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Clemens Gärner - Alexander Kdolsky - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.14 Erstattung der Grunderwerbsteuer

Eine Rückerstattung oder Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer kommt in folgenden Fällen in Betracht (vgl § 17 GrEStG):

  • Der Erwerbsvorgang wird innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht. Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass der Verkäufer wieder die volle Verfügungsmacht über das Grundstück erlangt. Erfolgt die Aufhebung des Erwerbs lediglich zum Zweck der gleichzeitigen Übertragung des Grundstückes bzw des Übereignungsanspruches auf eine vom Käufer ausgewählte dritte Person zu den vom Käufer bestimmten Bedingungen und Preisen, ohne dass der Verkäufer in irgendeiner Weise sein früheres Verfügungsrecht wiedererlangt, ist der frühere Erwerbsvorgang trotz formaler Aufhebung nicht rückgängig gemacht.
  • Der Erwerbsvorgang wird aufgrund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht, weil die Vertragsbestimmungen durch einen Vertragsteil nicht erfüllt wurden.
  • Das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ist ungültig und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes wird beseitigt.
  • Die Gegenleistung für das Grundstück wird einvernehmlich innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld nachträglich herabgesetzt.
  • Die Gegenleistung für das Grundstück wird aufgrund der §§ 932 und 933 des ABGB (Gewährleistung, Mängelbehebung) vermindert.
  • Das geschenkte Grundstück muss aufgrund eines Rechtsanspruches herausgegeben werden.
  • Ein von Todes wegen erworbenes Grundstück muss herausgegeben werden; dieses stellt beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen dar.

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