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Dokument-ID: 581423
4.2.4 Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften und für Bauwerke – kurzer Überblick
Das Urkundenhinterlegungsgesetz (UHG) regelt die gerichtliche Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken, wobei mit Bauwerken solche iSd § 435 ABGB, also Superädifikate, gemeint sind.