Verordnung über Parkflächen
ANHANG II
ZERTIFIZIERUNGSNORMEN UND -VERFAHREN
A. Zertifizierungsstellen und Schulung von Auditoren
- Nur Zertifizierungsstellen und Auditoren, die die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen, sind berechtigt, die Zertifizierung sicherer und gesicherter Parkflächen gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 durchzuführen.
- Zertifizierungsstellen, deren Auditoren Audits zur Zertifizierung sicherer und gesicherter Parkflächen gemäß den Normen in Anhang I durchführen, müssen über eine Gruppenakkreditierung gemäß ISO 17021 verfügen.
- Auditoren, die Zertifizierungsaudits durchführen, um sichere und gesicherte Parkflächen nach den in Anhang I festgelegten Normen zu zertifizieren, müssen in einem Vertragsverhältnis mit der Zertifizierungsstelle stehen.
- Gemäß ISO 17021 müssen die Zertifizierungsstellen sicherstellen, dass die Auditoren, die Audits durchführen, um sichere und gesicherte Parkflächen zu zertifizieren, angemessen geschult sind.
- Die Auditoren von Zertifizierungsstellen müssen eine Auditorenschulung zu der neuesten Fassung der in Anhang I aufgeführten Normen, die einen theoretischen und einen praktischen Teil umfasst, erfolgreich absolviert haben.
- Die Auditoren von Zertifizierungsstellen müssen über gute Kenntnisse der englischen Sprache sowie über Kenntnisse der jeweiligen Landessprache des Mitgliedstaats verfügen, in dem sie das Audit durchführen.
- Zertifizierungsstellen, die sichere und gesicherte Parkflächen zertifizieren wollen, müssen der Kommission die Unterlagen übermitteln, die belegen, dass sie alle Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen. Erfüllt die Zertifizierungsstelle alle in diesem Abschnitt festgelegten Kriterien, so werden Name und Kontaktdaten dieser Zertifizierungsstelle auf der in Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten amtlichen Internetseite veröffentlicht.
B. Verfahren für Zertifizierungsaudits, unangekündigte Audits und den Widerruf des Zertifikats für die sichere und gesicherte Parkfläche
1. | Zertifizierungsaudits sicherer und gesicherter Parkflächen müssen physisch stattfinden. Parkflächenbetreiber, die eine Parkfläche gemäß den in Anhang I aufgeführten Unionsnormen zertifizieren lassen wollen, müssen bei einer Zertifizierungsstelle die Durchführung eines Zertifizierungsaudits an ihrem Standort beantragen. |
2. | Betreiber sicherer und gesicherter Parkflächen, die die Zertifizierung erneuern möchten, müssen drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikats bei der Zertifizierungsstelle ihrer Wahl ein erneutes Audit beantragen. Die Durchführung des erneuten Zertifizierungsaudits und die Mitteilung der Ergebnisse an den Parkplatzbetreiber müssen vor Ablauf der Gültigkeit des aktuellen Zertifikats erfolgen. |
3. | Ist die Zertifizierungsstelle aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die weder von der Zertifizierungsstelle noch vom Betreiber der sicheren und gesicherten Parkfläche vorhergesehen werden konnten, nicht in der Lage, das beantragte erneute Zertifizierungsaudit durchzuführen, so kann die Zertifizierungsstelle beschließen, die Gültigkeit des aktuellen Zertifikats um bis zu sechs Monate zu verlängern. Eine solche Verlängerung kann nur einmal erfolgen. Die Zertifizierungsstelle teilt der Kommission die Gründe für eine solche Verlängerung mit und die einschlägigen Informationen werden auf der einheitlichen amtlichen Internetseite gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 veröffentlicht. |
4. | Während der Gültigkeitsdauer des Zertifikats für die sichere und gesicherte Parkfläche führt die zuständige Zertifizierungsstelle mindestens ein unangekündigtes Audit der in Anhang I festgelegten Normen durch. |
5. | Die Zertifizierungsstelle unterrichtet den Betreiber der sicheren und gesicherten Parkfläche unverzüglich über die Ergebnisse der erneuten Zertifizierungsaudits und der unangekündigten Audits. |
