbeitsrecht“ zugeordneten Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind – kommt aufgrund des zwingenden Charakters der kompetenzrechtlichen Zuständigkeitsschranken nicht in Betracht. Mangels Kompetenz der Baubehörde zur Vollziehung von Bundesrecht kann daher beispielsweise eine Baubewilligung wegen Widerspruchs zu den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung nicht versagt werden, sobald die rechtlichen und technischen Bauvorschriften des jeweiligen Landes erfüllt sind (OGH 16.9.2008, 1 Ob 64/08f).
Das Vermögen des Bauherrn ist grundsätzlich nicht Schutzobjekt jener öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, die die Bestellung eines – der Baubehörde gegenüber verantwortlichen – Bauführers auftragen. Insoweit könnte allenfalls eine bloße Reflexwirkung baupolizeilicher Normen vorliegen, deren Einhaltung den Bauherrn auch vor der nicht fachgerechten Bauausführung und damit vor Vermögensschäden bewahren kann. Während der OGH in der Rs 1 Ob 232/05g diese Frage noch unbeantwortet ließ, stellt der OGH nunmehr klar, dass ein Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung als Organ iSd AHG anzusehen ist (OGH 30.4.2020, 1 Ob 10/20g, 1 Ob 0/20b).
Feuersicherheitsbestimmungen, Schutzzweck
Vom Schutzzweck der Feuersicherheitsbestimmungen in der Bauordnung sind nicht nur die Parteien des Baubewilligungsverfahren erfasst, sondern auch die Benützer (Mieter) des Bauwerkes und ihr eingebrachtes Eigentum (OGH 23.9.1987, 1 Ob 23/87 = SZ 60/177).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können sich aus der schuldhaften Verletzung von der Baubehörde obliegenden Pflichten gerade wegen einer darauf zurückzuführenden Minderung der Feuersicherheit Amtshaftungsansprüche ergeben (OGH 16.12.2008, 1 Ob 200/07d).
Nach § 20 Abs 1 des Niederösterreichischen Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes hat der für die feuerpolizeiliche Beschau von Wohnhäusern zuständige Rauchfangkehrer festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen.
Bei Fertigstellung eines Ofens hat der Hafner einen Endbefund auszustellen, der die Betriebssicherheit und die Einhaltung des Standes der Technik bestätigt. Diese Verpflichtung hat den Zweck, die Güter jener Personen, die durch Mängel betroffen sein können, zu schützen. Ein Hafnermeister, der die Ausstellung des Endbefundes für einen Pfuscher übernimmt, haftet auf deliktischer Grundlage für Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung entstehen (OGH 6 Ob 39/19g).
Brandschutznormen in Baugesetzen und brandschutztechnische Auflagen in Baubewilligungen haben den Zweck, das Leben und die Gesundheit von Personen zu schützen sowie den Gebäudeeigentümer vor Sachschäden zu bewahren. Reine Vermögensschäden – wie Umsatz- und Gewinnrückgänge von im Gebäude betriebenen Unternehmen durch einen Brand – fallen nicht in den Schutzzweck (OGH 6 Ob 216/21i = Zak 2022/706).
Überprüfung von Heizungsanlagen
Die laufende Überprüfung von Heizungsanlagen (hier nach dem Oö LuftREnTG) soll Schäden verhindern, die durch Heizungsanlagen entstehen, deren Betriebssicherheit nicht gegeben ist. Diese Bestimmung ist daher ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB und ist der Schutz des Betriebes einer solchen Anlage vor den Kosten der Sanierung von Umweltschäden jedenfalls mitbezweckt.
Der Überprüfungsberechtigte wird bei Wahrnehmung seiner Aufgaben als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG tätig (OGH 1 Ob 214/22k).
Rauchfangkehrer – Organ
Gem § 15 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes ist der Rauchfangkehrer über den Auftrag der Behörde zur Ausführung der in sein Fach fallenden Arbeiten gegen ortsübliches Entgelt verpflichtet. § 15e dieses Gesetzes sieht vor, dass der Rauchfangkehrer bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr den Benützer der Feuerungsanlage von dem im Gesetz normierten Heizverbot in Kenntnis zu setzen und der Behörde Anzeige zu erstatten hat. Die Behörde hat daraufhin aufgrund dieser Anzeige das Heizverbot mit schriftlichem Bescheid festzustellen.
Aufgrund dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der zuständige Rauchfangkehrer als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG anzusehen ist, weil ihm die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben übertragen wurde und er auch die Möglichkeit hat, selbst Hoheitsakte zu setzen.
Die feuerpolizeilichen Vorschriften bezwecken gerade auch die Verhinderung von an Eigentum entstehenden Nachteilen und sind daher als Schutzgesetz auch zugunsten des Eigentümers einer Baulichkeit zu beurteilen (OGH 28.3.2000, 1 Ob 52/00d; OLG Wien 17.6.2003, 12 R 17/03p; OGH 29.11.2007, 1 Ob 114/07g).
