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Neu Dokument-ID: 1281926

Vorschrift

Hitzeschutzverordnung (Hitze-V)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Information und Unterweisung

idF BGBl. II Nr. 325/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2026

Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 12 und § 14 ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

  1. potenzielle Gefahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Hitze und natürlicher UV-Strahlung ausgehen,
  2. Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen,
  3. Zugang zur aktuellen Hitzewarnung und zum aktuellen UV-Index sowie Bedeutung der Informationen,
  4. Schutzmaßnahmen gegen Hitze und natürliche UV-Strahlung und,
  5. Möglichkeit einer Untersuchung nach § 5 Abs. 1 Z 7 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997.