8.1 Erläuterungen – VEXAT
Die VEXAT ist mit 1. August 2004 in Kraft getreten und gilt für alle Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG. Die Verordnung regelt Explosionsschutzmaßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären, die sich aufgrund brandgefährlicher Arbeitsstoffe bilden oder zB in Mehlsiloanlagen und Bunkern mit Schüttgütern auftreten (für diese galten bisher AAV-Bestimmungen zum konstruktiven Explosionsschutz). Die VEXAT gilt auch für Untertagebauarbeiten, Bohr- und Behandlungsarbeiten, bei denen Gefahren durch Sauerstoffmangel und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe entstehen. Die Verordnung gilt nicht für bewusst herbeigeführte Sprengexplosionen. Lagerungsvorschriften zB der VbF, FGV, DGPLV 2002 bleiben unberührt.