Wurde ursprünglich ein Rauchfangkehrer als Organ eines Rechtsträgers hoheitlich tätig und wurde später das Einzelunternehmen in eine quasijuristische Person (KEG) eingebracht, so kommt dieser die immunisierende Wirkung des § 9 Abs 5 AHG nicht zugute. Als Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens erwarb sie nämlich verschiedenste Rechte und Pflichten, eine Nachfolge in die Organstellung der physischen Personen fand aber durch diesen Vorgang nicht statt (OHG 29.11.2007, 1 Ob 114/07g = wbl 2008, 194 mit kritischer Anmerkung von Schmaranzer).
Im Anschluss an diese Kritik vertritt der OGH nunmehr die Ansicht, dass der Geschädigte im Fall der Beleihung von juristischen Personen mit hoheitlichen Befugnissen nicht anders zu stellen sei als im Fall des unmittelbaren Tätigwerdens einer physischen Person als Organ des Rechtsträgers. Dies wird auch damit begründet, dass der Gesetzgeber des Jahres 1949 in Bezug auf beliehene oder in Pflicht genommene Unternehmen keine Veranlassung zur Unzulässigerklärung des ordentlichen Rechtswegs hatte, weil derartige Ermächtigungen zur Setzung von Hoheitsakten an juristische Personen des Privatrechts damals noch nicht dem Rechtsbestand angehörten. Nunmehr sei jedoch eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 9 Abs 5 AHG auf juristische Personen oder Personengesellschaften geboten (OGH 26.2.2009, 1 Ob 176/08a; OGH 31.3.2011, 1 Ob 15/11d).
Diese immunisierende Wirkung des § 9 Abs 5 AHG schließt jedoch die Haftung der als Organ hoheitlich tätigen Person auf vertraglicher Grundlage nicht aus. Daher kann der Rauchfangkehrer auch dann aus dem privatrechtlichen Kehrvertrag haften, wenn der Schaden im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit zugefügt wurde (OGH 23.2.2011, 1 Ob 224/10p).
Obwohl der Rechtsweg nach dem Klagsvorbringen zulässig ist, ist die Schadenersatzklage mangels Passivlegitimation abzuweisen, wenn die schädigende Handlung nach dem festgestellten Sachverhalt in einem ausreichenden Zusammenhang mit einer hoheitlichen Aufgabe steht (OGH 1 Ob 62/24k = Zak 2024/431).
Die Haftung des Rauchfangkehrers außerhalb von Amtshaftungsansprüchen aus dem privatrechtlichen Kehrvertrag ist grundsätzlich anerkannt. Die vom Schutzzweck eines Kehrvertrags umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrags im Wege der Auslegung zu ermitteln.
Eine Verletzung des privatrechtlichen Kehrvertrages, die darin bestehen sollte, dass auf eine seit mehreren Jahren ausständige – unstrittig zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehörende – Hauptüberprüfung nicht hingewiesen wurde, kann zu einem Amtshaftungsanspruch führen (OGH 3 Ob 110/18z).
Bei der Pflicht des Rauchfangkehrers, Feuerstätten einer Sichtprüfung zu unterziehen, Mängel dem Gebäudeeigentümer mitzuteilen und diese bei Nichtbehebung oder unmittelbar drohender Gefahr dem Bürgermeister anzuzeigen, handelt es sich um eine Aufgabe hoheitlicher Natur. Daher ist der Rauchfangkehrer insoweit als Organ iSd AHG tätig (OGH 1 Ob 33/20i = Zak 2020/476).
Typische Aufgaben nach den feuerpolizeilichen Landesgesetzen, bei denen der Rauchfangkehrer als Organ hoheitlich handelt, sind die Feuerbeschau, die regelmäßigen Überprüfungen, die Verhängung von „Heizverboten“, sowie die Verständigung der Behörde bei unmittelbar drohender Gefahr.
Für Tätigkeiten in diesem Rahmen haftet der Rauchfangkehrer gem § 1 Abs 1 AHG auch dann nicht persönlich, wenn sich die Verpflichtung zu ihrer Vornahme aus einem privatrechtlichen Vertrag ergibt (OGH 1 Ob 62/24k = Zak 2024/431).
Eine Schadenersatzklage gegen den Rauchfangkehrer bei Fehlern bei solchen hoheitlichen Tätigkeiten scheitert gem § 9 Abs 5 AHG an der Unzulässigkeit des Rechtswegs, auch wenn sich die Verpflichtung zu ihrer Vornahme aus einem mit dem Geschädigten geschlossenen Vertrag ergibt. Hingegen kann der Rauchfangkehrer wegen Verletzung sonstiger Pflichten aus einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis mit dem Geschädigten (zB Aufklärungspflichten; Ausbrennen des Kamins) persönlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Ob der Rechtsweg für eine Schadenersatzklage gegen den Rauchfangkehrer zulässig ist, ist aufgrund des Klagsvorbringens zu prüfen. Maßgeblich ist, welchen Rechtsgrund der Kläger tatsächlich in Anspruch nimmt (OGH 1 Ob 124/23a = Zak 2024/99).