6. | Stellt die Zertifizierungsstelle nach einem erneuten Zertifizierungsaudit oder einem unangekündigten Audit fest, dass die sichere und gesicherte Parkfläche eine oder mehrere Anforderungen des Zertifikats nicht mehr erfüllt, so teilt sie dem Betreiber die Einzelheiten der festgestellten Mängel mit und schlägt Abhilfemaßnahmen vor. Die Zertifizierungsstelle gestattet dem Betreiber, diese Mängel innerhalb einer vom Auditor unter Berücksichtigung der Schwere des festgestellten Verstoßes festgesetzten Frist zu beheben. Der Betreiber unterrichtet die Zertifizierungsstelle über die zur Behebung dieser Mängel ergriffenen Maßnahmen und legt alle erforderlichen Einzelheiten vor Ablauf der Frist vor. |
7. | Die Zertifizierungsstelle nimmt die Bewertung der vom Betreiber ergriffenen Abhilfemaßnahmen innerhalb von vier Wochen vor. Stellt sie fest, dass die sichere und gesicherte Parkfläche alle in Anhang I festgelegten Mindestdienstleistungsanforderungen und alle vom Zertifikat erfassten Sicherheitsanforderungen erfüllt, so wird ein neues Auditzertifikat für das beantragte Niveau ausgestellt. Im Falle eines unangekündigten Audits gilt dasselbe Auditzertifikat bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer. |
8. | Stellt die Zertifizierungsstelle fest, dass die sichere und gesicherte Parkfläche alle in Anhang I festgelegten Mindestdienstleistungsanforderungen und die Sicherheitsanforderungen eines anderen Niveaus als des vom bestehenden Zertifikat erfassten erfüllt, so muss ein neues Auditzertifikat für das entsprechende Sicherheitsniveau ausgestellt werden. Im Falle eines unangekündigten Audits wird ein neues Auditzertifikat über das entsprechende Sicherheitsniveau ausgestellt, das dasselbe Ablaufdatum wie das ersetzte Auditzertifikat hat. |
9. | Stellt die Zertifizierungsstelle nach einem erneuten Zertifizierungsaudit oder einem unangekündigten Audit und der Bewertung etwaiger nachfolgender Abhilfemaßnahmen fest, dass die sichere und gesicherte Parkfläche nicht die Mindestdienstleistungsanforderungen erfüllt bzw. eine oder mehrere Sicherheitsanforderungen des bestehenden Zertifikats nicht erfüllt, so widerruft die Zertifizierungsstelle das Zertifikat. Die Zertifizierungsstelle unterrichtet unverzüglich den Betreiber, der dafür verantwortlich ist, jeden Verweis auf die Unionsnormen für sichere und gesicherte Parkflächen an seinem Standort zu entfernen. |
10. | Der Betreiber der sicheren und gesicherten Parkfläche hat die Möglichkeit, gemäß der ISO-Norm 17021 bei der Zertifizierungsstelle, die das Audit durchgeführt hat, Widerspruch einzulegen, wenn er mit dem Ergebnis des Audits nicht einverstanden ist. Nach Prüfung des Widerspruchs kann die Zertifizierungsstelle beschließen, das Auditzertifikat nicht zu widerrufen oder ein neues Auditzertifikat für ein anderes Sicherheitsniveau auszustellen. |
C. Anforderungen, die die Zertifizierungsstellen nach dem Audit erfüllen müssen, und Bereitstellung von Informationen
- Nach dem erfolgreichen Zertifizierungsaudit oder erneuten Zertifizierungsaudit stellt die Zertifizierungsstelle dem Betreiber der Parkfläche das Auditzertifikat unverzüglich aus und übermittelt dem Betreiber der zertifizierten sicheren und gesicherten Parkfläche und der Kommission unverzüglich eine Kopie. Ferner unterrichtet sie die Kommission, wenn Auditzertifikate widerrufen wurden oder wenn sich das Sicherheitsniveau sicherer und gesicherter Parkflächen nach einem Audit geändert hat. Das Auditzertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren.
- Gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 stellt die Kommission sicher, dass die einschlägigen Informationen über sichere und gesicherte Parkflächen, die nach den Normen in Anhang I der vorliegenden Verordnung zertifiziert sind, auf der einheitlichen amtlichen Internetseite verfügbar und auf dem neuesten Stand sind.
- Die Zertifizierungsstellen richten einen Online-Beschwerdemechanismus für die Nutzer sicherer und gesicherter Parkflächen ein.
- Für die Zwecke des Artikels 8a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 arbeiten die Zertifizierungsstellen mit der Kommission beim Austausch von Informationen und Rückmeldungen zusammen, um gegebenenfalls Verbesserungen oder Klarstellungen der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Normen vorzuschlagen.