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Dokument-ID: 149688
Tagbauarbeitenverordnung (TAV)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des ASchG, die folgenden Tätigkeiten dienen:
- Aufsuchen oder Gewinnen fester mineralischer Rohstoffe obertage,
- Aufbereiten dieser mineralischen Rohstoffe obertage in Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Z 1,
- Tätigkeiten im Zuge des Betreibens, der Instandhaltung und Wartung von untertägigen und unterirdischen Förderanlagen und -einrichtungen (z.B. Sturzschächte und Förderstrecken, unterirdische Abzugseinrichtungen und Tunnel) in Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Z 1 und 2.