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Dokument-ID: 1281314
3.16 Dienstbarkeit des Heranbauens seit 2007 nicht mehr verbücherbar – Eintragung nur im Umweg möglich
Rechtliche Grundlagen
Seit der Anlegung des Grundbuches im Jahr 1876 bis zum Jahr 2007 war es durchaus üblich, im Grundbuch die Dienstbarkeit des Heranbauens zu verbüchern, damit der Berechtigte aus dieser Dienstbarkeit später näher an die Grundgrenze heranbauen konnte. So die damalige Überlegung und auch die damalige Lehre, weswegen die Begründung dieser Dienstbarkeiten auch von kritischen Diplomrechtspfleger-Kolleginnen und Diplomrechtspfleger-Kollegen grundsätzlich bewilligt wurde.