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Neu Dokument-ID: 1281325

Alfred Michael Wolf | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.25 Kumulierung der Grundbuchsgesuche

Rechtliche Grundlagen

§ 86 Grundbuchsrecht normiert, was oder wie viel in einem Grundbuchsgesuch gleichzeitig beantragt werden darf:

„Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, die Eintragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen und die Eintragung mehrerer Rechte in einer Grundbuchseinlage oder an einem Mindestanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, können mit einem einzigen Gesuch begehrt werden.“

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