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Dokument-ID: 1047126
4. Abschnitt
Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
4. Abschnitt
Kennzeichnung
§ 15. Geltungsbereich
Dieser Abschnitt der Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen auf Flugplätzen gemäß § 63 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), BGBl. Nr. 253/1957.