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Dokument-ID: 744200
14.3.4 Gewährleistungsbehelfe
Der Übernehmer kann wegen eines Mangels
- die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden),
- den Austausch der Sache,
- eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder
- die Auflösung des Vertrags (früher Wandlung) fordern (§ 932 Abs 1 ABGB).