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Neu Dokument-ID: 744184

Iman Torabia - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.3.3 Gewährleistungsfrist

Der Übergeber leistet Gewähr für jeden Mangel, der bei Übergabe der Sache vorliegt und innerhalb von zwei Jahren, bei einer unbeweglichen Sache innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt. Bei Rechtsmängeln leistet der Übergeber Gewähr, wenn der Mangel bei Übergabe der Sache vorliegt (§ 933 Abs 1 ABGB).

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