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Neu Dokument-ID: 694901

Susanne Kappel | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Angabe des kollektivvertraglichen Mindestgehalts

Rechtliche Grundlagen

Im Jahr 2011 wurde § 9 GlBG um Abs 2 erweitert, der vorsieht, dass in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben ist und dass auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen ist, wenn eine solche besteht.

Begriff der Ausschreibung

Der Begriff der Ausschreibung erfasst interne (am „Schwarzen Brett“) und externe (in Zeitungen, im Internet usw) Veröffentlichungen, in denen ein konkreter Arbeitsplatz ausgeschrieben wird.

Angabe des Mindestentgelts

Im Stelleninserat ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte Mindestentgelt anzugeben. Diese Angabe hat

  • betragsmäßig,
  • unter Anführung der Zeiteinheit von Stunde/Woche/Monat,
  • ohne anteilige Sonderzahlungen,
  • unter Einrechnung personenbezogener Zulagen, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind (zB bei Vorarbeitern),

zu erfolgen.

Mögliche Formulierungen

„Gehalt: EUR … brutto/Monat, Berufserfahrung wird berücksichtigt, Überzahlung möglich.“

„Wir bieten Ihnen für die Position ein Bruttomonatsgehalt von EUR … brutto bis EUR … brutto je nach konkreter Qualifikation.“

Sanktion bei Zuwiderhandlung

Die Verletzung dieser Bestimmung kann über die Anzeige eines Stellenwerbers oder der Gleichbehandlungskommission bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Verwaltungsstrafe bis zu EUR 360,– nach sich ziehen (bei erstmaligem Verstoß Verwarnung).