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Dokument-ID: 1047115
Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 7. Versagerbeseitigung
(1) Die Bergung von Versagerladungen darf nur durch eine/n Sprengbefugte/n und eine/n geschulte/n Flugretter/in unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- Einsatz eines Hubschraubers mit
- Windenausrüstung oder Lasthaken,
- einem Sicherheitsspiegel oder alternativen Mitteln zur Beobachtung des Hakens/der Last,
- einem Lastmesser, sofern keine andere Methode zur Bestimmung der Masse der Last verwendet wird,
- Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
- Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem und
- Personentragvorrichtung.
- Verwendung eines geeigneten, normgerechten Auffanggurtes mit Schraubkarabiner.
- Verwendung eines Schutzhelmes mit Sende- und Empfangseinrichtung sowie mit Mikrophon und Hörer.
(2) Ein Aushängen aus dem Bergetau oder der Winde an der Bergestelle ist verboten.