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Neu Dokument-ID: 1047123

Vorschrift

Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Raumklima

idF BGBl. II Nr. 185/2019 | Datum des Inkrafttretens 03.07.2019

In Terminal- und Pierbereichen von Flughäfen sind Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze abweichend von § 28 Abs. 3 AStV entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitnehmer/innen keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch Zugluft ausgesetzt sind sowie diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.