© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1281925

Vorschrift

Hitzeschutzverordnung (Hitze-V)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien

idF BGBl. II Nr. 325/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2026

(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Krankabinen ausreichend gekühlt werden können (Kühlgerät).

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen in Tagbauen und auf Baustellen nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen mit ähnlichen Bedingungen.