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Neu Dokument-ID: 1047116

Vorschrift

Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Unterweisung

idF BGBl. II Nr. 185/2019 | Datum des Inkrafttretens 03.07.2019

(1) Die Unterweisung der Pilotinnen/Piloten nach § 14 ASchG vor dem ersten Einsatz zum Auslösen von Lawinen vom Hubschrauber aus muss zumindest die Ausbildungsinhalte des § 6 Z 3 lit. f FK-V umfassen.

(2) Die wiederkehrende Unterweisung der Sprengbefugten nach § 14 ASchG muss mindestens alle fünf Jahre erfolgen und muss zumindest die Ausbildungsinhalte des § 6 Z 3 lit. f FK-V umfassen.