2.7.7 Immobilienertragsteuer bei Veräußerung durch die Verlassenschaft
Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken aus einer Verlassenschaft (vor Einantwortung) sind grundsätzlich ab dem Todestag den Erben zuzurechnen. Die Verlassenschaft selbst ist kein Steuersubjekt. Wurden Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass abgegeben und ist das Erbrecht ausgewiesen (es liegen keine widerstreitenden Erberklärungen vor), ist die auf die einzelnen Erben entfallende Steuer auf deren Abgabenkonto im Wege der ImmoESt zu entrichten bzw ist eine besondere Vorauszahlung durch den Kurator zu leisten. Ist dies nicht der Fall (sind keine Erben bekannt oder wurden widerstreitende Erberklärungen abgegeben), ist eine unmittelbare Zurechnung an die Erben nicht möglich. Daher ist die ImmoESt bzw die besondere Vorauszahlung für den ruhenden Nachlass auf dessen Abgabenkonto zu entrichten. Ein herrenloser Nachlass ist ein Körperschaftsteuersubjekt (vgl Rz 115 KStR). Die Berechnung der ImmoESt erfolgt dabei derart, dass das im Nachlass befindliche Grundstück als unentgeltlich erworben zu behandeln ist. Es gelten somit die Rechtswirkungen der unentgeltlichen Rechtsnachfolge (Übernahme der Anschaffungskosten, Übernahme der Altvermögenseigenschaft, Umwidmungen); persönliche Befreiungen des Verstorbenen (Hauptwohnsitzbefreiung, Herstellerbefreiung) gehen auf den Nachlass nicht über (EStR 2000, Rz 6710).