Amtshaftungsfragen iZm Baubewilligungen
Rundschreiben der Aufsichtsbehörde zur Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens
Ein Rundschreiben des Amtes der Landesregierung an die Gemeinde, in dem die Aufsichtsbehörde ihre Rechtsansicht über die von den Gemeinden bei Abführung des Baubewilligungsverfahrens zu beobachtende Vorgangsweise mitteilt, ist ein interner Verwaltungsvorgang, der nicht unmittelbar zu einer Verletzung führen und aus dem daher kein Amtshaftungsanspruch entstehen kann (OGH vom 2.9.1987, 1 Ob 27, 28/87 = JBl 1988, 178).
Unterlassene Untersagung oder Beseitigung eines Baues
Eine unterlassene Untersagung oder Beseitigung eines Baues kann Amtshaftung auslösen. Hat der Geschädigte jedoch selbst bewusst zu seinem Nachteil gehandelt, so wird die Schadenersatzpflicht des fahrlässigen Schädigers (Rechtsträgers) zu Gänze entfallen. Gleiches gilt, wenn außergewöhnlich grobe Fahrlässigkeit nur einer leichten Fahrlässigkeit gegenübersteht (OGH 18.9.1991, 1 Ob 38/90 = JBl 1992, 327).
Rechtswidriges Nichtvorliegen einer Baugenehmigung
Verdienstentgang aus dem Titel der Amtshaftung kann begehrt werden, wenn für den maßgeblichen Zeitraum eine Baugenehmigung zwar nicht vorliegt, diese aber nach der Gesetzeslage hätte erteilt werden müssen (OGH 20.6.1990, 1 Ob 10/90 = SZ 63/106).
Verstoß gegen Baubewilligung
Ein Schadenersatzbegehren, das auf die Nichteinhaltung eines Bescheides gestützt wird (Bauführung, die nicht der Baubewilligung entspricht), ist auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (OGH 11.6.2018, 4 Ob 87/18z).
Benützungsbewilligung
Die Pflicht der Baubehörde zur Überprüfung der tatsächlichen Bauführung in ihrer Gesamtheit bezweckt auch die Abwehr von – mit der Nutzung des Gebäudes verbundenen – Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen. Damit ist klargestellt, dass die Prüfung nicht nur dem Schutz einer nicht bestimmten Allgemeinheit dient, sondern eben jener Betroffenen, die mit dem Bau in Berührung kommen. Dieser persönliche Schutzbereich muss sich folgerichtig auch auf Anrainer erstrecken, unabhängig von ihrer fehlenden Parteistellung im Benützungsbewilligungsverfahren.
Die Verfahrenskosten, die der beeinträchtigte Nachbar aufgrund der rechtswidrig erteilten Benützungsbewilligung aufwendet, um eine konkret drohende Gefahr für ein Rechtsgut abzuwenden, sind kein reiner Vermögenschaden, sondern positiver Schaden, der vom Schutzzweck der verletzten baurechtlichen Vorschriften umfasst ist (OGH 1 Ob 68/25v = Zak 2025/450).
Abbruchauftrag
Der baupolizeiliche Abtragungsauftrag ist auch dann durch Ersatzvornahme vollstreckbar, wenn das Gebäude noch von Personen bewohnt wird und mit Fahrnissen ausgestattet ist, und zwar ohne dass es einer vorgängigen, durch gesonderte Vollstreckungsverfügung angeordneten zwangsweisen Räumung bedürfte. Erhebungen darüber, in wessen Eigentum die vom Vollstreckungsauftrag betroffenen Gegenstände stehen, hat die Vollstreckungsbehörde nicht durchzuführen. Eine zwingende Notwendigkeit, zu entfernende Fahrnisse im Titelbescheid anzuführen, ergibt sich daraus nicht (OGH in 1 Ob 76/25w).
Verwaltung öffentlicher Gebäude
Die Verwaltung öffentlicher Gebäude erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und daher unterliegen Schadenersatzansprüche, die mit schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei der Verwaltung öffentlicher Gebäude begründet werden, nicht dem AHG. Dennoch kann es zu einer Erfüllungsgehilfenhaftung gem § 1313a ABGB kommen, nämlich dann, wenn zwischen Geschädigtem und Verkehrssicherungspflichtigem eine rechtliche Sonderbeziehung besteht. Eine solche – im öffentlichen Recht wurzelnde – Sonderbeziehung liegt dann vor, wenn jemand das Gebäude aufsucht, um eine dort untergebrachte, im hoheitlichen Bereich agierende Dienststelle in Anspruch zu nehmen, sei es, weil er dazu verpflichtet ist, sei es aber auch nur deshalb, um die Behörde im eigenen Interesse, etwa zur Anbringung von Protokollaranträgen, Einholung von Rechtsauskünften oder aus ähnlichen Gründen aufzusuchen (OGH 24.4.1991, 1 Ob 5/91 = JBl 1991, 586).
