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Severin Hammer - Sabine Barbach | Muster | Vertragsmuster

5.2 Dienstvertrag – Textbaustein Datenschutzklausel

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Wahrung des Datengeheimnis gemäß den Bestimmungen der neuen Datenschutzgrundverordnung DSG VO und gem § 6 DSG idF BGBl I Nr 120/2017 zu wahren. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Erfüllung des Datenschutzes und der Datensicherheit.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich insbesondere:

  • Personenbezogene Daten, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner beruflichen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich gemacht wurden, nur aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung des jeweiligen Vorgesetzten zu übermitteln;
  • Daten nicht an unbefugte Empfänger innerhalb und außerhalb des Unternehmens zu übermitteln oder sonst zugänglich zu machen
  • Sich nicht unbefugt Daten zu beschaffen oder diese unbefugt zu verarbeiten
  • Personenbezogene Daten nur zum rechtmäßigen Aufgabenvollzug gehörenden Zweck zu verwenden
  • Anvertraute Benutzerkennwörter, Passwörter und sonstige Zugangsberechtigungen sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten
  • Der Geheimhaltung auch nach Beendigung der Tätigkeit des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber (§ 6 DSG fort)

Der Arbeitnehmer nimmt zur Kenntnis, dass Verstöße gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtungen ua gem §§ 62 f idF BGBl I Nr 120/2017, Art 83 DSGVO, verwaltungs- und strafrechtlich strafbar sind und zusätzlich Schadenersatzpflichten und arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.

Ergänzung Belehrungsbestätigung

Der Arbeitnehmer erlangt in Erfüllung seiner Arbeitspflicht Kenntnis über personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechtes. Alle diese Informationen sind vom Arbeitnehmer absolut vertraulich zu behandeln und unterliegen den Bestimmungen des österreichischen und europäischen Datenschutzrechts.

Gem § 6 DSG idF BGBl I Nr 120/2017 unterliegen daher zusammenfassend personenbezogene Daten natürlicher und juristischer Personen dem besonderen Schutz. Die Verwendung solcher Daten ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig:

  • Personenbezogene Daten, die einem Arbeitnehmer aufgrund seiner beruflichen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich gemacht wurden, dürfen nur aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung des jeweiligen Vorgesetzten übermittelt werden.
  • Einem Arbeitnehmer ist es verboten, Daten an unbefugte Empfänger innerhalb und außerhalb des Unternehmens zu übermitteln oder sonst zugänglich zu machen.
  • Ein Arbeitnehmer darf sich nicht unbefugt Daten beschaffen oder diese unbefugt verarbeiten.
  • Ein Arbeitnehmer darf personenbezogene Daten nicht zu einem anderen als dem zum rechtmäßigen Aufgabenvollzug gehörenden Zweck verwenden.
  • Dem Arbeitnehmer anvertraute Benutzerkennwörter, Passwörter und sonstige Zugangsberechtigungen hat dieser sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten.
  • Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht gem § 6 DSG auch nach Beendigung der Tätigkeit des Arbeitnehmers fort.
  • Verstöße gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtungen sind ua gem §§ 62f idF BGBl I Nr 120/2017, Art 83 DSGVO, verwaltungs- und strafrechtlich strafbar; zusätzlich drohen Schadenersatzpflichten und arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Art 4 DSGVO enthält Begriffsdefinitionen. Ein Ausdruck dieser Bestimmung findet sich in dieser Belehrung als Beilage ./1 angeschlossen und stellt einen integrierenden Bestandteil dieser Belehrung dar. Weitere Beilagen, die einen integrierenden Bestandteil der Belehrung darstellen, sind: ein Ausdruck des § 62 DSG als Beilage ./2 und ein Ausdruck des § 63 DSG als Beilage ./3.

Mit der Unterschrift des Arbeitnehmers bestätigt dieser den Erhalt der Belehrung samt Beilagen und verpflichtet sich ausdrücklich das Datenschutzrecht zu wahren und bei einem Verstoß gegen das Datengeheimnis eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR … [Betrag einfügen] zu leisten.

