3.3 Mehraufwände von Vertragserrichtern infolge Nichtbeachtung des § 97 Grundbuchsgesetz
Rechtliche Grundlagen
Da ein Übergabsvertrag gem § 97 GBG 1955 immer nur ganz, mit allen Gegenleistungen verbüchert werden darf, ist schon aufgrund dieses nicht verbesserungsfähigen Mangels das Gesuch abzuweisen, wenn nicht der ganze Inhalt des Übergabsvertrages beantragt wird (LG Salzburg 53 R 376106k und E 12 und 13 zu § 96 GBG MGA4). Dies gilt für alle Verträge. Begründung: Beim Kaufvertrag ist die Gegenleistung der Kaufpreis, auch der muss erfüllt oder erfüllbar sein; beim Übergabsvertrag ist die Gegenleistung zB das Wohnungsgebrauchsrecht, wird der Übergabsvertrag ohne dem Wohnungsgebrauchsrecht verbüchert, bekommt der Übergeber möglicherweise nie seine Gegenleistung (dingliche Rechte wie zB das Wohnungsgebrauchsrecht entstehen erst durch Einverleibung in das Grundbuch), der Übernehmer würde viel mehr bekommen, als er aufgrund des Vertrages bekommen sollte und es handelt sich um eine Schenkung – die Unbedenklichkeitsbescheinigung wäre falsch, die Bemessung der Steuer usw.