Die im öffentlichen Recht begründete Verkehrssicherungspflicht eines Rechtsträgers erstreckt sich grundsätzlich auch auf den unmittelbaren Eingangsbereich zu einem vom Rechtsträger angemieteten öffentlichen Gebäude (OGH 31.3.2009, 1 Ob 55/09h = ZVR 2009/172 mit Besprechung Huber, ob nicht doch ein Amtshaftungsanspruch vorliegt – in diesem Sinn schon Vrba-Zechner, Kommentar 120).
Eine zur Anwendung des § 1313a ABGB führende Sonderverbindung wird in der Rechtsprechung somit dann angenommen, wenn die Beziehung zwischen Geschäftsherrn und Geschädigtem im öffentlichen Recht begründet ist, der Inhalt dieser Rechtsbeziehung sich aber mit einer sonst privatrechtlichen deckt (OGH 24.5.2018, 7 Ob 58/18g = Zak 2018/2579).
Raumordnungsrechtliche Vorschriften, Schutzzweck
Zweck und Bedeutung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist es, den eben nur einmal vorhandenen Grund und Boden optimal für die verschiedenen Bedürfnisse und Zielsetzungen zu nutzen und den durch die Auswirkungen der Technik und die Unvernunft der Menschen bedrohten Lebensraum von Pflanzen, Tieren und Menschen zu schützen. Der vermögensrechtliche Schutz einer bestimmten Person, deren Grundstück an eine Liegenschaft angrenzt, auf der ein Gebäude errichtet wird, ist von den Vorschriften des zitierten Gesetzes nicht bezweckt. Der Anrainer ist daher in seinem Interesse, dass auf einem Nachbargrundstück nur der bisherigen Bebauungsstruktur entsprechende Gebäude errichtet werden, nicht geschützt (OGH 23.11.2004, 1 Ob 200/04z).
Raumordnungsgesetze zielen also regelmäßig nicht auf den Schutz vermögensrechtlicher Interessen von Anrainern ab, deren Liegenschaften sich im Nahbereich eines von einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan betroffenen Grundstücks befinden (OGH 1.3.2012, 1 Ob 232/11s).
Vom Schutzzweck der raumordnungsrechtlichen Vorschriften sind daher nur die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und deren Rechtsnachfolger, nicht aber auch Personen erfasst, die zu diesen in bloß obligatorischen Rechtsbeziehungen stehen. Auch der Hypothekargläubiger, der im Vertrauen auf den Bestand einer schuldhaft rechtswidrig erteilten Baubewilligung Kredit gewährt, ist in den Schutzzweck der Raumordnungsgesetze nicht einbezogen (OGH 30.5.2000, 1 Ob 48/00s).
Durch raumordnungsrechtliche Vorschriften, nach denen die Baulandwidmung insoweit verboten ist, als von den betroffenen Liegenschaften Gefahren für die Gesundheit der dort aufhältigen Personen ausgehen, ist jedermann geschützt, der sich auf dem betreffenden Grundstück befugtermaßen aufhält. Jeder Benützer einer für Bauzwecke gewidmeten Liegenschaft kann sich in der Regel darauf verlassen, dass die für die Festlegung der Widmung zuständige Behörde entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vorgegangen ist und – soweit dies mit zumutbaren Mitteln möglich ist – auch die Eignung der Grundstücke für diese Zwecke überprüft hat. Daher ist er auch amtshaftungsrechtlich zu schützen, wenn schuldhaft einer einschlägigen Widmung entgegenstehende Umstände nicht berücksichtigt wurden und er deshalb an seiner Gesundheit geschädigt wird (OGH 9.3.2010, 1 Ob 120/09t).
Naturschutzrechtliche Vorschriften, Schutzzweck
Die naturschutzrechtlichen Vorschriften dienen nicht dem Schutz der Anrainer, sondern sie wurden zum Schutz der „Natur“ als des natürlichen Lebensraumes nicht nur der dort ansässigen Bevölkerung, sondern ganz allgemein der Menschen, die damit – namentlich auch als Touristen – in Berührung kommen, erlassen. Der Schutzzweck solcher Vorschriften erstreckt sich allein auf die Erhaltung des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes, des Charakters der Landschaft und dessen Wertes für die Erholung und den Fremdenverkehr und somit auf die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit; alle diese Bestimmungen dienen also nicht dem Individualgüterschutz (OGH 18.10.2002, 1 Ob 313/01p = SZ 2002/128).
Naturschutzbeirat
Der Naturschutzbeirat im Sinne des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 hat lediglich beratende Funktion, seine Stellungnahmen sind unverbindlich. Demnach sind weder das Gremium noch seine Mitglieder Organe iSd § 1 Abs 2 AHG (OGH 31.3.2009, 1 Ob 190/08k).
