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Dokument-ID: 149692
Tagbauarbeitenverordnung (TAV)
§ 5. Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme
Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme vorhanden sind, damit im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können.