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Dokument-ID: 744782
14.4 Haftungsregelungen (§§ 928, 933a ABGB)
Sind Mängel offensichtlich („augenfällig“) bzw sind die auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern zu ersehen, so findet – außer im Falle arglistigen Verschweigens des Mangels oder einer ausdrücklichen Zusage, dass die Sache von allen Fehlern und Lasten frei sei – keine Gewährleistung statt (§ 928 ABGB).