Lawinenkommissionen
Diese sind auf Ebene der Gemeinden eingerichtet und beurteilen Gefährdungen durch Lawinen in bestimmten Gebieten. Die Kommissionen werden in erster Linie beratend tätig und die Behörde (Bürgermeister, Bezirkshauptmannschaft oder Landesregierung) ist an die Empfehlungen nicht gebunden. Daraus ergibt sich die Frage, ob diese Tätigkeit der Lawinenkommissionen als hoheitlich iSd § 1 AHG zu qualifizieren ist. In der Literatur wird unter Heranziehung einer Analogie zur Tätigkeit des Amtssachverständigen die Ansicht vertreten, dass der Aufgabenbereich der Lawinenkommissionen in einem derartigen Naheverhältnis zum hoheitlichen Behördenakt steht, dass eine Anwendung des AHG gerechtfertigt erscheint (Gleirscher, Amtshaftung für Lawinenkommissionen, Zak 2013/81).
Umweltschutzbestimmungen – Schutzzweck
Umweltschutzbestimmungen zielen nur auf die Hintanhaltung von Umweltverunreinigungen und auf den nachbarrechtlichen Schutz, nicht aber auf den Schutz künftiger Erwerber einer verunreinigten Liegenschaft ab (OGH 18.5.1999, 8 Ob 5/99i).
Vermögensschäden fallen grundsätzlich nicht in den Schutzzweck der Regelungen der Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetze 1993 bzw 2000, die für bestimmte Objekte eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreiben und die Genehmigung im Fall von schwerwiegenden, nicht auf ein erträgliches Maß reduzierbaren Umweltbelastungen untersagen. Die Wertminderung einer Liegenschaft aufgrund projektbedingter Immissionen (hier Fluglärm) steht jedoch dann in einem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer gesetzwidrigen Unterlassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sie aus den negativen Auswirkungen der Immissionen auf die Lebensqualität und Gesundheit der Bewohner eines auf der Liegenschaft errichteten Wohnhauses resultiert. Bei Vorliegen eines Kausalzusammenhanges kann der Rechtsträger im Rahmen der Amtshaftung für einen solchen Schaden einzustehen haben. Eine Staatshaftung unter Berufung auf einen Verstoß gegen die UVP-Richtlinie 85/337/EWG vom 27.6.1985 in der derzeitigen Fassung scheidet schon deshalb aus, weil die Richtlinie im Gegensatz zu den oben zitierten nationalen Gesetzen keine Verpflichtung zur Untersagung eines Projekts mit negativen Umweltauswirkungen vorsieht (OGH 21.5.2013, 1 Ob 56/13m = Zak 2013/441).
Altlastensanierung – Schutzzweck
Ob das Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) Schutznormen iSd § 1311 ABGB enthält, die verhindern sollen, dass eine auf einem Grundstück aufhältige Person an ihrer Gesundheit Schaden erleidet, ist schon deshalb fraglich, weil § 1 ALSAG als einziges Ziel des Gesetzes die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten, von denen eine Gefährdung für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht, nennt. Durch die Bestimmung des § 13 ALSAG wird dem Bundesminister im Wesentlichen eine Koordinationsfunktion zugewiesen, ohne dass nur annähernd konkretisiert würde, welche Maßnahmen von ihm im Rahmen der im Gesetz erwähnten „bundesweiten Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsfällen“ erwartet werden. Nachdem im ersten Satz dieser Bestimmung angeordnet wird, dass der Landeshauptmann dem zuständigen Bundesminister Verdachtsflächen bekanntzugeben hat, läge es nahe, die Koordinationsfunktion des Bundesministers primär auf die von den Landeshauptleuten bekanntgegebenen Verdachtsflächen zu beziehen. Gem § 17 Abs 1 ALSAG ist der Landeshauptmann zuständige Behörde zur Entscheidung über die zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten notwendigen Sanierungsmaßnahmen. Die Anordnung der im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen setzt jedenfalls voraus, dass eine bestimmte Fläche bereits als Altlast erkannt wurde (OGH 9.3.2010, 1 Ob 120/09t).
Gewässeraufsicht
Organe der Gewässeraufsicht haben den Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu vertreten und daher dem Laboratorium alle jene Umstände bekanntzugeben, die sich anlässlich der Probenziehung ergeben und die für die Laboruntersuchung von Bedeutung sein können (OGH 30.10.1991, 1 Ob 25/91).
Gem § 105 Abs 1 lit a WRG ist im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens dann als unzulässig anzusehen bzw nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen zu bewilligen, wenn eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären. Damit sollen – ausdrücklich „im öffentlichen Interesse“ – solche bewilligungspflichtigen Vorhaben erfasst werden, die ganz allgemein geeignet wären, die aufgezählten, unerwünschten, einen größeren Personenkreis betreffenden Nachteile hervorzurufen. Keinesfalls soll aber damit eine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde verbunden sein, das konkrete Vorhaben in jeder Richtung danach zu untersuchen, ob möglicherweise durch das Einwirken unbekannter, externer Faktoren einzelne Personen zu Schaden kommen könnten, die die allgemein erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen nicht einhalten. Auch durch § 105 Abs 1 lit a WRG wird die Verhinderung derartiger Schäden nicht angestrebt. Die Behörde hat nicht jede theoretische Möglichkeit einer gesundheitlichen Gefährdung aufzugreifen; Voraussetzung für einschränkende ist vielmehr eine ausreichend begründete Befürchtung und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung (OGH 9.3.2010, 1 Ob 120/09t).
