4.2.3 Modus
Nach österreichischem Recht kann Eigentum gem § 380 ABGB nur auf Grundlage eines gültigen Titels und einer rechtlichen Erwerbungsart (modus) erlangt werden. Ergänzend stellt § 425 ABGB klar, dass Eigentum und dingliche Rechte, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erst durch rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden.
Der Modus (Übereignung) erfolgt bei beweglichen Sachen idR durch körperliche Übergabe von Hand zu Hand und bei Liegenschaften durch die Eintragung im Grundbuch (§§ 426, 431 ABGB).