3.19 Reallasten haften immer auf der ganzen Liegenschaft, außer, es handelt sich um eine sogenannte Prädialreallast
Rechtliche Grundlagen
Vor der Einführung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes mit dem § 364c ABGB im Jahr 1916 (RGBI 1916/69) hat man erfolgreich versucht, die Belastung oder Veräußerung einer Liegenschaft durch die Begründung sehr „wertvoller“ Reallasten zu verhindern, etwa durch die Reallast der monatlichen Zahlung einer sehr hohen Summe für den Übergeber, weil die Begründung einer solchen Reallast keinerlei Eintragungsgebühren nach sich zieht. Die Begründung eines solchen Rechtes macht es für einen Gläubiger des Eigentümers unattraktiv, eine solche Liegenschaft durch Zwangsversteigerung zu verwerten, weil er davon ausgehen muss, dass vom Wert der Liegenschaft für ihn nichts mehr übrigbleibt. Auch der rechtsgeschäftliche Erwerb der Liegenschaft oder die Verpfändung dieser Liegenschaft wird aus dem gleichen Grund unattraktiv. Seit dem Jahr 1916 gibt es also mit dem § 364c ABGB die Möglichkeit, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch zu erwirken, welches auch gegen Dritte wirkt. Einige derzeit im Grundbuch begründete Reallasten entfalten, wenn auch ungewollt, eine ähnliche Wirkung.