Forstaufsicht
Die Ausübung der Forstaufsicht zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die allfällige Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren sind hoheitliche Tätigkeiten (OGH 23.11.1994, 1 Ob 33/94).
Flächenwidmungspläne
Flächenwidmungspläne sind für die Frage der Bebaubarkeit einer Liegenschaft von ausschlaggebender Bedeutung. Deshalb ist deren Inhalt die wichtigste Grundlage für alle wirtschaftlichen Dispositionen, die mit dem Kauf und der Bebauung von Baugrundstücken verknüpft sind. Nutzungsbeschränkungen, wie zB Hochwasserabflussgebiete, sind in einem Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Maßgebend für einen Ersatzanspruch aus dem Titel der Amtshaftung unter dem Gesichtspunkt des Rechtswidrigkeitszusammenhanges ist jedoch nicht der Schutzzweck des Flächenwidmungsplanes als genereller Verwaltungsakt und die weitere Frage nach der rechtlichen Qualität einer Ersichtlichmachung, sondern nur der Schutzzweck der gesetzlichen Verpflichtung von Gemeindeorganen, Auskunftswerber über den Inhalt des Flächenwidmungsplanes richtig zu informieren (OGH 22.2.2000, 1 Ob 14/00s).
Obliegt die Erstellung eines Flächenwidmungsplanes der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, so wird auch die „Bestätigung“ über Einzelheiten dieses Flächenwidmungsplanes in Vollziehung der Gesetze ausgestellt, sodass bei Schäden infolge schuldhaft rechtswidriger Weise verfehlt ausgestellten Bestätigungen daraus Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können (OGH 30.5.2000, 1 Ob 48/00s = SZ 73/90).
Auch die Ausfolgung einer Kopie des Bebauungsplanes stellt eine Auskunft dar. Falls dieser Bebauungsplan nicht mehr mit dem Flächenwidmungsplan übereinstimmt, können daraus Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden (OGH 31.3.2016, 1 Ob 247/15b = Zak 2016/332).
Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes ohne die gebotene Grundlagenforschung und die vorgeschriebene Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Ziele der Raumordnung einerseits und dem Erfordernis der Schonung des Privateigentums kann dem geschädigten Grundeigentümer gegenüber amtshaftungsbegründend sein; Leistungen, die im Vertrauen auf den Bestand des Flächenwidmungsplanes aufgewendet wurden, sind zu ersetzen (OGH 28.2.2003, 1 Ob 148/02z).
Einem Käufer, der ohne die rechtswidrige Umwidmung nicht erworben hätte, ist der Vertrauensschaden zu ersetzen. Die beklagte Gemeinde hat daher nur für jene Nachteile zu haften, die bei unterbliebener Umwidmung nicht entstanden wären (OGH 30.1.2018, 1 Ob 222/17d).
Um die Gesetzwidrigkeit der Verordnung, mit der die Änderung des Flächenwidmungsplanes erfolgte, für das Amtshaftungsgericht bindend festzustellen, muss gem § 11 Abs 3 AHG ein Antrag nach Art 89 Abs 2 in Verbindung mit Art 139 Abs 1 B-VG auf Aufhebung der Änderung des Flächenwidmungsplanes an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden. Ein Liegenschaftseigentümer, dessen Baubewilligungsansuchen nur wegen einer während des Verwaltungsverfahrens erfolgten Änderung des Flächenwidmungsplanes, deren gesetzwidrige Erlassung er behauptet, abgewiesen wurde, muss das Verfahren zur Abwendung noch nicht endgültig entstandener, sondern nur bei Aufrechterhaltung der Verordnung weiter bestehend bleibender Schäden bis zum Verwaltungsgerichtshof fortführen. Ein Amtshaftungsanspruch kann hingegen nicht entstehen, wenn die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes schuldhaft unterlassen wurde (§ 2 Abs 2 AHG) oder aber der Schaden wegen Aufhebung der Verordnung durch den vom Verwaltungsgerichtshof angerufenen Verfassungsgerichtshof beseitigt wird bzw gem § 2 Abs 3 AHG nicht ersatzfähig ist (OGH 23.11.2016, 1 Ob 199/16w).
Hochwassergebiet
Wenn eine Gemeinde das Hochwasserabflussgebiet nicht im Flächenwidmungsplan ersichtlich macht und für ein in diesem Gebiet liegendes Grundstück eine Baubewilligung erteilt, ohne diese von einer wasserrechtlichen Bewilligung abhängig zu machen, haftet sie dem Bauwerber, der in Kenntnis der Hochwasserproblematik nicht gebaut hätte, im Rahmen der Amtshaftung für den Schaden.