…, am …

Anmerkungen:

Aufgrund des Datenschutzrechtes trifft Unternehmen eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, Arbeitnehmer zu einem sorgfältigen Umgang mit Daten zu verpflichten. Arbeitgeber haben ihre Mitarbeiter vertraglich zu verpflichten, Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich aufgrund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich gemacht worden sind, nur auf Anordnung des Arbeitgebers zu übermitteln und Datenanwendungen auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses geheim zu halten.

Seit 25.05.2018 gilt das neue verschärfte Datenschutzrecht.

Gem § 6 DSG idF BGBl I Nr 120/2017 haben der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich aufgrund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht.

Mitarbeiter dürfen personenbezogene Daten nur aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers übermitteln. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen nur aufgrund von Anordnungen zu übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter einzuhalten.

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die von der Anordnung betroffenen Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.

Unbeschadet des Weisungsrechts darf einem Mitarbeiter aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur unzulässigen Datenübermittlung kein Nachteil erwachsen.

Ein zugunsten eines Verantwortlichen bestehendes gesetzliches Aussageverweigerungsrecht darf nicht durch die Inanspruchnahme eines für diesen tätigen Auftragsverarbeiters, insbesondere nicht durch die Sicherstellung oder Beschlagnahme von automationsunterstützt verarbeiteten Dokumenten, umgangen werden.

Art 4 DSGVO enthält umfassende Begriffsbestimmungen:

  1. „Personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
  3. „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;
  4. „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere, um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
  5. „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;
  6. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;
  7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
  8. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;
  9. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten 4.5.2016 L 119/33 Amtsblatt der Europäischen Union DE möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;
  10. „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;
  11. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;
  12. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;
  13. „Genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;
  14. „Biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;
  15. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;
  16. „Hauptniederlassung“ a) im Falle eines Verantwortlichen mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union, es sei denn, die Entscheidungen hinsichtlich der Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten werden in einer anderen Niederlassung des Verantwortlichen in der Union getroffen und diese Niederlassung ist befugt, diese Entscheidungen umsetzen zu lassen; in diesem Fall gilt die Niederlassung, die derartige Entscheidungen trifft, als Hauptniederlassung; b) im Falle eines Auftragsverarbeiters mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union oder, sofern der Auftragsverarbeiter keine Hauptverwaltung in der Union hat, die Niederlassung des Auftragsverarbeiters in der Union, in der die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Auftragsverarbeiters hauptsächlich stattfinden, soweit der Auftragsverarbeiter spezifischen Pflichten aus dieser Verordnung unterliegt;
  17. „Vertreter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter schriftlich gem Art 27 bestellt wurde und den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf die ihnen jeweils nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten vertritt;
  18. „Unternehmen“ eine natürliche und juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;
  19. „Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;
  20. „Verbindliche interne Datenschutzvorschriften“ Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, zu deren Einhaltung sich ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassener Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter verpflichtet im Hinblick auf Datenübermittlungen oder eine Kategorie von Datenübermittlungen personenbezogener Daten an einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter derselben Unternehmensgruppe oder derselben Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, in einem oder mehreren Drittländern;
  21. „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gem Art 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle; 4.5.2016 L 119/34 Amtsblatt der Europäischen Union DE
  22. „Betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil a) der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist, b) diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder c) eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde;
  23. „Grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder a) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder b) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat oder haben kann;
  24. „Maßgeblicher und begründeter Einspruch“ einen Einspruch gegen einen Beschlussentwurf im Hinblick darauf, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dieser Verordnung stehen, wobei aus diesem Einspruch die Tragweite der Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen;
  25. „Dienst der Informationsgesellschaft“ eine Dienstleistung iSd Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (1);
  26. „Internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde.

Aufgrund möglicher hoher Strafen im neuen Datenschutzrecht empfiehlt es sich, jedenfalls die Belehrung des Arbeitnehmers zu Beweiszwecken auch schriftlich von diesem bestätigen zu lassen.