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Dokument-ID: 1047122
Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 13. Abweichende Regelungen für Container
Für Container, die in Hangars und großen Hallen von Flughäfen betriebsbedingt nachträglich als Arbeitsräume eingerichtet werden müssen, dürfen die abweichenden Regelungen gemäß § 30 Abs. 5 Z 1 AStV angewendet werden.