Im Rahmen des Schutzzwecks des Raumordnungsrechtes kann sich der Bauwerber beispielsweise darauf verlassen, dass das im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesene Gelände nicht aufgrund der Kontaminierung mit Altlasten unbenutzbar ist oder in einer Gefahrenzone (Hochwasser- oder Lawinengefahr) liegt. Ebenso darf er darauf vertrauen, dass keine weiteren öffentlich-rechtlichen Hindernisse bestehen, wenn er das Bauvorhaben der erteilten Baubewilligung entsprechend ausführt (OGH 28.11.2006, 1 Ob 158/06a = Zak 2007/163).
Die Organe der Gemeinde handeln gleichfalls rechtswidrig, wenn sie den Bauwerber im Baubewilligungsverfahren nicht über die Lage seines Grundstückes in einem Hochwasserabflussgebiet aufklären, die ihnen erst nach der Umwidmung in ein Wohngebiet und der Erteilung der Bauplatzbewilligung bekannt wurde. Hätte der Bauwerber in Kenntnis der Hochwassergefährdung nicht gebaut, sind ihm Hochwasserschäden im Rahmen der Amtshaftung zu ersetzen (OGH 28.11.2006, 1 Ob 178/06t = Zak 2007/164).
Bei einer Schädigung durch die wegen Hochwassergefahr rechtswidrige Baulandwidmung und Baubewilligung tritt der Primärschaden als realer Schaden mit dem Erwerb und der Bebauung der Liegenschaft ein und nicht erst mit dem Auftreten hochwasserbedingter Schäden ein, wäre es doch bei dem von den Klägern behaupteten (gebotenen) hypothetischen Geschehnisablauf zu keiner Baulandwidmung – und ihren darauf beruhenden Dispositionen – gekommen (OGH 17.7.2018, 1 Ob 109/18p).
Zu diesem Thema ausführlich siehe Hinghofer – Szalkay, Amtshaftungsansprüche wegen Baulandwidmung bzw Baugenehmigung in hochwassergefährdeten Gebieten, Zak 2007/638.
Zum Problem der Hochwasserschäden siehe auch Reg 2, Kap 2.12.
Baulandbestätigung
Ein Kreditgeber, der dem Käufer einer Liegenschaft im Vertrauen auf eine von der Gemeinde ausgestellte Baulandbestätigung Kredit gewährt, ist vom Schutzzweck dieser Auskunft unmittelbar umfasst und berechtigt, im Falle der Unrichtigkeit der Bestätigung seinen Schaden gegen die Gemeinde im Amtshaftungsweg geltend zu machen (OGH 30.5.2000, 1 Ob 48/00s = JBl 2000, 729).
Der Zweck der Baulandbestätigung wird vor allem darin gesehen, dem Käufer die Gewissheit zu verschaffen, dass er Bauland erwirbt und ihm damit eine verlässliche Grundlage für die richtige Einschätzung des Kaufgegenstandes und dessen Werts zu bieten. Einem Käufer, der eine solche Liegenschaft im Vertrauen auf ihre Bebaubarkeit erwirbt, ist ein Amtshaftungsanspruch auf Ersatz seiner (Vermögens-)Schäden zuzubilligen (OGH 23.11.2016, 1 Ob 199/16w).
Kanalbenützungsgebühren
Sind Kanalbenützungsgebühren nach den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften durch Hoheitsakt vorzuschreiben, so können solche Vollzugsaufgaben nicht zum Gegenstand privatrechtlicher Vereinbarungen gemacht werden (OGH 24.11.1998, 1 Ob 178/98b = SZ 71/194).
Müllabfuhr
Nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl 13/1994, obliegt der Gemeinde Wien zum Schutz des öffentlichen Interesses die öffentliche Müllabfuhr. Somit erfolgt die öffentliche Müllabfuhr durch die Gemeinde Wien im Rahmen der Hoheitsverwaltung (OGH 3.3.2015, 1 Ob 246/14d).
Die Müllabfuhr fällt zwar grundsätzlich in den Bereich der Hoheitsverwaltung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Verwaltungsbehörde für sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Fragen zuständig ist. Es geht hier nämlich nicht um einen Akt der Müllbeseitigung selbst und auch nicht um das Verhältnis zwischen Gemeinde und Abgabenpflichtigen (OGH 27.9.2016, 6 Ob 171/16i).
Zur Frage der Immissionen aus Müllinseln und der Verkehrssicherungspflichten siehe auch Zivilrechtliche Ansprüche aus Hoheitsakten außerhalb des AHG, Kap 1.5.
Wasserversorgung
Die Wasserversorgung durch die Gemeinden erfolgt dann im Rahmen der Hoheitsverwaltung, wenn ein mit Bescheid durchsetzbarer Anschlusszwang besteht, Gebühren vorgeschrieben und Verstöße als Verwaltungsübertretungen geahndet werden. Für Schäden durch die Trinkwasserversorgung, wie zB Erkrankungen aufgrund der hohen Belastung durch Bleirohre, haftet die Gemeinde dann im Rahmen der Amtshaftung (OGH 4.4.2006, 1 Ob 256/05m).
Die Wasserversorgung als Daseinsvorsorge kann von einem Rechtsträger somit grundsätzlich sowohl im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als auch in Vollziehung der Gesetze erbracht werden. Nach der Literatur ist die Wasserversorgung nach den Wasserversorgungsgesetzen der Länder grundsätzlich keine Pflichtaufgabe der Gemeinde und wäre damit auch eine materielle Privatisierung, dh die gänzliche Überlassung der Wasserversorgung an einen Privaten, zulässig.
Nach dem Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz ist es den Gemeinden gestattet, die Daseinsvorsorge Wasserversorgung zur Gänze an einen Privaten auszulagern. Dieser kann und darf die Abgeltung der Wasserversorgung privatrechtlich gestalten (OGH 6.6.2013, 6 Ob 163/12g).
Gewerberecht
Betriebsanlagengenehmigung
Den Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Betriebsanlagengenehmigung kommt im Umfang des gesetzlichen Schutzzweckes für Leben, Gesundheit und Eigentum der Nachbarn schon kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Gesetz der Charakter eines Schutzgesetzes iSd § 1311 ABGB zu. Unterlässt die Gewerbebehörde rechtswidrig und schuldhaft die Herstellung des auflagengemäßen und gesetzmäßigen Gewerbebetriebes durch Erlassung von Zwangsmaßnahmen oder Strafbescheiden, entsteht Amtshaftung für die dadurch verursachten Gesundheitsbeeinträchtigungen von Anrainern. Überdies ist auch der zur Verhinderung oder Verminderung eines Schadens erforderliche Aufwand des Geschädigten („Rettungsaufwand“) zu ersetzen (OGH 11.11.1992, 1 Ob 5/92 = JBl 1993, 532 mit Besprechung von Kerschner).
Allgemein sind alle Schäden (auch Vermögensschäden) von Anrainern bei solchen, oben dargestellten Unterlassungen der Gewerbebehörde im Amtshaftungswege zu ersetzen. In der objektiven Wertminderung der Liegenschaft durch die Gewerbeimmissionen liegt der „Primärschaden“. Ein typischer Folgeschaden im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung einer Liegenschaft durch Immissionen besteht im Entfall von Einnahmen aus einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung. Auch ein nachträglicher Nachbar darf darauf vertrauen, dass die Gewerbebehörde die ihr vom Gesetz auferlegten Schritte unternehmen werde, um einen allenfalls rechtswidrigen Zustand zu bereinigen (OGH 29.1.2002, 1 Ob 168/01i = JBl 2002, 390 mit Besprechung Kerschner).
Eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung kann nicht schlechthin alle Eingriffe in das Eigentum von Nachbargrundstücken zu Rechtmäßigen machen. Die Gerichte haben vielmehr die Rechtmäßigkeitsprüfung selbstständig dahingehend durchzuführen, dass beurteilt wird, ob die Voraussetzungen zur Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen vorliegen und eine dann zu erwarten gewesene Änderung der Auflage den eingetretenen Schaden verhindert oder vermindert hätte. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Organe ein Verschulden daran traf, dass sie nicht von sich aus diese Maßnahmen durchführten (OGH 28.4.1998, 1 Ob 107/97k = SZ 71/75).
Auflagen, Gefährdungslage
Besteht eine Gefährdungslage, hat die Behörde die Betriebsanlage unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, dass eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Unterlässt es die Gewerbebehörde rechtswidrig und schuldhaft, für die Herstellung des gesetzmäßigen Gewerbebetriebes durch Erteilung der erforderlichen Auflagen zu sorgen, so kann dies Amtshaftung begründen (OGH 19.12.2000, 1 Ob 93/00h).
Hat die Gewerbebehörde solche Auflagen angeordnet, so hat sie deren Befolgung – jedenfalls aber soweit, als diese Auflagen zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen angeordnet wurden – auf geeignete Weise zu überwachen. Hat die Gewerbebehörde die Überwachung ihrer Auflagen unterlassen, so fällt dem dafür verantwortlichen Rechtsträger rechtswidriges Organverhalten zur Last (OGH 9.6.1992, 1 Ob 16/92).
Campingplätze
Auch Campingplätze bedürfen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Gewerbeordnung einer Betriebsanlagengenehmigung durch die Gewerbebehörde. Die Behörde hat dabei Auflagen auch unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu erteilen. Unterlässt es die Gewerbebehörde rechtswidrig und schuldhaft, Auflagen zu erteilen, die eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Campingplatzbesucher verhindern, kann dies Amtshaftungsansprüche auslösen. Zwischen der Verletzung von Benützern eines Campingplatzes durch einen umstürzenden Baum und einem allfälligen Verschulden von Forstorganen bei Vollziehung des Forstgesetzes besteht hingegen kein Rechtswidrigkeitszusammenhang (OGH 19.12.2000, 1 Ob 93/00h).